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Dienstunfall durch Porno-Mail

  • 27. April 2018 |
  • Prof. Dr. Arnd Diringer

Eine E-Mail mit weitreichenden Folgen beschäftigte das VG Düsseldorf.

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Gefährliche Bilder

Zwangsstörungen mit Zwangsvorstellungen, ein gestörtes Sexualleben und schließlich sogar die Scheidung. An all dem sei die E-Mail eines Vorgesetzten schuld, meinte ein Polizeikommissar. Und er forderte nun, dass dieses Geschehnis als Dienstunfall anerkannt wird.

Der Polizist hatte von seinem Vorgesetzten, einem Polizeihauptkommisar, eine E-Mail mit dem Betreff „WG: Highlight zum Wochenende!!“ erhalten. Diese Mail „habe als Anlage eine Power-Point-Präsentation mit der Darstellung einer unbekleideten Frau an einem Sportwagen enthalten, welche in der Abbildung des Unterleibes einer weiblichen Person mit eitrigen, blutigen Wunden etc. gegipfelt habe. Er habe sich die Präsentation angesehen und sei erschrocken, als er das stark ekelerregende Bild am Ende der Präsentation gesehen habe“.

„Das Bild des weiblichen Geschlechtsteils mit umfangreichen Hautekzemen, vermutlich einer fortgeschrittenen Geschlechtskrankheit, in der Power-Point-Präsentation habe ihn über den gesamten Rest des Tages – und auch in der Folgezeit – verfolgt“. „Seine Gedanken hätten damals um die Frage gekreist, ob bei seiner Ehefrau ähnliche Symptome vorliegen könnten, was ihn in seinem Sexualleben derart gestört habe, dass es letztlich im Sommer 2007 – was unstreitig ist – zur Ehescheidung gekommen sei“.

Psychische Probleme und Karrierenachteile

Deshalb begab sich der Beamte in ärztliche Behandlung. Ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie hat eine Zwangsstörung mit Zwangsvorstellungen bei ihm festgestellt und ihn entsprechend behandelt. Seit dem Vorfall ist er auf psychologische und psychiatrische Hilfe angewiesen.

„Die Geschehnisse hätten zugleich auch Karrierenachteile für ihn zur Folge gehabt, wegen denen er gegebenenfalls Schadensersatz geltend machen müsse. Insbesondere sei eine erwogene Verwendung in einer Ermittlungskommission im Bereich der Bekämpfung der Computerkriminalität wegen des vorliegenden Klageverfahrens nicht umgesetzt worden“.

Die Kreispolizeibehörde erkannte in dem Geschehnis keinen Dienstunfall. Ihrer Ansicht nach ist „die Kausalität der E-Mail für die geltend gemachte Beeinträchtigung (…) nicht nachvollziehbar“.

Sie verwies darauf, dass die E-Mail auch anderen Kollegen des Polizeikommissars zugeschickt wurde. „Keiner von diesen hätte Beeinträchtigungen gemeldet. Es seien wesentlich drastischere Darstellungen erkrankter Genitalbereiche insbesondere im Internet für jedermann zugänglich. (…) Es widerspreche jeder Lebenserfahrung, dass ein erwachsener Mann, noch dazu ein Polizist, durch den Anblick des Bildes eine psychische Schädigung davon tragen könnte“.

Zwangshandlungen sind sinnlos und ineffektiv

Das VG Düsseldorf (Urteil vom 02.11.2010 – 23 K 5235/07) sah das anders und gab der Klage des Beamten statt.

Nach Meinung des Gerichts liegt ein Dienstunfall im Sinn des § 31 Abs. 1 S. 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) vor: „Das Öffnen der ihm von PHK O gesandten E-Mail mit dem Betreff „WG: Highlight zum Wochenende!!“ und insbesondere des Dateianhangs „perfektesdate1.pps“ am 28. September 2005 auf seinem dienstlichen Computer ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist“. Durch das Betrachten des Bildes sei bei dem Beamten „ein Körperschaden verursacht“ worden, „der in der bei ihm aufgetretenen Zwangsstörung mit vorwiegend Zwangsgedanken (…) liegt“.

Das VG Düsseldorf wies in der Begründung darauf hin, „dass im Sachverständigengutachten angegeben ist, der Kläger habe im vergangenen Jahr (also 2009) etwa 7-8 mal erlebt, dass ihn beim intimen Kontakt mit einer Frau die Zwangsvorstellung von dem Bild aus der E-Mail seines Vorgesetzten überfalle und er dann tatsächlich bei seiner Partnerin habe nachschauen müssen, ob sie nicht in ähnlicher Weise von einer Krankheit oder einem vergleichbaren Zustand befallen sei“.

Zu den medizinischen Auswirkungen führte das Gericht unter anderem aus, dass Zwangshandlungen „weder als angenehm empfunden“ werden noch dazu dienen „an sich nützliche Aufgaben zu erfüllen“. „Im Allgemeinen“, so das VG Düsseldorf, „wird dieses Verhalten als sinnlos und ineffektiv erlebt“.

Besser nicht anschauen

Also Glück im Unglück für den Beamten – zumindest wenn man die Anerkennung als Dienstunfall als Glück bezeichnen mag.

Nur drängt sich die Frage auf, ob ein Bild wirklich solche Auswirkungen haben kann. Ein von dem zuständigen Landrat veranlasstes Verfahren wegen Beleidigung und fahrlässiger Körperverletzung gegen den Polizeihauptkommissar, der die Mail verschickt hatte, stellte die Staatsanwaltschaft jedenfalls mangels Anfangsverdachts ein.

Im Internet ist die Datei „perfektesdate1.pps” mittlerweile soweit ersichtlich nicht mehr auffindbar (früher z.B. hier abrufbar (https://viceland-assets-cdn.vice.com/germany/downloads/perfektesdate1.ppt.zip).

Aber das ist wohl auch besser so.

Aktuelle Buchveröffentlichung des Autors (Prof. Dr. jur. Arnd Diringer):

Kategorien: #ArbeitsRechtKurios Tags: ArbeitsRechtKurios

  • Prof. Dr. Arnd Diringer

    Leiter der Forschungsstelle für Arbeitsrecht (Hochschule Ludwigsburg) #EFAR - Profil Twitter LinkedIn Xing

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