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Altersdiskriminierung: Vorsicht mit Formulierungen wie „junges Team“

  • 11. Februar 2022 |
  • Michael Riedel

Das LAG Berlin-Brandenburg hatte sich mit einer Entschädigungsklage zu befassen, bei der das beklagte Start-up in einer Stellenausschreibung ein „junges Team“ geboten hatte.

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Das Thema

Immer wieder liest man Stellenausschreibungen mit dem Hinweis auf ein „junges Team“. Darin kann – je nach Formulierung der Anzeige – eine Diskriminierung älterer Bewerber liegen. Bei Start-up-Unternehmen mag die Formulierung im Einzelfall zulässig sein. Wer Entschädigungsklagen jedoch von Anfang an den Nährboden entziehen möchte, sollte unmittelbare oder mittelbare Bezugspunkte zum Alter – egal ob jung oder alt – in Stellenanzeigen in jedem Fall vermeiden.

„Junges Team, das dir echten Gestaltungsspieltraum lässt“

Rund zwei Jahre nach der Gründung schrieb ein Start-up-Unternehmen die Stelle des „Key-Account-Managers“ aus. Unter dem Stichpunkt „Wir bieten“ nannte das Unternehmen in der Stellenausschreibung ein „junges Team mit flachen Hierarchien, das dir echten Gestaltungsspieltraum lässt“. Ein Bewerber, 1972 geboren, erhielt vom Unternehmen eine Absage und nahm dies zum Anlass für eine Entschädigungsklage vor dem Arbeitsgericht Berlin.

Nach Auffassung des Bewerbers sei er wegen seines Alters nicht eingestellt und diskriminiert worden. Als Indiz für die vermeintliche Diskriminierung verwies der Bewerber auf die Stellenanzeige. Mit der Formulierung „junges Team“ hätte das Unternehmen gezielt Bewerber mit einem niedrigeren Lebensalter gesucht. Das Start-up hielt dagegen: Der Verweis auf das „junge Team“ habe sich nicht auf das Lebensalter, sondern auf die verhältnismäßig kurze Zeit des Bestehens des Unternehmens bezogen.

LAG: Umschreibung einer erst seit Kurzem bestehenden Belegschaft

Nicht nur die Bewerbung, auch die Entschädigungsklage des Bewerbers blieb erfolglos. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht entschieden jeweils im Sinne des Unternehmens (LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 01.07.2021 – 5 Sa 1573/20). Die Richter konnten im Fall des erfolglosen Bewerbers keine Altersdiskriminierung erkennen. Insbesondere sahen sie in der Formulierung „junges Team“, wie sie die Stellenanzeige enthielt, kein Indiz für eine unzulässige Benachteiligung wegen des Lebensalters.

Der Hinweis auf ein „junges Team“ in einer Stellenausschreibung könnte zwar mit der Erwartung verbunden sein, dass der Bewerber selbst „jung“ sei und deshalb gut ins Team passe. In diesem Fall hätte das Gericht dem Entschädigungsanspruch des Bewerbers vermutlich entsprochen. Im entschiedenen Fall legte das LAG die Formulierung „junges Team“ jedoch anders aus. Da sich das Unternehmen schon im Eingangstext der Stellenausschreibung als Start-up, das erst seit wenigen Jahren besteht, vorgestellt hatte, sei der Hinweis auf das „junge Team“ als Umschreibung einer erst seit Kurzem bestehenden Belegschaft zu verstehen.

Konsequenzen: Vorsicht mit Formulierungen

Arbeitsplätze dürfen nicht unter Verstoß gegen eines der in § 7 Abs. 1 AGG genannten Benachteiligungsverbote ausgeschrieben werden. Dies hält § 11 AGG eindeutig fest. Stellenausschreibungen, die an das Lebensalter anknüpfen, sind deshalb für die Praxis ungeeignet. Ansonsten riskieren Arbeitgeber Entschädigungsansprüche abgelehnter Bewerber.

Gerichte sehen Stellenausschreibungen als altersdiskriminierend an, wenn Unternehmen konkrete Altersvorgaben (z.B. „mindestens 30 Jahre“ oder „Höchstaltersgrenze für Bewerber*innen: 45 Jahre“) oder Altersspannen (z.B. „18 bis 35 Jahre“) in einer Anzeige als Einstellungsvoraussetzung festhalten. Jedoch können auch scheinbar neutrale Kriterien eine Altersdiskriminierung darstellen. Hierzu zählt z.B. der Hinweis auf ein „junges Team“. Im hier beschriebenen Fall konnte sich das Unternehmen auf die Eigenschaft als Start-up-Unternehmen berufen und hatte Glück. In anderen Fällen wurden abgelehnten Kandidaten aufgrund des Hinweises auf ein „junges Team“ in Stellenanzeigen Entschädigungen zugesprochen.

Praxistipp

Arbeitgeber sollten im Stellenausschreibungsprozess auf das Wörtchen „jung“ am besten verzichten. Dies gilt unabhängig davon, ob ihr Unternehmen ein frisch gegründetes Start-up oder schon lange am Markt tätig ist. Start-up-Unternehmen können selbstverständlich auf ihr kurzes Bestehen hinweisen. Hierfür eignen sich z.B. Angaben zum Gründungsjahr und die Selbstbeschreibung als Unternehmen der Start-up-Branche. Beschreibungen mit dem Zusatz „jung“ – wie „junges Team“ oder „junges Unternehmen“ – sollte man hingegen vorsichtshalber vermeiden.

Kategorien: #EFAR-Beiträge Tags: Diskriminierung, Compliance

  • Michael Riedel

    Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner, Mitglied der Praxisgruppe Arbeitsrecht, ADVANT Beiten, Berlin #EFAR - ProfilLinkedIn

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