Nicht die typische Unterschrift?
Ein Arbeitszeugnis darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen. Das bestimmt § 109 Abs. 2 S. 2 GewO. Und daraus kann sich für den Arbeitgeber die Pflicht ergeben, seine Unterschrift unter einem Zeugnis mit einem lachenden Smiley zu versehen – meint jedenfalls das Arbeitsgericht Kiel in einem Urteil vom 18. April 2013 (5 Ca 80 b/13).
In der Unterschrift des Arbeitgebers unter dem Arbeitszeugnis des Klägers befanden sich im ersten Buchstaben seines Namens, eines G, zwei Punkte und ein nach unten gezogener Haken. Nach Auffassung des Arbeitnehmers ist das ein sog. negativer Smiley. Und durch den sollte seine Beurteilung „offensichtlich noch einmal abschließend schlecht dargestellt werden“.
Sein ehemaliger Arbeitgeber „habe mit dem negativen Smiley in der Unterschrift auch nicht mit seiner typischen Unterschrift unterschrieben. Aus weiteren Unterlagen sei zu ersehen, dass der Beklagte nicht ein einziges Mal mit einem negativen Smiley im Anfangsbuchstaben seines Nachnamens unterzeichnet habe. In der Regel werde ganz ohne Smiley unterzeichnet. Lediglich in der Vollmacht sei mit einem lächelnden Smiley unterzeichnet worden.“
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Alles wie immer
Stimmt nicht – erwiderte der beklagte Ex-Chef. Bei der Unterschrift unter dem Arbeitszeugnis handle es sich um seine „typische Unterschrift“, die er „zwar ein wenig individuell, allerdings dennoch wieder erkennbar durchführe“. „Dass hieraus ein Smiley zu erkennen sei, der nach Ansicht des Klägers hier nicht ‚lachen‘ solle, sei unerheblich. Die jeweiligen Gestalten, die man aus der Unterschrift erkennen könne, zeigten in keinster Art und Weise den Ausdruck von Missachtung oder Diskreditierung.“
Und dass das seine „typische Unterschrift“ ist konnte der Arbeitgeber auch belegen: Mit seinem Personalausweis. Aus der von „ihm beigefügten Ablichtung seines Bundespersonalausweises ergebe sich, dass er mit einem ‚lachenden‘ Smiley unterzeichne.“
Mag sein – meinte das Arbeitsgericht Kiel. Bei „näherem Lesen und Bewerten der Unterschrift“ unter dem Arbeitszeugnis entstehe jedoch der Eindruck, dass „ein Smiley mit negativen Gesichtszügen durch die Unterschrift wiedergegeben wird.“ Damit werde eine negative Aussage des Arbeitgebers über den Arbeitnehmer getroffen.
Das kann man durchaus so sehen. Aber was ergibt sich daraus im vorliegenden Fall?
Eine durchdachte Lösung?
Ganz einfach – jedenfalls nach Auffassung des Kieler Gerichts: Der Arbeitgeber hat „mit seiner Unterschrift in der Form zu unterzeichnen, wie sie von ihm im Rechtsverkehr gebraucht wird. Da er sich darauf berufen hat, dass dies eine Unterschrift ist, die im ersten Buchstaben einen lachenden Smiley enthält, ist er dazu zu verurteilen, diesen lachenden Smiley ebenfalls in die Unterschrift unter das Zeugnis des Klägers zu setzen.“ Womit das erneut zu erstellende Arbeitszeugnis also mit lachendem Smiley zu unterzeichnen ist.
Ob das allerdings eine wirklich durchdachte Lösung ist? Es stellt zumindest die Frage, ob ein solcher Smiley bei „näherem Lesen und Bewerten der Unterschrift“ durch einen potentiellen künftigen Arbeitgeber nicht auch den Eindruck erweckt, dass der frühere Arbeitgeber damit eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer treffen möchte – eine Frage, die das Arbeitsgericht Kiel vorsorglich nicht stellte.
Sie wird damit wohl erst bei den Bewerbungen des Klägers mit dem neuen Arbeitszeugnis beantwortet.
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