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Brexit vs. Arbeitnehmerfreizügigkeit: Der aktuelle Stand

  • 9. August 2017 |
  • Dr. Gunther Mävers

Die Verhandlungen über die Umsetzung des Brexit laufen. Welche Auswirkungen aus Sicht des Aufenthaltsrechts und des Staatsangehörigkeitsrechts sind zu beachten? Kommt doch eine Übergangsphase hinsichtlich der Arbeitnehmerfreizügigkeit?

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Das Thema

Es ist nun über ein Jahr her, dass das Vereinigte Königreich sich in einem am 23. Juni 2016 abgehaltenen Referendum mit denkbar knapper Mehrheit (51,9% / 48,1%) dafür ausgesprochen hat, aus der EU auszutreten (Brexit). Die britische Premierministerin Theresa May hat am 29. März 2017 durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem Europäischen Rat den Austritt erklärt, der allerdings erst nach Ablauf von zwei Jahren wirksam wird. Seit einigen Monaten laufen die Verhandlungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU über die Konditionen des Austritts. Soweit der Rat im Einvernehmen mit dem austretenden Staat keine abweichende Vereinbarung schließt, finden die europäischen Verträge – vorbehaltlich einer einvernehmlich zwischen allen Mitgliedstaaten vereinbarten Verlängerung – zwei Jahre nach dem formellen Antrag keine Anwendung mehr, Art. 50 Abs. 3 EUV. Dies ist Grund genug, sich nochmals mit den Auswirkungen des Austritts aus Sicht des Aufenthaltsrechts und des Staatsangehörigkeitsrechts zu befassen, zumal ganz aktuell auch eine Übergangsregelung hinsichtlich der Arbeitnehmerfreizügigkeit in der Diskussion ist.

Rechtliche Auswirkungen

Der Austritt des Vereinigten Königreichs wird nicht nur im Aufenthaltsrecht Konsequenzen nach sich ziehen, sondern sich auch auf die derzeit bestehenden Regelungen des Staatsangehörigkeitsrechts auswirken.

1. Aufenthaltsrecht und Arbeitnehmerfreizügigkeit

Derzeit gelten im Verhältnis zwischen dem Vereinigten Königreich und den anderen Mitgliedstaaten der EU Privilegien für deren Staatsangehörige in Bezug auf das Aufenthaltsrecht sowie die Arbeitnehmerfreizügigkeit.

Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der EU für die Einreise und den Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat keines Visums. Gemäß Art. 21 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) hat jeder Unionsbürger das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten. Dies gilt für sämtliche Mitgliedstaaten der EU ohne jede Einschränkung. Insbesondere gilt die Freizügigkeit auch für Staatsangehörige der in den letzten Jahren beigetretenen Mitgliedstaaten sowie für diejenigen Mitgliedstaaten, die in Bezug auf die Visumspolitik der EU von ihrem Recht auf sogenanntes Opt-Out Gebrauch gemacht haben (wie das Vereinigte Königreich).

Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union genießen auch in vollem Umfang sog. Arbeitnehmerfreizügigkeit. Art. 45 AEUV gewährleistet die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union und verlangt die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen. Dies beinhaltet das Recht der Arbeitnehmer,

a) sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben;

b) sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen;

c) sich in einem Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung auszuüben;

d) nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Bedingungen zu verbleiben, welche die Kommission durch Verordnungen festlegt.

Diese Privilegien in Bezug auf das Aufenthaltsrecht und die Arbeitnehmerfreizügigkeit gelten aber auch nach Abgabe der Austrittserklärung durch das Vereinigte Königreich für die Dauer von 2 Jahren (vorbehaltlich einer einvernehmlich vereinbarten Verlängerung dieser Frist) uneingeschränkt weiter.

2. Staatsangehörigkeitsrecht

Eine weitere, bislang wenig beachtete Auswirkung wird sich durch den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU in Bezug auf das Staatsangehörigkeitsrechts ergeben.

Nimmt ein deutscher Staatsangehöriger die Staatsangehörigkeit eines ausländischen Staates hat, hat dies grundsätzlich nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Satz 1 Staatsangehörigkeitsgesetz den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zur Folge. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit eingeholt wurde. Eine solche Beibehaltungsgenehmigung wird allerdings nicht benötigt bei Annahme der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der EU.

Auch insoweit gilt, dass es bis zum Ablauf der in Art. 50 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Frist von 2 Jahren uneingeschränkt bei den vorstehenden Privilegien verbleibt. Entsprechendes dürfte für den Fall gelten, dass, die vorgenannte 2-Jahresfrist einvernehmlich verlängert wird, d.h. die Privilegierung auch im zeitlichen Rahmen dieser verlängerten Frist besteht.

Stand der Verhandlungen

Die Verhandlungen über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU sind seit einigen Monaten aufgenommen, ohne dass viele Details öffentlich werden. Es ist derzeit nicht einmal absehbar, ob und inwieweit die Verhandlungen überhaupt rechtzeitig innerhalb der durch die Abgabe der Austrittserklärung in Gang gesetzten Frist zu einem Abschluss gebracht werden können.

Der Frage der Weitergeltung der Arbeitnehmerfreizügigkeit kommt hierbei sicherlich eine erhebliche Bedeutung zu. Ende Juli meldete die dpa, dass die britische Regierung Zeitungsberichten zufolge einen Richtungswechsel in Sachen Arbeitnehmerfreizügigkeit vollzogen habe. Wie die «Times» unter Berufung auf Regierungsquellen berichtet, habe sich Schatzkanzler Philip Hammond mit dem Vorschlag durchgesetzt, die Grenzen für EU-Bürger für zwei weitere Jahre nach dem anstehenden EU-Austritt offen zu halten. Der «Guardian» berichtet sogar von einer möglichen Übergangsphase von bis zu vier Jahren.

Insbesondere die EU hat zu erkennen gegeben, dass es die Privilegien der Visumsfreiheit und Arbeitnehmerfreizügigkeit nicht losgelöst von den anderen Freiheiten (Warenverkehr; Dienstleistungen; Kapital) bereit ist aufrechtzuhalten. Auch einer Kontingentierung, d.h. einer zahlenmäßigen Deckelung, will man nicht zustimmen.

Am Ende der Verhandlungen dürfte gleichwohl mit einem für beide Seiten tragfähigen Kompromiss zu rechnen sein, dessen Inhalt derzeit indes nicht absehbar ist. Es bleibt daher spannend – stay tuned!

 

RA Dr. Gunther Mävers
michels.pmks Rechtsanwälte
(Köln)

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Kategorien: #EFAR-Beiträge Tags: Arbeitnehmerfreizügigkeit

  • Dr. Gunther Mävers

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