• Skip to primary navigation
  • Skip to main content
  • Skip to primary sidebar
  • Skip to footer
Expertenforum Arbeitsrecht (#EFAR)
Expertenforum
Arbeitsrecht (#EFAR)

Expertenforum Arbeitsrecht (#EFAR)

Themen der arbeitsrechtlichen Blogosphäre

  • #EFAR-Beiträge
    • #EFAR-News
    • #ArbeitsRechtKurios
    • #EFAR–Suche
  • Live–Log
    • Registrierte Blogs
    • Blog registrieren
  • #EFAR-Stellenmarkt
  • Arbeitsrechts-Experten
    • #EFAR–Autoren
    • #EFAR–Fokusseiten
    • #EFAR-Webinare
LinkedIn
Twitter
Xing
Facebook
  • Betriebliche Altersversorgung: Mitnahme von Anwartschaften bei Arbeitgeberwechsel
    Quelle : KLIEMT.blog 12.11.2025 - 09:02 Von Steffen Hein
  • ArbRB-Themenschwerpunkt „Betriebsratswahlen 2026“ – Zwischen Recht, Realität und Reformbedarf
    Quelle : ArbRB-Blog 11.11.2025 - 17:10 Von Nicolai Besgen
  • Gesundheitsschutz in Unternehmen – Gesundheitsmanagement von der Prävention bis zum Arbeitsschutz
    Quelle : Arbeitsrechtblog von OC 11.11.2025 - 16:03 Von Osborneclarke
  • Gibt es einen Anspruch auf das „Nachholen“ arbeitsfreier Tage?
    Quelle : ArbRB-Blog 11.11.2025 - 15:25 Von Wolfgang Kleinebrink
  • 7 MIN. Arbeitsrecht für Entscheider (m/w/d) – Episode 84 ab sofort verfügbar!
    Quelle : KLIEMT.blog 11.11.2025 - 08:53 Von KLIEMT.Arbeitsrecht
  • Ein Biss(chen) Betriebsverfassung: „Der Steigbügelhalter“ (Folge 2)
    Quelle : PWWL 11.11.2025 - 08:43 Von Pusch Wahlig Workplace Law
  • Vergütung von Umkleidezeiten bei Abwesenheit wegen Krankheit oder Urlaub
    Quelle : KLIEMT.blog 11.11.2025 - 08:00 Von Niklas Matschiner
  • Abschlussbericht Entgelttransparenzrichtlinie veröffentlicht
    Quelle : CMSHS 11.11.2025 - 05:37 Von Angela Emmert
  • Probezeit im befristeten Arbeitsverhältnis: Was gilt wirklich?
    Quelle : KLIEMT.blog 10.11.2025 - 08:00 Von Dr. Kerstin Seeger 
  • Key-Takeaways aus dem Bericht der Kommission zur Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie
    Quelle : Küttner Feed 08.11.2025 - 08:00
  • Wie funktioniert eigentlich… eine Druckkündigung?
    Quelle : PWWL 07.11.2025 - 09:19 Von Pusch Wahlig Workplace Law
  • Denmark’s 2025/2026 legislative programme: A quiet omission on EU pay transparency
    Quelle : KLIEMT.blog 07.11.2025 - 08:00 Von Ius Laboris
  • From Coffee to Court: Wenn der Weg zur Kaffeemaschine zum Bundessozialgericht führt
    Quelle : Küttner Feed 07.11.2025 - 08:00
  • BAG: Paarvergleich als Instrument gegen Entgeltdiskriminierung
    Quelle : CMSHS 06.11.2025 - 12:18 Von Angela Emmert
  • Explosion im Homeoffice ist nicht gleich Arbeitsunfall
    Quelle : 06.11.2025 - 10:51 Von By: Andre Appel
  • Keine Erleichterungen bei Massenentlassungen – Teil 2
    Quelle : Buse 06.11.2025 - 08:00 Von Tobias Grambow
  • Mitbestimmung im Krisenfall – Handlungsfähig bleiben, wenn es darauf ankommt
    Quelle : KLIEMT.blog 06.11.2025 - 08:00 Von Katja Giese, LL.M.
  • Auskunftspflichten zu Bewerbungsaktivitäten bei Geltungmachung von Annahmeverzugslohn
    Quelle : 05.11.2025 - 09:52 Von By: Dr. Martin Landauer, M. Jur. (Oxford)
  • Aufsichtsrat: Keine Arbeitnehmerbeteiligung bei faktischem Konzern oder Gemeinschaftsbetrieb
    Quelle : KLIEMT.blog 05.11.2025 - 08:00 Von Paulina Zoe Linke
  • Zurück auf „Los“-Zwei aktuelle EUGH-Urteile zu Massenentlassungsanzeigen
    Quelle : 04.11.2025 - 16:24 Von By: Dr. Ulrike Conradi
Straßenbahn

Arbeitszeitbetrug: LAG Köln hält Detektiveinsatz für DSGVO-konform und erstattungsfähig

  • 22. September 2025 |
  • Kimberly Makino
  • - Rebekka Spalthoff

Das LAG Köln hat die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung eines Fahrkartenkontrolleurs im Außendienst wegen vorsätzlicher Falschangaben im Zeiterfassungssystem bestätigt und darüber hinaus eine Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Zahlung der Detektivkosten in fünfstelliger Höhe bejaht.

  • teilen 
  • teilen 
  • teilen 
  • teilen 
  • E-Mail 

Das Thema

Bemerkenswerterweise hat das LAG Köln die verdeckte Detektivüberwachung in diesem Fall nicht nur als datenschutzkonform erachtet. Es betonte darüber hinaus, dass selbst dann, wenn man die Observation als datenschutzwidrig einstufen würde, daraus nicht zwingend ein Beweisverwertungsverbot folgen würde.

Sachverhalt

Vor dem LAG Köln stritten die Arbeitsvertragsparteien über die Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung sowie die Erstattung von Detektivkosten. Die Beklagte ist ein Verkehrsunternehmen. Die bei ihr angestellten Fahrausweisprüfer waren auf Grundlage einer Betriebsvereinbarung verpflichtet, ihre Arbeits- und Pausenzeiten mittels eines Zeiterfassungssystems über eine mobile App zu dokumentieren. Der Kläger war bereits seit Jahren bei dem Unternehmen im Außendienst beschäftigt.

Aufgrund konkreter Hinweise ging die Beklagte dem Verdacht nach, der Mitarbeiter habe seine Arbeitszeiten wiederholt falsch in das Zeiterfassungssystem eingegeben. Sie beauftragte eine Detektei, die den Beschäftigten zunächst an fünf Tagen während seiner vertraglichen Arbeitszeiten observierte, teils auch mit GPS-Sender am Dienstfahrzeug. Als sich hierdurch der Verdacht des Arbeitszeitbetrugs erhärtete, verlängerte die Arbeitgeberin diese verdeckten Überwachungsmaßnahmen um weitere zwei Wochen. Nach dieser weiteren Überwachung stand für die Beklagte fest: Der Kläger verbrachte fast 26 Stunden mit privaten Betätigungen, darunter zum Beispiel wiederholte Besuche bei einer Bäckerei sowie längere Aufenthalte in der Wohnung seiner Freundin. Diese Zeiten hatte er nicht als Pause, sondern als Arbeitszeit erfasst. Daraufhin kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos.

Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage. Er betonte insbesondere, dass die Observierung gegen die DSGVO und sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung verstoße. Deshalb bestehe ein Sachvortrags- und Beweisverwertungsverbot.

Das ArbG Köln wies dies mit Urteil vom 08.11.2023 (18 Ca 206/23) zurück und sprach der Beklagten zudem auf ihre Widerklage hin einen Schadensersatzanspruch für Detektivkosten i.H.v. über 21.000 EUR zu. Diese Entscheidung bestätigte das LAG Köln (Urt. v. 11.02.2025 – 7 Sa 635/23). Das BAG hat inzwischen die Revision (7 AZN 257/25) gegen das Urteil des LAG Köln verworfen, sodass die Entscheidung nun rechtskräftig ist.

Schwerer Vertrauensbruch als wichtiger Grund

Das LAG Köln bejahte das Vorliegen eines wichtigen Grundes i.S.v. § 626 BGB. Der Kläger habe mehrfach in erheblichem Umfang Pausen nicht erfasst und dennoch eine vollständige Vergütung erhalten. Gerade bei einer Tätigkeit im Außendienst, wo die Arbeitszeit nur durch das Zeiterfassungssystem überprüft werden konnte, wiege der Vertrauensbruch besonders schwer.

Das LAG stützte sich dabei ausdrücklich auf die Rechtsprechung des BAG vom 13.12.2018 (2 AZR 370/18). Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete, vom Unternehmen nur schwer zu kontrollierende Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, sei hiernach an sich geeignet, einen wichtigen Grund i. S. v. § 626 Abs. 1 BGB darzustellen. Der Arbeitgeber müsse auf eine korrekte Dokumentation der Arbeitszeit vertrauen können. Wenn er also dem Mitarbeiter selbst den Nachweis überlasse und dieser wissentlich und vorsätzlich falsche Angaben mache, so stelle dies in aller Regel einen schweren Vertrauensmissbrauch und eine erhebliche Verletzung der Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB dar.

Observation durch Detektei datenschutzrechtlich zulässig

Der Kläger berief sich maßgeblich darauf, die mit der Dauerbeobachtung durch die Privatdetektive sowie das Anbringen eines Funkpeilsenders an dem von ihm genutzten Dienstfahrzeug durchgeführten Maßnahmen seien rechtswidrig gewesen und die daraus gewonnen Erkenntnisse dürften deshalb nicht verwertet werden.

Dem folgten beide Instanzen nicht. Der mit der verdeckten Überwachung einhergehende Eingriff in die Persönlichkeitsrechte sei nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BDSG gerechtfertigt. Es habe dokumentierte Verdachtsmomente gegeben, dass der Beschäftigte wegen privater Betätigungen während der Arbeitszeit in strafbarer Weise (Arbeitszeitbetrug, § 263 Abs. 1 StGB) gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoße.

Außerdem sei in diesem konkreten Fall die Observation des Klägers zur Aufdeckung vermuteter Arbeitszeitverstöße im kündigungsrelevanten Umfang erforderlich gewesen. Nur durch eine dauerhafte Beobachtung hätten sich Art und Ausmaß der mutmaßlichen Pflichtverletzung zuverlässig aufklären lassen. Mildere Mittel seien nicht ersichtlich gewesen. Insbesondere wäre eine vorherige Anhörung des Klägers ungeeignet gewesen, da bei bereits begangenen und auf Heimlichkeit angelegten Betrugshandlungen nicht zu erwarten gewesen wäre, dass er die Vorwürfe spontan einräumt. Zudem hätte eine Anhörung die Aussagekraft einer anschließenden Observation in unzumutbarer Weise schmälern können.

Nicht zuletzt hat die Kammer die Beobachtungsmaßnahmen auch als insgesamt verhältnismäßig eingestuft. Insbesondere die gestufte Vorgehensweise (zunächst fünf Tage Beobachtung, dann Verlängerung um 14 Tage) sei angesichts der anfänglich nicht eindeutigen Ergebnisse nachvollziehbar und angemessen.

Kein automatisches Beweisverwertungsverbot bei Datenschutzverletzung

Bemerkenswerterweise lehnte das LAG Köln in einem obiter dictum selbst für den Fall einer datenschutzrechtlich unzulässigen Überwachungsmaßnahme ein generelles Beweisverwertungsverbot ab.

Es schließt sich damit der Linie des BAG (Urt. v. 29.06.2023 – 2 AZR 297/22) an, welches ein Verwertungsverbot – auch unter der DSGVO – nur dann annimmt, wenn es zwingend geboten ist, dass Vorbringen oder Beweismittel wegen einer durch Unionsrecht oder Art. 2 Abs. 1 i. V. m Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Rechtsposition nicht berücksichtigt werden.

Ein Sachvortrags- und Beweisverwertungsverbot sei demnach regelmäßig nur dann anzunehmen, wenn die Verwertung selbst einen Grundrechtsverstoß darstellen würde, z.B. durch eine ungerechtfertigte Perpetuierung einer Persönlichkeitsverletzung. Nur ausnahmsweise könne aus verfassungsrechtlichen Schutzpflichten eine Pflicht zur Nichtverwertung entstehen, etwa aus Gründen der Generalprävention.

Das Gericht stellte hier fest, dass die Überwachung des Klägers durch Detektive und mittels GPS-Sender zwar in dessen Persönlichkeitsrecht und sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreife, dieser Eingriff jedoch nur von geringer Intensität sei. So habe er sich auf wenige Tage während der Schichtzeiten im öffentlichen Raum beschränkt und lediglich beobachtbare Vorgänge dokumentiert. Demnach wäre eine Nichtberücksichtigung der erlangten Erkenntnisse – selbst bei unterstellter Rechtswidrigkeit – nicht zwingend geboten gewesen.

Schadensersatz für Detektivkosten

Interessant ist nicht zuletzt, dass das Gericht der Beklagten auch einen Anspruch auf Erstattung der Detektivkosten in Höhe von über 21.000 EUR aus §§ 280 Abs. 1, 249 BGB zusprach. Nach dem Urteil des BAG vom 26.09.2013 (8 AZR 1026/12) seien solche Kosten erstattungsfähig, wenn der Arbeitgeber aufgrund eines konkreten Tatverdachts einen Detektiv beauftragt und der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wird. Es handele sich dabei nicht um allgemeine, vom Unternehmen zu tragende Vorsorgekosten, sondern um notwendige Aufwendungen zur Aufklärung eines konkreten Tatverdachts. Maßgeblich sei, dass ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Arbeitgeber die Maßnahme unter den Umständen des Einzelfalls zur Beseitigung der Störung bzw. zur Schadensverhütung als erforderlich angesehen hätte.

Das LAG Köln sah diese Voraussetzungen als erfüllt an. Es habe ein begründeter Verdacht bestanden, dass der Kläger während seiner Arbeitszeit privaten Aktivitäten nachging. Ferner hätten die Ermittlungen eine vorsätzliche Pflichtverletzung, welche zur fristlosen Kündigung führte, bestätigt.

Fazit und Folgen für die Praxis

Obwohl das Gericht die Entscheidung ausdrücklich als Einzelfall gekennzeichnet hat, sendet es doch darüber hinausgehende Signalwirkung und bietet wertvolle Orientierung für Unternehmen:

Bei einem dokumentierten Verdacht auf schwerwiegende Pflichtverletzungen dürfen Arbeitgeber zielgerichtete, verhältnismäßige Überwachungsmaßnahmen ergreifen, einschließlich des Einsatzes von Detektiven und technischer Hilfsmittel wie GPS-Tracking. Datenschutzrechtliche Einwände führen nicht automatisch zu einem Beweisverwertungsverbot; dieses bleibt auf Ausnahmefälle besonders gravierender Persönlichkeitsrechtsverletzungen beschränkt.

Rechtskonforme Überwachungsmaßnahmen können nicht nur eine außerordentliche Kündigung stützen, sondern auch eine Kostenerstattungspflicht des Mitarbeiters auslösen. Somit bedeutet das Urteil eine Stärkung der Möglichkeiten des Arbeitgebers, Pflichtverstöße effektiv aufzudecken. Jedoch ist Vorsicht geboten und rechtliche Beratung empfehlenswert: Unverhältnismäßige und unzureichend dokumentierte Maßnahmen bergen erhebliche Risiken, die von der Unverwertbarkeit der Beweise bis hin zu Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen nach Art. 82 DSGVO reichen können.

Für Arbeitnehmer gilt: Nachgewiesenes Fehlverhalten lässt sich durch den bloßen Verweis auf Datenschutzrechte nicht entkräften. Wer systematisch gegen arbeitsrechtliche Pflichten verstößt, muss nicht nur mit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechnen, sondern auch mit der Verpflichtung, erhebliche Ermittlungskosten zu tragen.

Kategorien: #EFAR-Beiträge Tags: Compliance, Datenschutz

  • Kimberly Makino

    Rechtsanwältin, Senior Associate Hogan Lovells International LLP (Hamburg) #EFAR - ProfilLinkedIn
  • Rebekka Spalthoff

    Referendarin bei Hogan Lovells International LLP (Hamburg) #EFAR - ProfilLinkedIn

Ähnliche Beiträge

Compliance Lieferkette
8. Oktober 2025 - Christian Judis

Änderung des Lieferkettengesetzes: Echte Entlastung oder alles beim Alten?

Im Koalitionsvertrag haben die Regierungsparteien vereinbart, das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) im Zuge der Umsetzung der europäischen Lieferkettenrichtlinie CSDDD abzuschaffen und zuvor die Berichtspflicht des LkSG zu streichen. Entsprechend hat das Bundeskabinett am 03.09.2025 ein Gesetz zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes („Entlastung der Unternehmen durch anwendungs- und vollzugsfreundliche Umsetzung“) beschlossen. Der Entwurf zielt darauf ab, bürokratische Hürden zu nehmen, ohne den wesentlichen Charakter des LkSG zu ändern. Die Frage ist nur: Wird das gelingen?
Lesen
Kündigung Belästigung
27. August 2025 - Dr. Kerstin Neighbour

Sexuelle Belästigung durch Betriebsratsmitglied – (K)Ein Grund zur Kündigung?

Nach einem Beschluss des LAG Düsseldorf stellen sexuelle Belästigungen von Kolleginnen zwar einen „an sich“ geeigneten außerordentlichen Kündigungsgrund dar. Dennoch ist eine abschließende Interessenabwägung auch in derartigen Fällen unverzichtbar.
Lesen
Compliance Bewertung
28. Juli 2025 - Carl-Philipp Fischer

Arbeitgeber-Bewertungsportale – OLG zur Prüfungspflicht bei Bewertungen

Bewertungsportale für Arbeitgeber erfreuen sich anhaltender Beliebtheit. Zwar können positive Kommentare dazu beitragen, das Image zu verbessern und potenzielle Bewerber zu überzeugen, gleichwohl sind die Auswirkungen bei negativen Kommentaren ungleich schwerwiegender. Arbeitgeber sehen die Portale daher kritisch, weil sie nur wenig bzw. keinen Einfluss auf die dort abgegeben Kommentare haben. Das OLG Dresden hat nunmehr weitere Vorgaben für den Umgang mit anonymen Bewertungen konkretisiert.
Lesen

Primary Sidebar

#EFAR – Newsletter

* indicates required

Vorherige Kampagnen ansehen.

Sie können sich jederzeit abmelden, indem Sie auf den Link in der Fußzeile unserer E-Mails klicken. Informationen zu unseren Datenschutzpraktiken finden Sie auf unserer Website.

#EFAR–Fokusseiten

Dynamische Profilseiten namhafter Kanzleien mit Fokus Arbeitsrecht

Aktuelle Beiträge

  • EuGH bestätigt zum Großteil Gültigkeit der Mindestlohn-Richtlinie
  • Keine personenbezogenen Daten für „zweifelhaften“ Wahlvorstand
  • Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie: Kommission überreicht Abschlussbericht
  • Eine Pornodarstellerin bei der Diakonie
  • Bürokratierückbau im Arbeitsschutz

#EFAR – Jobs

  • Osborne Clarke Rechtsanwalt (w/m/d) Arbeitsrecht München
  • Amadeus Fire AG (Senior) Legal Counsel (m/w/d) Frankfurt am Main
  • ARQIS Teamassistenz (m/w/d) Arbeitsrecht in Düsseldorf Düsseldorf

#EFAR Feeds (X & LinkedIN)

Footer

Das #EFAR in den sozialen Medien
  • Über das #EFAR
  • Datenschutz
  • Haftungsauschluss
  • Mediadaten
  • Kontakt
  • Impressum
Blogverzeichnis - Bloggerei.de

Handcrafted with by Jung und Wild design.