Das Thema
Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten sowie auf dessen Verlangen jederzeit die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Der entsprechende Anspruch des Betriebsrats besteht jedoch nur, soweit die begehrte Information zur Aufgabenwahrnehmung des Betriebsrats auch erforderlich ist.
Anspruchsvoraussetzung ist damit zum einen, dass überhaupt eine Aufgabe des Betriebsrats besteht und zum anderen, dass im Einzelfall die begehrte Information zur Wahrnehmung dieser Aufgabe erforderlich ist. Das BAG nahm in einer aktuellen Entscheidung (BAG vom 24.4.2018 – 1 ABR 6/16) Stellung zu den Grenzen des Überwachungs- und Auskunftsrechts des Betriebsrats und festigte seine Rechtsprechung.
Mit dieser Entscheidung werden im Ergebnis die Interessen von Arbeitgebern in der Diskussion mit Betriebsräten über Auskunfts- und Überwachungsrechte erheblich gestärkt.
Der Sachverhalt: Auskunftsbegehren hinsichtlich der Durchführung der Gesamtbetriebsvereinbarung
In dem betroffenen Unternehmen bestand eine Gesamtbetriebsvereinbarung zu den individuellen Arbeitszielen der Arbeitnehmer (GBV PBC). Um die Durchführung dieser GBV PBC zu überwachen, verlangte der Betriebsrat die Vorlage der mit den Arbeitnehmern vereinbarten oder festgelegten PBC-Ziele sowie weitere damit im Zusammenhang stehende Auskünfte. Zur Begründung gab der Betriebsrat zudem an, die Durchführung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes und des AGG überwachen zu wollen und seinen Aufgaben aus § 80 Abs. 1 Nr. 8 und 9 BetrVG nachzukommen.
Außerdem könne er nur so prüfen, ob ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG für den Gesundheitsschutz der Mitarbeiter bestehe. Als Besonderheit des Falles wurde im Verlaufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens die in Streit stehende GBV PBC durch eine neue Gesamtbetriebsvereinbarung zum Checkpoint-Prozess (GBV CP) ersetzt, die deutliche Unterschiede zur Vorgängerin aufwies.
Das BAG erfreulich klar: Auskunftsanspruch des Betriebsrats nur bei konkreter Aufgabe
Das BAG lehnte sämtliche Auskunftsansprüche ab. Der Betriebsrat könne nicht begründen, zur Wahrnehmung welcher Aufgabe er die Informationen anfordere. Für einen Auskunftsanspruch aus § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG müsse der Betriebsrat aber darlegen, welche Aufgabe er wahrnehmen will und dass die vom Arbeitgeber verlangte Auskunft zur Wahrnehmung dieser Aufgabe erforderlich ist. Allein der pauschale Hinweis auf bestehende gesetzliche Aufgaben sei unzureichend.
Der Betriebsrat konnte seinen Anspruch auch nicht auf seine nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG bestehende Aufgabe, die Durchführung der GBV PBC zu überwachen, stützen. Hier war entscheidend, dass die Überwachungsaufgabe vorrangig gegenwarts- und zukunftsbezogen ist, um den Arbeitgeber dazu zu veranlassen, sich künftig rechtskonform zu verhalten. Auskunftsbegehren könnten sich nur dann auf vergangenheitsbezogene Sachverhalte beziehen, wenn dies auf ein gegenwärtiges oder zukünftiges Verhalten des Arbeitgebers schließen lasse. Andernfalls bestehe kein Auskunftsanspruch aus § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG.
Im entschiedenen Fall waren deshalb die Ansprüche des Betriebsrats abzulehnen, weil die GBV PBC bereits durch die GBV CP ersetzt worden war. Zwar enthielten beide Gesamtbetriebsvereinbarungen Zielvorgaben, es ließen sich aufgrund der wesentlich verschiedenen Ausgestaltung aber keine Folgerungen für eine gegenwärtige und zukünftige Überwachungsaufgabe des Betriebsrats ziehen. Somit war die Sache überholt.
Informationsrecht des Betriebsrats kann nicht uferlos sein
Der Verweis auf andere Überwachungsaufgaben im Hinblick auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und das Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz sowie die Aufgaben aus § 80 Abs. 1 Nr. 8 und Nr. 9 BetrVG fiel mangels konkreten Vortrags ebenfalls durch. Ein so allgemeiner Hinweis auf die gesetzlichen Aufgaben und Pflichten aus dem BetrVG oder anderen Gesetzen ist unzureichend. Andernfalls wäre das Informationsrecht des Betriebsrats uferlos.
Ebenso wenig ließ das BAG gelten, dass dem Betriebsrat ein mögliches Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG i.V.m. § 3 Abs. 1 ArbSchG im Hinblick auf den Gesundheitsschutz zustehen könnte. Hierzu bedürfte es einer Darlegung der festgestellten Gefährdungen. Erst dann entstünde überhaupt eine Handlungspflicht des Arbeitgebers, die dazu führen könnte, das Mitbestimmungsrecht auszulösen. Auch hier mangelte es also am konkreten Vortrag des Betriebsrats. [Anm. d. Redaktion: Zu weiteren Entscheidungen des BAG bezgl. Kernfragen der betrieblichen Mitbestimmung im Arbeits- und Gesundheitsschutz]
Das Fazit: Auskunftsanspruch des Betriebsrats nicht unbegrenzt
Der Betriebsrat kann sein Auskunfts- und Informationsrecht nicht unbegrenzt geltend machen. Arbeitgeber können Ansprüche ablehnen, wenn dem Verlangen keine konkrete Aufgabe zugrunde liegt. Dies gilt maßgeblich auch für die Aufgabe des Betriebsrats aus § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zur Überwachung der Durchführung von Gesetzen und Betriebsvereinbarungen. Hier wird das weitreichende Recht des Betriebsrats durch die Pflicht zur konkreten und detaillierten Darlegung des Zwecks der Auskunft begrenzt. Zusätzlich kann sich ein solches Begehren immer nur auf eine gegenwärtige oder allenfalls zukünftige Situation beziehen. Vergangene Sachverhalte sind keiner Überprüfung mehr zugänglich, da der Betriebsrat kein Recht hat, sich zur „Betriebspolizei“ aufzuschwingen. Eine erfreuliche Klarstellung.

Partner bei Taylor Wessing
(Büro Düsseldorf)
Zum Autorenprofil einschließlich den Kontaktmöglichkeiten zum Autor in den sozialen Medien