Äußerungen in den sozialen Netzwerken
Der 1957 in Beirut geborene Wissenschaftler mit australischem Pass ist seit November 2022 in Teilzeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter für die Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V. tätig. Das Arbeitsverhältnis war bis Ende Dezember 2024 befristet. Prof. Ghassan Hage wurde von der Max-Planck-Gesellschaft u.a. wegen eines am 07.10.2023, dem Tag des Terrorangriffs der Hamas auf Israel, veröffentlichten Gedichts mit dem Titel „The endless Dead-end that will not end“ und weiteren Äußerungen in den sozialen Netzwerken im Februar 2024 fristlos und hilfsweise ordentlich zum 31.03.2024 gekündigt.
Außerordentliche Kündigung unwirksam, ordentliche wirksam
Der Direktor des ArbG Halle kam mit seiner Kammer zu dem Ergebnis, dass die außerordentliche Kündigung aus formalen Gründen wegen Nichteinhaltung der Ausschlussfrist des § 626 BGB unwirksam ist, jedoch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.03.2024 beendet hat (Urt. v. 11.12.2024 – 1 Ca 378/24; Pressemitteilung des LAG Sachsen-Anhalt v. 11.12.2024).
Keine Abmahnung erforderlich
In der sich an die Kammerverhandlung anschließenden Urteilsverkündung hat der Direktor des ArbG Halle betont, dass der Kläger insbesondere mit seinen Posts vom 07.10.2023 und vom 16.11.2023 und damit, dass er die verfasste Staatlichkeit Israels in Zweifel ziehe, seine gegenüber dem Max-Planck-Institut bestehenden arbeitsvertraglichen Pflichten so massiv verletzt, dass die ordentliche Kündigung keiner vorherigen Abmahnung bedürfe.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.