Essens-Einladungen, Privatfahrten und mehr
Mit einem Jahresgehalt in Höhe von ca. 450.000 Euro konnte sich der Leiter des Zentralbereichs Einkauf eines Unternehmens privat manchen Luxus gönnen – doch das reichte ihm offenbar nicht. Jedenfalls rechnete er etliche private Ausgaben als dienstliche ab.
Er lud mehrfach andere Personen ohne berufliche Veranlassung zum Essen ein und gab auf den Belegen falsche Anlässe sowie nicht anwesende Gäste an. Zudem ließ er sich mehrfach Fahrten zu Champions-League-Spielen des FC Bayern München von seinem Arbeitgeber erstatten, wobei er die Tickets von Geschäftspartnern angefordert hatte. Sogar eine Zugreise mit seinem Sohn von Nürnberg nach München und zurück rechnete er dem Unternehmen ab.
Darüber hinaus wurden über seine Firmenkreditkarte hohe Beträge abgehoben und er verursachte weitere Ausgaben, darunter Zahlungen an eine Unternehmensberatung für die Erstellung von Unterlagen, die nach Ansicht des Arbeitgebers keinen dienstlichen Bezug hatten. Zudem warf man ihm vor, eine private Reise nach New York mit seinem Stellvertreter unternommen zu haben, bei der Kosten für Flüge, Hotels, eine Theateraufführung, ein Basketballspiel, Taxifahrten und Restaurantbesuche entstanden.
Anonyme Verdachtsmeldungen
All das kam durch zwei anonyme Hinweise an den Arbeitgeber ans Licht. Der erste berichtete von wiederholten Annahmen von Einladungen zu Champions-League-Spielen durch Externe, der zweite von unangemessenem Verhalten des Einkaufsleiters gegenüber weiblichen Mitarbeitern.
Daraufhin ließ das Unternehmen die Vorwürfe von einer auf Compliance-Ermittlungen spezialisierten Kanzlei prüfen. Nach deren Ergebnissen kündigte es außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich – begründet mit Verstößen gegen das Schmiergeldverbot, der Abrechnung privater Auslagen und mehrfachem Spesenbetrug.
Diese Kündigungen griff der Einkaufsleiter mit einer Kündigungsschutzklage an. Das Unternehmen konterte in erster Instanz mit einer Widerklage auf Schadensersatz in Höhe von mehr als einer Million Euro, wovon 209.679,68 Euro auf die Kanzleikosten entfielen.
Nur ein kleiner Teil, meint das ArbG Mannheim
Das ArbG Mannheim wies die Kündigungsschutzklage durch Teilurteil ab. Das LAG Baden-Württemberg hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urt. v. 07.08.2018 – 12 Sa 54/17). Der Widerklage hat das Arbeitsgericht in geringem Umfang entsprochen und dem Arbeitgeber 2.703,54 Euro wegen zu Unrecht abgerechneter Reisekosten und Spesen zugebilligt (ArbG Mannheim, Urt. v. 27.06.2019 – 8 Ca 306/16). Die übrigen Ansprüche seien nicht ausreichend dargelegt bzw. aus Rechtsgründen ausgeschlossen.
Das Arbeitsgericht lehnte den Ersatz der Ermittlungskosten ab und verwies auf § 12a Abs. 1 ArbGG, der einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch ausschließe. Das ergebe sich aus dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte und dem Zweck der Norm.
Der Gesetzgeber wolle das Kostenrisiko in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten überschaubar halten. Jede Partei wisse von vornherein, dass sie an Beitreibungskosten, die bis zum Schluss einer eventuellen ersten Instanz entstehen, stets und maximal nur das zu tragen habe, was sie selbst aufwende.
Mehr Erfolg in der nächsten Instanz
Das LAG Baden-Württemberg sprach dem Unternehmen insgesamt 585.434,65 Euro zu (Urt. v. 21.04.2020 – 19 Sa 46/19). Anders als die Vorinstanz bejahte das Gericht einen Erstattungsanspruch für die durch die Beauftragung der Anwaltskanzlei entstandenen Kosten, begrenzte ihn allerdings auf 66.500 Euro.
Das süddeutsche Gericht verwies auf die Rechtsprechung des BAG zum Ersatz von Detektivkosten. Danach muss ein Arbeitnehmer die durch das Tätigwerden eines Detektivs entstandenen notwendigen Kosten ersetzen, wenn der Arbeitgeber aufgrund eines konkreten Tatverdachts einem solchen Ermittler die Überwachung des Arbeitnehmers überträgt und der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wird.
Es mache keinen Unterschied, ob für eine Ermittlung Detektive, Wirtschaftsprüfer, forensische Experten oder – wie vorliegend – spezialisierte Anwälte eingeschaltet werden. Die Schadensersatzpflicht reiche zeitlich allerdings nur bis zum Ausspruch der Kündigung. Spätere Kosten, die durch die Tätigkeit der Kanzlei entstanden sind, seien dagegen dem Bereich des § 12a ArbGG zuzurechnen.
Ja, aber, meint das BAG
Die Sache ging ans BAG, wo allerdings nur noch über den Ersatz der Anwaltskosten gestritten wurde (Urt. v. 29.04.2021 – 8 AZR 276/20). Diesen Anspruch beurteilten die obersten Arbeitsrichter anders als das LAG.
Ein Arbeitgeber könne zwar grundsätzlich vom Arbeitnehmer die durch das Tätigwerden einer spezialisierten Anwaltskanzlei entstandenen notwendigen Kosten ersetzt verlangen, wenn er die Kanzlei anlässlich eines konkreten Verdachts einer erheblichen Verfehlung des Arbeitnehmers mit Ermittlungen gegen diesen beauftragt hat und der Arbeitnehmer einer schwerwiegenden vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wird. Gleichwohl habe das Unternehmen gegen die frühere Führungskraft keinen Anspruch auf Erstattung der ihr von der Anwaltskanzlei für ihre Tätigkeit bis zum Ausspruch der außerordentlichen Kündigung in Rechnung gestellten Kosten. Der Arbeitgeber habe nicht dargetan, dass die geltend gemachten Kosten erforderlich waren.
Das Unternehmen habe schon nicht substantiiert dargelegt, welche konkreten Tätigkeiten die Anwaltskanzlei in der Zeit bis zum Ausspruch der außerordentlichen Kündigung wann und wie lange zu welchem konkreten Verdacht ausgeführt hat. Es fehle an einer genauen Auflistung der Tätigkeiten bezogen auf die einzelnen Verdachtsmomente.
Darüber hinaus sei unklar, in welchem zeitlichen Umfang die Ermittlungen auf Untersuchungen zu einer Täterschaft des Klägers, auf Untersuchungen zur Höhe des Schadens sowie auf die rechtliche Prüfung der Vorwürfe, also rechtsberatende Tätigkeiten entfielen. Nur auf der Grundlage entsprechender Angaben könne geprüft werden, ob die Kanzlei überhaupt jeweils Tätigkeiten zur Aufklärung und Störungsbeseitigung unternommen hatte oder ob sie rechtsberatend tätig war.
Die Trauben hängen hoch
Die obersten Arbeitsrichter haben mit dieser Entscheidung klargestellt, dass ein Ersatz der Kosten bei Einschaltung einer Kanzlei zur Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich möglich ist. Allerdings: „Die ‚Trauben hängen… hoch‘ für einen solchen Erstattungsanspruch“, konstatiert Lingemann im Fachdienst Arbeitsrecht (2021, 442992).
„Eine wesentliche zusätzliche Einnahmequelle sollten Compliance-Verantwortliche von der aufgezeigten Regressmöglichkeit nicht erwarten“, wie Peters/Pielow in einer Entscheidungsbesprechung ausführen (CCZ 2022, 82, 84). „Zum einen sind die durch das BAG markierten Grenzen eng gesteckt; zum anderen lehrt die Erfahrung, dass die finanziellen Ressourcen krimineller Mitarbeiter, konfrontiert durch sonstige Schadensersatzkosten und die Kosten der eigenen Verteidigung, oftmals schnell erschöpft sind.“
Ob die finanziellen Ressourcen des ehemaligen Einkaufsleiters erschöpft waren, ist nicht bekannt. Aber auch ohne Kosten für die Kanzlei zu zahlen: Seinen gut bezahlten Job war er ebenso los wie eine Menge Geld. Ehrlich währt eben doch am längsten.

