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UPDATE: Dritte Änderungsverordnung zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

  • 30. April 2021 |
  • Lukas Gallenkämper

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat drei Tage nach dem die zweite Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung in Kraft getreten ist, diese erneut geändert.

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Das Thema

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat drei Tage nach dem die zweite Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung in Kraft getreten ist, diese erneut geändert.

Dieser Beitrag ist daher bereits ein Update des #EFAR-Beitrags Erneute Verlängerung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung : Verpflichtende Corona-Test-Angebote für Arbeitnehmer .

Die Änderungen

Seit Freitag, dem 23. April 2021 – die Dritte Änderungsverordnung wurde am 22. April 2021 veröffentlicht – sind Arbeitgeber verpflichtet, allen Arbeitnehmern, die nicht ausschließlich von zu Hause aus arbeiten zwei Test-Angebote wöchentlich zu unterbreiten. Die Unterscheidung nach Gefährdungsgrad der Arbeitnehmer wurde aufgehoben.

Der Nachweis über die Beschaffung der Test muss nun bis zum 30. Juni 2021 aufbewahrt werden.

Eine Pflicht für Arbeitnehmer, die angebotenen Test anzunehmen, besteht weiterhin nicht (Anm. der Autoren: Zu der Frage, wann der Arbeitgeber einen Test verlangen kann).

Änderungen für das Homeoffice

Durch die Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sind nun die Arbeitnehmer verpflichtet, ein Angebot des Arbeitgebers, im Homeoffice zu arbeiten, anzunehmen, wenn keine Gründe entgegenstehen. Lesen Sie dazu Homeoffice-„Pflicht“ jetzt auch für Beschäftigte?.

Kategorien: #EFAR-Beiträge Tags: Arbeitsschutz, Corona

  • Lukas Gallenkämper

    Rechtsanwalt, Associate, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (Düsseldorf) #EFAR - Profil #EFAR - Fokusseite LinkedIn

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