Das Thema
Die Zustellung durch ein Einwurf-Einschreiben lässt sich nur nachweisen, wenn neben dem Einlieferungsbeleg und der Sendungsverfolgung auch der vom Zusteller unterzeichnete Auslieferungsbeleg vorgelegt wird. Der Arbeitgeber hatte eine Kündigung per Einwurf-Einschreiben zugestellt. Die Arbeitnehmerin bestritt den Zugang der Kündigung. Im Kündigungsschutzverfahren konnte das Unternehmen nur den Einlieferungsbeleg und den Sendungsstatus aus dem Internet vorlegen, nicht aber den Auslieferungsbeleg mit Unterschrift des Zustellers.
Nachweis der Zustellung nur bei Vorlage von Einlieferungs- und Auslieferungsbeleg möglich
Der Arbeitgeber muss den Zugang der Kündigung beweisen, da dies Voraussetzung für ihre Wirksamkeit ist. Allein der Einlieferungsbeleg bei der Post und der Sendestatus genügen nach Ansicht des LAG Baden-Württemberg (Urt. v.12.12.2023 – 15 Sa 20/23) dafür nicht.
Aus dem Einlieferungsbeleg ergibt sich nur, dass ein Schreiben zur Post gegeben wurde, nicht aber dessen Zugang. Der Sendestatus kann ebenfalls den Zugang nicht nachweisen. Hierbei handelt es sich um rein maschinelles Verfahren, mit dem der Arbeitgeber den Status seines Einwurf-Einschreibens nachprüfen kann. Aus dem Sendungsstatus ergeben sich jedoch weder der Name des Zustellers noch seine Unterschrift auf dem Auslieferungsbeleg, sodass der Sendungsstatus nicht ausreicht, um zumindest einen Anscheinsbeweis für eine wirksame Zustellung der Kündigung zu bieten.
Allerdings kann man innerhalb von 15 Monaten nach der Aufgabe des Einwurfeinschreibens bei der Post einen Auslieferungsbeleg beantragen, auf dem zu sehen ist, welcher Zusteller das Schreiben wann zugestellt hat. Legt ein Arbeitgeber diesen Auslieferungsbeleg vor, besteht zumindest der Anscheinsbeweis, dass die Sendung zugestellt wurde. Im Streitfall kann zudem der Zusteller als Zeuge geladen werden.
Nachdem der Arbeitgeber für die streitige Kündigung keinen Auslieferungsbeleg vorlegen konnte, sah das LAG die Kündigung nicht als wirksam an, da der Arbeitgeber den Zugang nicht beweisen konnte.
Ausblick und Handlungsempfehlung
Das LAG Baden-Württemberg hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest. Auch per Einwurf-Einschreiben kann ein Schreiben wirksam zugestellt und dessen Zugang nachgewiesen werden, wenn auch der Auslieferungsbeleg vorgelegt wird. Diese für die Praxis wichtige Frage ist damit aber immer noch nicht abschließend geklärt. Das LAG hat die Revision zugelassen, sodass sich ggf. das BAG damit befassen darf. Dies wäre zu begrüßen, da die Arbeitsgerichte die Frage der Wirksamkeit der Zustellung per Einwurf-Einschreiben sehr unterschiedlich behandeln. Teilweise wird ein Anscheinsbeweis auch bei Vorlage des Auslieferungsbelegs abgelehnt.
Die Frage, wie eine Kündigung rechtssicher zugestellt wird, bleibt damit spannend. In der Praxis ist es nach unserer Erfahrung nicht immer möglich, den Auslieferungsbeleg auch tatsächlich zu erhalten. Bestreiten Beschäftigte dann den Zugang der Kündigung, hat der Arbeitgeber keine Möglichkeit, dies nachzuweisen. Hinzu kommt, dass einige Arbeitsgerichte auch bei Vorlage des Auslieferungsbelegs einen Anscheinsbeweis für die wirksame Zustellung komplett ablehnen.
Im Ergebnis bleibt es daher dabei, dass eine Zustellung per Boten der beste und sicherste Weg ist, um Kündigungen zuzustellen.