• Skip to primary navigation
  • Skip to main content
  • Skip to primary sidebar
  • Skip to footer
Expertenforum Arbeitsrecht (#EFAR)
Expertenforum
Arbeitsrecht (#EFAR)

Expertenforum Arbeitsrecht (#EFAR)

Themen der arbeitsrechtlichen Blogosphäre

  • #EFAR-Beiträge
    • #EFAR-News
    • ArbeitsRecht Kurios
    • #EFAR–Suche
  • Live–Log
    • Registrierte Blogs
    • Blog registrieren
  • #EFAR-Stellenmarkt
  • Arbeitsrechts-Experten
    • #EFAR–Autoren
    • #EFAR–Fokusseiten
    • #EFAR-Webinare
LinkedIn
Twitter
Xing
Facebook
  • LAG Schleswig-Holstein: Entschädigungsanspruch wegen Diskriminierung nach Bewerbung über Ebay-Kleinanzeigen
    Quelle : ADVANT Beiten 11.08.2022 - 14:00 Von Jonas Türkis
  • Im Dickicht des § 17 KSchG – Zuleitungspflicht im Massenentlassungsverfahren
    Quelle : Vangard 11.08.2022 - 12:15 Von Christina Stogov, LL.M. (Münster), Lynn de Haan
  • Kein Wiedereinstellungsanspruch in der Insolvenz
    Quelle : Beck-Blog 11.08.2022 - 06:00 Von Christian.Rolfs
  • Mehr Homeoffice, geringere Heizkosten – Arbeitsrecht in Zeiten der Energiekrise
    Quelle : Küttner Feed 10.08.2022 - 21:30
  • Wird es jetzt kalt im Betrieb? – Mit Vollgas Energiekosten sparen
    Quelle : Hogan Lovells 10.08.2022 - 16:28
  • Noch nie war sie attraktiver: Die Mitarbeiterbeteiligung.
    Quelle : Buse 09.08.2022 - 08:00 Von Dr.Yuanyuan Yin
  • Der interne Datenschutzbeauftragte – Sonderkündigungsschutz nicht nur im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Aufgaben
    Quelle : CMSHS 09.08.2022 - 06:53 Von Luca Michilli
  • Örtlich zuständige Arbeitsagentur (Air Berlin II)
    Quelle : Beck-Blog 09.08.2022 - 06:00 Von Christian.Rolfs
  • Das Phantom – in der Oper, auf dem Fußballplatz und in der Vergütung
    Quelle : ADVANT Beiten 08.08.2022 - 14:00 Von Dr. Erik Schmid
  • Das Phantom – in der Oper, auf dem Fußballplatz und in der Vergütung
    Quelle : ADVANT Beiten 08.08.2022 - 14:00 Von Dr. Erik Schmid
  • Das neue Nachweisgesetz – Wie ist es umzusetzen?
    Quelle : KLIEMT.blog 08.08.2022 - 08:00 Von Anabel Vogel
  • Einführung von Microsoft 365 im Unternehmen - Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats
    Quelle : Beck-Blog 08.08.2022 - 06:00 Von Christian.Rolfs
  • Bundeskabinett beschließt Hinweisgeberschutzgesetz
    Quelle : ADVANT Beiten 05.08.2022 - 14:00 Von Dr. Anne Dziuba, Maike Pflästerer, Dr. Michael Matthiessen
  • Bundeskabinett beschließt Hinweisgeberschutzgesetz
    Quelle : ADVANT Beiten 05.08.2022 - 14:00 Von Dr. Anne Dziuba, Maike Pflästerer, Dr. Michael Matthiessen
  • Kampf um Mitarbeiter und Werkswohnungen:
    Quelle : Buse 04.08.2022 - 10:31
  • Kündigung eines "low-performers"
    Quelle : Beck-Blog 04.08.2022 - 06:00 Von Christian.Rolfs
  • Erfreuliche Klarstellung durch das Bundesarbeitsgericht: Ein „Stolperstein“ weniger
    Quelle : Vangard 02.08.2022 - 11:10 Von Ulrike Schulke
  • Vormarsch von HR Tech und künstlicher Intelligenz stösst oft auf Skepsis.
    Quelle : Buse 02.08.2022 - 08:00 Von Dr.Mathias Kühnreich
  • Täuschung über Corona-Impfung - fristlose Kündigung
    Quelle : Beck-Blog 02.08.2022 - 06:00 Von Christian.Rolfs
  • Sommerpause
    Quelle : KLIEMT.blog 01.08.2022 - 09:35 Von KLIEMT.Arbeitsrecht

Arbeitnehmerüberlassung als Flexibilisierungsinstrument

  • 26. Juli 2022 |
  • Dr. Anja Branz

Wird die Arbeitnehmerüberlassung in der Praxis durch Online-Plattformen gesteuert, sind arbeits- und datenschutzrechtliche Besonderheiten zu berücksichtigen.

  • twittern 
  • teilen 
  • mitteilen 
  • teilen 
  • E-Mail 

Das Thema

In Zeiten des Fachkräftemangels und einer schwierigen wirtschaftlichen Lage steigt die Nachfrage nach Leiharbeitskräften. Richtig genutzt und unter Beachtung der rechtlichen Rahmenbedingungen stellt Leiharbeit nach wie vor ein wertvolles Flexibilisierungsinstrument dar. Voraussetzung ist jedoch, dass die begehrten Leiharbeitnehmer bei Bedarf kurzfristig mit den gewünschten Qualifikationen verfügbar sind; zudem, dass der Prozess effizient und rechtssicher abgewickelt wird. Hierzu kann der Einsatz von Online-Plattformen einen wichtigen Beitrag leisten.

Rechtliche Rahmenbedingungen

Bei der Leiharbeit sind arbeits- und datenschutzrechtliche Besonderheiten zu beachten. Dies gilt umso mehr, wenn Leiharbeit zur Personalgewinnung mithilfe von Online-Plattformen externer Dienstleister durchgeführt wird.

Zunächst ist das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) zu beachten. Das AÜG fordert z.B. das Vorliegen einer Verleiherlaubnis, den schriftlichen oder elektronischen Abschluss eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages (im Weiteren auch „AÜV“ oder „eAÜV“) und die Einhaltung einer Höchstüberlassungsdauer an denselben Entleiher von 18 Monaten. Eine erneute Überlassung für 18 Monate ist nur möglich, wenn der letzte Überlassungszeitraum mehr als 3 Monate zurückliegt. Abweichende Vereinbarungen sind durch TV/BV der Einsatzbranche möglich. Zudem sind Leiharbeitnehmer spätestens nach neun Monaten hinsichtlich des Arbeitsentgeltes mit den Stammarbeitnehmern beim Entleiher gleichzustellen („Equal pay“) und die beim Entleiher geltenden vergleichbaren Arbeitsbedingungen sind im AÜV anzugeben. Waren Leiharbeitnehmer in den letzten 6 Monaten vor der Überlassung beim Verleiher beschäftigt, gilt der Equal-Pay-Grundsatz ab dem ersten Tag. Der Verstoß gegen diese Vorgaben ist bußgeldbewährt. Richtig administriert kann aber trotz dieser Vorgaben eine praktikable Flexibilisierung durch Leiharbeit erfolgen.

Online-Plattformen

Im Zuge der fortschreitenden Digitalisierung gibt es mittlerweile auch im Zeitarbeitsbereich verschiedene Anbieter von Online-Plattformen, die eine online gestützte Abwicklung des Zeitarbeitsprozesses ermöglichen. Wenn auch die Funktionen der konkreten Tools im Einzelfall variieren, so ist ihnen doch gemeinsam, dass sie das Recruiting von Leiharbeitskräften und die Abwicklung des Prozesses der Arbeitnehmerüberlassung steuern, um den flexiblen Einsatz von Leiharbeitnehmern zügig und bedarfsgerecht zu planen, zu buchen und zu administrieren.

Exemplarisch läuft dies z.B. dergestalt ab, dass sich eine Vielzahl von Verleihfirmen über eine Rahmenvereinbarung einer beim Entleiher eingesetzten Online-Plattform anschließen. Der Entleiher löst durch eine Bedarfsmeldung seinen jeweiligen Personalbedarf mit auszuführender Tätigkeit, Qualifikation, Einsatzort, Einsatzdatum, Beginn und Ende des Einsatzes über die Plattform aus. Die Bedarfsanfrage wird zeitgleich an sämtliche der Plattform angeschlossenen Verleiher gemeldet. Der Vorteil ist, dass in kurzer Zeit viele Anbieter erreicht werden und die Möglichkeit haben, konkrete Angebote abzugeben. Wird ein Angebot vom Entleiher angenommen, kommt der eAÜV mit den Mindestanforderungen des § 12 AÜG über die Plattform zustande. Der Vertragsstatus sowie die Einhaltung der Höchstüberlassungsdauer werden vom Dienstleister regelmäßig geprüft und Unregelmäßigkeiten oder drohende Fristüberschreitungen an die Parteien gemeldet. Zudem erfolgen auch die Leistungserfassung und Rechnungslegung über die Plattform.

Elektronischer Arbeitsüberlassungsvertrag (eAÜV)

Über die Plattform wird in Ersetzung der Schriftform gem. § 12 AÜG iVm. § 126a BGB ausschließlich ein eAÜV mittels elektronisch qualifizierter Signatur abgeschlossen. Anpassungen, z.B. die Angabe vergleichbarer Arbeitsbedingungen beim Entleiher im eAÜV nach 9 Monaten, werden durch elektronische Veränderungsmeldungen nachträglich eingepflegt. Daran ändern auch die zum 01.08.2022 geplanten bußgeldbewährten Änderungen des Nachweisgesetzes (NachwG; vgl. Gesetzentwurf BT-Drs. 20/1636 zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen), nach denen die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen und die elektronische Form ausgeschlossen ist, nichts: Diese beziehen sich nur auf den Arbeitsvertrag des Leiharbeitnehmers zum Verleiher, nicht jedoch auf den eAÜV zwischen Entleiher und Verleiher. Verleiher sind hier zudem bereits sensibilisiert: Wer sich beim Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen des Leiharbeitsverhältnisses gem. § 11 AÜG nicht an das NachwG inklusive Schriftform hält, handelt bereits heute ordnungswidrig (§§ 11 Abs. 1 S. 1, 16 Abs. 1 Nr. 8 AÜG). Auch die zum 01.08.2022 vorgesehenen Änderungen im AÜG bei Mitteilungs- und Informationspflichten dürften sich für den eAÜV nicht unmittelbar auswirken, da sie jeweils das Verhältnis des Leiharbeitnehmers zum Verleiher bzw. Entleiher betreffen.

Vertragsbeziehungen und Datenflüsse beim Einsatz von Online-Plattformen

Anders als bei der „klassischen“ Arbeitnehmerüberlassung bestehen neben den Vertragsbeziehungen zwischen Verleiher und Entleiher (s.o.) bzw. Verleiher und Leiharbeitnehmer (Arbeitsvertrag) auch Dienstleistungsverträge zwischen Entleiher/Verleiher(n) und dem die Plattform betreibenden Dienstleister.

Die personenbezogenen Daten der Leiharbeitnehmer (u.a. Name, Vorname, Geburtsdatum, ausgeübte Tätigkeit) werden durch den Verleiher, die Arbeitszeit und Abrechnungsdaten später durch den Entleiher an den Dienstleister übermittelt. Auf Basis dieser Daten wird der eAÜV im Auftrag von Verleiher und Entleiher über die Plattform erstellt und in einer den Parteien einsehbaren Datenbank des Dienstleisters gespeichert. Die eAÜV´n und die eingegebenen Arbeitszeiten der Leiharbeitnehmer dienen zudem als Basis für die digitale Rechnungslegung und als Grundlage der Entlohnung der Leiharbeitnehmer. Die vom Verleiher erstellten Rechnungen werden vom Dienstleister geprüft und danach an den Entleiher zurückgesandt.

Datenschutzrechtliche Bewertung des Verhältnisses Verleiher/Entleiher

Fraglich ist, ob datenschutzrechtlich neben dem eAÜV weitere Verträge, z.B. ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) erforderlich werden. Oftmals wird angenommen, dass der Entleiher Auftragsverarbeiter des Verleihers sei. Dieser ist gem. § 4 Abs. 8 DSGVO die natürliche oder juristische Person, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen, d.h. auf dessen Weisung, verarbeitet. Eine Auftragsverarbeitung setzt somit immer eine Verarbeitung von Daten als Hilfsfunktion für einen Dritten und ausschließlich in dessen, also im fremden Interesse, voraus. Diese Situation ist zwischen Verleiher und Entleiher als Vertragspartner eines AÜV aber nicht gegeben.

Grundsätzlich verarbeitet neben dem Verleiher auch der Entleiher eigenverantwortlich die Daten der Leiharbeitnehmer. Daher kann im Verhältnis Entleiher/Verleiher keine Auftragsverarbeitung vorliegen (so z.B. auch der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg im Datenschutzbericht 2019). Der Entleiher erhebt Daten der Leiharbeitnehmer zu eigenen Zwecken, d. h. zur Durchführung des (Leih-)arbeitsverhältnisses. Gestützt wird dies darauf, dass der Leiharbeitnehmer über § 26 Abs. 8 Nr. 1 BDSG wie ein Beschäftigter des Entleihers behandelt wird und nur zur Erfüllung des AÜV die Daten der (Leih-)Arbeitnehmer untereinander ausgetauscht werden. Verleiher und Entleiher handeln somit beide eigenverantwortlich für die Daten, die sie jeweils selbst verarbeiten. Es gibt jedoch Stimmen, die bereits in dieser Grundkonstellation eine sog. „Gemeinsame Verantwortlichkeit“ von Verleiher und Entleiher nach Art. 26 DSGVO (vgl. zur genauen Definition sogleich später ) sehen wollen, da der Leiharbeitnehmer oftmals nicht wissen könne, wer nun wie welche seiner Daten verarbeitet (so z.B. Öztürk, Datenschutz und Datensicherheit 2019, S.146/147). Bei dieser gibt es – anders als bei der Auftragsverarbeitung – zwei Verantwortliche, die aber Mittel und Zwecke der Datenverarbeitung gemeinsam festlegen. Der Unterschied zur Alleinverantwortung liegt darin, dass nach außen eine „gemeinsame“ Verantwortlichkeit gegeben ist und im Innenverhältnis die Verantwortlichkeit zwingend geregelt werden müsste.

Diese Stimmen überzeugen nicht, da der Zweck der Datenerhebung sich aus dem AÜG selbst ergibt und nicht zur Disposition der Vertragspartner steht. In diese Richtung geht auch der Tätigkeitsbericht des Rundfunkdatenschutzbeauftragten aus dem Jahr 2021, S. 36 ff., der allein die „Durchführung der Arbeitnehmerüberlassung“ nicht als hinreichenden übergeordneten „gemeinsamen Zweck“ ansieht, jedoch durchaus Konstellationen sieht, in denen auch eine Arbeitnehmerüberlassung den Abschluss eines gesonderten Vertrages i.S.d. Art. 26 DSGVO erforderlich macht.
Ohne das Hinzukommen weiterer Besonderheiten bleibt es daher bei der Alleinverantwortung von Ent- bzw. Verleiher.

Gemeinsame Verantwortlichkeit bei gemeinsamer Nutzung einer Internetplattform

Nutzen beide Vertragspartner jedoch – wie hier – eine gemeinsame Internetplattform, um dort Daten der Leiharbeitnehmer auszutauschen, ändert sich die Situation, da zwei Verantwortliche hier Mittel und Zwecke mindestens eines Datenverarbeitungsvorgangs (Datenaustauch der Daten der Leiharbeitnehmer über eine Internetplattform) gemeinsam festlegen. In diesem Fall dürfte es sich um „Gemeinsame Verantwortliche“ im Sinne des Art. 26 DSGVO handeln.

Es bedarf daher einer weiteren vertraglichen Vereinbarung im Sinne des Art. 26 DSGVO zwischen Verleiher und Entleiher. In dieser müssen die Funktionen und Beziehungen der Beteiligten zu den betroffenen Leiharbeitnehmern sowie ihre Beteiligung an den unterschiedlichen Phasen der Datenverarbeitung über die Plattform geregelt werden. Des Weiteren sollten im Innenverhältnis die Pflichten laut DSGVO, so z.B. wer die Unterrichtung nach § 13, 14 DSGVO vornimmt, zwecks Risikominimierung klar festlegt werden. Eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung bleibt hier weiterhin erforderlich, da die Vereinbarung nach Art. 26 DSGVO keine Rechtsgrundlage darstellt, sondern eine solche gerade voraussetzt.

Auftragsverarbeitung im Verhältnis des Dienstleisters zu Entleiher/Verleiher(n)

Die Verarbeitung durch den Dienstleister hinsichtlich der von Verleiher bzw. Entleiher übermittelten personenbezogenen Daten der Leiharbeitnehmer erfolgt ausschließlich im Interesse von Entleiher und Verleiher und somit als Hilfsfunktion im fremden Interesse. Zwischen dem die Plattform betreibenden Dienstleister und dem Entleiher/Verleiher(n) liegt somit jeweils Auftragsverarbeitung vor, z.B. bei der Erstellung des eAÜV. Es besteht auch nicht etwa eine gemeinsame Verantwortlichkeit gem. Art. 26 DSGVO. Bei der Nutzung einer fremden Plattform ohne rechtlichen oder tatsächlichen Einfluss auf die Zwecke und Mittel der Datenerhebung durch den Plattformbetreiber scheidet eine Verantwortlichkeit des Plattformbetreibers für die Datenverarbeitung aus (Artikel-29-Datenschutzgruppe, WP 169, S. 25; EuGH, Urt. v. 05.06.2018 – C-210/16, Facebook Fanpage ). Entleiher und Verleiher müssen zur rechtskonformen Abwicklung somit mit dem Dienstleister AVV`n gem. Art. 28 Abs. 2 – 4 DSGVO schriftlich oder elektronisch abschließen. Zudem muss der Auftragsverarbeiter ein eigenes Verfahrensverzeichnis gem. Art. 30 Abs. 2 DSGVO führen.

Fazit

Werden die arbeits- und datenschutzrechtlichen Vorgaben beachtet, kann die Steuerung von Arbeitnehmerüberlassung über Online-Plattformen ein praktikables Mittel zur Flexibilisierung der Personalsteuerung darstellen, um angepasst auf Personalschwankungen und Fachkräftebedarf reagieren zu können.

Kategorien: #EFAR-Beiträge Tags: Arbeitnehmerüberlassung, Datenschutz, Digitalisierung

  • Dr. Anja Branz

    Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht, fellaws, Berlin #EFAR - Profil Xing

Ähnliche Beiträge

Arbeitnehmerüberlassung
16. Mai 2022 - EFAR Redaktion

Leiharbeit: Urlaubsabgeltung mindestens wie bei Arbeitnehmern

Nach einer Entscheidung des EuGH muss die Leiharbeitnehmern gezahlte Abgeltung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub und das entsprechende Urlaubsgeld mindestens der entsprechen, die sie erhalten würden, wenn sie von dem entleihenden Unternehmen unmittelbar für den gleichen Arbeitsplatz und für die gleiche Beschäftigungsdauer eingestellt worden wären.
Lesen
Arbeitnehmerüberlassung
29. Juli 2021 - Dr. Thomas Leister

Einsatz von Fremdpersonal: Die Neuregelungen zum Statusfeststellungsverfahren

Mit dem sogenannten Barrierefreiheitsgesetz sind im Mai 2020 zahlreiche Änderungen des Statusfeststellungsverfahrens auf den Weg gebracht worden. Rechts- und Planungssicherheit für alle Vertragsbeteiligten soll früher, einfacher und schneller als bisher erreicht werden. Kann das gelingen?
Lesen
Arbeitnehmerüberlassung
14. Juli 2021 - Michael Riedel

Zukunft von Personalgestellungen ungewiss!

Sind Personalgestellungen mit der europäischen Leiharbeitsrichtlinie vereinbar? Der EuGH wird nun entscheiden.
Lesen

Primary Sidebar

Mehr Informationen

  • Anzeige schalten
  • #EFAR-Beiträge
  • #EFAR-News
  • ArbeitsRecht kurios
  • Live–Log
  • #EFAR-Stellenmarkt
  • #EFAR–Autoren
  • #EFAR–Fokusseiten
Anzeige

#EFAR–Fokusseiten

Dynamische Profilseiten namhafter Kanzleien mit Fokus Arbeitsrecht

Aktuelle Beiträge

  • Annahmeverzug nach Vorlage eines negativen Corona-Tests
  • Aufhebungsvertrag – rechtssichere Beendigung oder risikobehaftete nachträgliche Befristung?
  • Nachhaltigkeit im Unternehmen: (Auch) Eine Frage der Mitbestimmung
  • Telefonische Krankschreibung bei leichten Atemwegserkrankungen ab sofort wieder möglich
  • #ReiseRechtKurios: Wenn Alkohol “inclusive” ist

#EFAR – Jobs

  • HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK Rechtsanwälte w/m/d für den Bereich Arbeits- und Gesellschaftsrecht Chemnitz
  • Taylor Wessing Referendar (w/m/d) Hamburg
  • Taylor Wessing Referendar (w/m/d) München
  • Taylor Wessing Referendar (w/m/d) Berlin

#EFAR – Newsletter

* indicates required

Vorherige Kampagnen ansehen.

Sie können sich jederzeit abmelden, indem Sie auf den Link in der Fußzeile unserer E-Mails klicken. Informationen zu unseren Datenschutzpraktiken finden Sie auf unserer Website.

Footer

Das #EFAR in den sozialen Medien
  • Über das #EFAR
  • Datenschutz
  • Haftungsauschluss
  • Mediadaten
  • Kontakt
  • Impressum
Blogverzeichnis - Bloggerei.de Cookie Einstellungen

Handcrafted with by Jung und Wild design.