Städtischer Angestellte arbeitet als Zuhälter
Im öffentlichen Dienst verdient man so wenig, dass man eine zusätzliche Einnahmequelle braucht, um seine Familie zu ernähren. Das behauptete ein städtischer Straßenbauarbeiter. Und daher hatte er den Entschluss gefasst, im Rotlichtmilieu ein bisschen was dazuzuverdienen.
Als er wegen Zuhälterei, vorsätzlicher Körperverletzung, erpresserischen Menschenraubs, Erpressung, schweren Menschenhandels und sexueller Nötigung angeklagt wurde, erfuhr sein Arbeitgeber von dem Nebenverdienst. Und nicht nur das. In Presseberichten über das Strafverfahren wurde als Tatmotiv auch das vermeintlich zu geringe Entgelt im öffentlichen Dienst genannt. Daraufhin kündigte die Stadt das Arbeitsverhältnis. Zu Recht, wie das BAG in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen feststellte (Urt. v. 28.10.2010 – 2 AZR 293/09).
Zwar stellt der TVöD keine so strengen Anforderungen an die private Lebensführung von Staatsangestellten wie die zuvor geltenden tariflichen Regelungen (BAT). Aus § 241 Abs. 2 BGB ergibt sich aber auch für sie die Pflicht, auf die Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen.
Diese Pflicht hatte der Straßenbauarbeiter durch sein außerdienstliches Verhalten verletzt. Kündigungsrechtlich relevant ist ein solches Verhalten zwar nur, wenn es einen Bezug zur dienstlichen Tätigkeit hat. Dieser ergab sich indes durch seine auch in der Presse widergegebenen Äußerungen, in denen er eine Verbindung zwischen seiner angeblich zu geringen Vergütung und seinem Tatmotiv herstellte. Auf diese Weise hatte er nach Meinung der Erfurter Richter die Stadt für sein strafbares Verhalten mitverantwortlich gemacht und damit deren Integritätsinteresse erheblich verletzt.
Beamten geht es auch nicht besser
Ähnlich erging es auch einer Justizhauptwachtmeisterin in einem vom VG Münster entschiedenen Fall (Urt. v. 19.3.2013 – 13 K 2930/12), die meinte, dass sie etwas mehr Geld „gut gebrauchen“ könnte.
Die Beamtin ging deshalb der gewerbsmäßigen Prostitution nach und nahm gegen Bezahlung auch an sog. Gang-Bang-Partys teil. Bilder davon wurden im Internet veröffentlicht. Sie wurde daraufhin aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
Das VG Münster bestätigte die Entscheidung des Dienstherrn. Das Gericht betonte zwar, dass es das gerügte Verhalten nicht moralisch bewerte. Ihre außerdienstlichen Aktivitäten indizierten jedoch einen Persönlichkeitsmangel, der in besonderem Maße Zweifel an ihrer Eignung als Justizbeamtin begründe.
[Hinweis: Der Beitrag wurde erstmals in der Zeitschrift Arbeit und Arbeitsrecht http://www.arbeit-und-arbeitsrecht.de/ 2015, S. 510ff veröffentlicht. Er wird hier mit freundlicher Zustimmung der AuA-Redaktion publiziert.]
Aktuelle Buchveröffentlichung des Autors (Prof. Dr. jur. Arnd Diringer):