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Haftung eines Arbeitnehmers für Kartellbuße gegen Unternehmen: Welches Gericht entscheidet?

  • 30. Oktober 2019 |
  • Alexander Schlicht
  • - Thomas Peter

Welches Gericht entscheidet, wenn ein Arbeitnehmer für eine gegen das Unternehmen verhängte Kartellbuße haften soll?

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Das Thema

Hängt eine Entscheidung einer arbeitsrechtlichen Rechtsstreitigkeit ganz oder teilweise von einer kartellrechtlichen Vorfrage ab – im vorliegenden Fall ging es um die Haftung eines Arbeitnehmers für eine gegen das Unternehmen verhängte Kartellbuße – liegt die ausschließliche Zuständigkeit (auch in der Berufungs- oder Revisionsinstanz) bei dem jeweiligen Landgericht als zuständiges Kartellgericht (BAG, Beschluss vom 28. März 2019 – 8 AZR 366/16).

Arbeitsgerichte entscheiden grundsätzlich auch über Vorfragen aus anderen Rechtsgebieten

Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber entscheidet das zuständige Arbeitsgericht. Grundsätzlich haben die Arbeitsgerichte auch über alle für die rechtlich erheblichen Vorfragen zu entscheiden, die nicht dem Arbeitsrecht, sondern anderen Rechtsgebieten angehören. Beispielsweise prüft das Bundesarbeitsgericht öfters auch Fragen des Kirchenrechts. Dies vermeidet Doppelprozesse und führt – in der Theorie – zu zügigen Entscheidungen der Arbeitsgerichte.

Ausnahmen: Vorfragen, für die Spezialkammern der Landgerichte ausschließlich zuständig sind

Das Arbeitsgericht muss den Rechtsstreit jedoch dann zunächst an das ausschließlich zuständige Landgericht verweisen, wenn über eine Vorfrage entschieden werden muss, für die Spezialkammern ausschließlich zuständig sind. Beispielsweise sind Rechtsstreitigkeiten über Arbeitnehmererfindungen in der Regel an die Patentstreitkammern bei den Landgerichten zu verweisen, da schwierige patentrechtliche oder technische Vorfragen bewertet werden müssen. Gleiches gilt bei kartellrechtlichen Vorfragen, über die die zuständige Kammer des Landgerichts (Kartellgericht) entscheiden muss.

Das BAG und eine kartellrechtliche Vorfrage

Muss die Frage kartellrechtlich vorab beantwortet werden, bevor das Arbeitsgericht über die nicht-kartellrechtliche Hauptfrage entscheiden kann, handelt es sich um eine kartellrechtliche Vorfrage. Diese muss sich auf eine Vorschrift aus dem GWB oder einem aus diesem Gesetz folgenden Grundsatz beziehen. In der Praxis ergeben sich kartellrechtliche Vorfragen typischerweise durch die einzelnen Einwendungen des beklagten Arbeitnehmers.

In dem vom BAG zu entscheidenden Fall hatte das Bundeskartellamt gegenüber der Arbeitgeberin vorab ein Bußgeld in Höhe von EUR 88.000.000 verhängt. Die Arbeitgeberin verlangte die Erstattung als Schadensersatz von dem Arbeitnehmer, da er gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten durch kartellrechtswidrige Absprachen verstoßen haben soll. Rechtlich ging es daher vor allem um die Auslegung und Anwendung von Normen des Kartellrechts, insbesondere der Wertung des § 81 GWB, dem Umfang der Bindungswirkung des § 33 Abs. 4 GWB, sowie dem sachlichen Anwendungsbereich dieser Norm. Daneben war auch die prozessuale Auswirkung auf die Beweislast durch den Bußgeldbescheid noch nicht geklärt. Da all diese Fragen für den Rechtsstreit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht entscheidungserheblich waren, mussten die Fragen vorab ausschließlich von den Kartellgerichten geprüft werden.

Ausnahme-Ausnahme: Dürfen Arbeitsgerichte kartellrechtliche Vorfragen in keinem Fall selbst prüfen?

In Spezialfällen dürfen Arbeitsgerichte die kartellrechtliche Frage laut dem BAG durchaus selbst prüfen. Hierfür muss die Rechtslage eindeutig sein. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Vorfrage so einfach zu beantworten ist, dass eine abweichende Entscheidung der Kartellgerichte nicht zu erwarten ist oder die Vorfrage durch kartellrechtliche, höchstrichterliche Rechtsprechung bereits geklärt ist. Nur in diesen wenigen Fällen kann das Arbeitsgericht die Frage selbst zweifelsfrei beantworten und muss nicht an die Kartellgerichte verweisen.

Die Entscheidung des BAG ist im Grundsatz richtig und reiht sich auch in vergangene Entscheidungen ein. Denn die Kartellkammern und -senate verfügen über den besonderen Sachverstand, um Rechtsfragen in Kartellangelegenheiten zu bewerten. Sie sollen ausschließlich über diese Fragen entscheiden, um eine möglichst einheitliche Rechtsprechung zu gewährleisten.

Verweisung an Kartellgerichte dürfte der Regelfall sein

Ob eine kartellrechtliche Vorfrage durch höchstrichterliche Rechtsprechung der Kartellgerichtsbarkeit bereits (abschließend) geklärt ist, kann im Einzelfall schwierig zu beantworten sein. Zum Beispiel ging bis zum so genannten Jaguar-Vertragswerkstatt-Urteil des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 26. Januar 2016 – KZR 41/14) ein großer Teil der Lehre und sogar der vorher mit der Fallfrage befasste Kartellsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main davon aus, dass der Bundesgerichtshof eine spezielle Frage zur Marktabgrenzung im Automobilbereich schon abschließend beantwortet hatte. Das wies der Bundesgerichtshof aber zurück. Offen ist ferner, ob sich die Arbeitsgerichtsbarkeit unendlich lange nach Verkündung eines höchstrichterlichen Urteils auf dessen fortwährende Gültigkeit verlassen darf oder ob die Strahlkraft eines Urteils mit Zeitablauf abnimmt.

Kann eine Kartellbuße vom (vermeintlich) verantwortlichen Arbeitnehmer nun zurückgefordert werden?

Durch das Bundeskartellamt verhängte Bußgelder treffen Unternehmen hart. Ob und in welcher Höhe die verhängten Summen von den (vermeintlich) verantwortlichen Arbeitnehmern zurückgefordert werden können, ist auch nach dieser Entscheidung nicht abschließend geklärt.

Jedenfalls sollten Unternehmen kartellrechtliche Vorfragen ausmachen und juristisch prüfen. Können diese – unter Berücksichtigung der oben genannten Grundsätze – zweifelsfrei beantwortet werden, bedarf es keiner Verweisung durch das Arbeitsgericht. Andernfalls sollten Arbeitgeber das Arbeitsgericht so früh wie möglich von einer Verweisung überzeugen, um Anwaltskosten gering zu halten und den Prozess nicht unnötig in die Länge zu ziehen. Im Übrigen haben Arbeitgeber auch ein hohes Eigeninteresse daran, dass die „sachnahen“ Experten über die Vorfrage entscheiden.

RA Alexander Schlicht,
Senior Associate,
Osborne Clarke
(Köln)

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RA Thomas Peter,
Senior Associate,
Osborne Clarke
(Köln)

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Kategorien: #EFAR-Beiträge Tags: Kündigung, Prozessrecht

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