Das Thema
Der Siebte Senat hat mit Urteil vom 18.06.2025 (7 AZR 50/24) bestätigt, dass die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsverhältnisses auch bei zwischenzeitlicher Wahl in den Betriebsrat mit Ablauf der vereinbarten Frist wirksam endet und keine automatische Entfristung auslöst. Zwar schützt § 15 KSchG Betriebsratsmitglieder vor einer Kündigung; hiervon wird die rechtmäßige Befristung von Arbeitsverträgen gemäß dem TzBfG allerdings nicht umfasst. § 78 BetrVG schützt die betroffenen Betriebsratsmitglieder in diesem Zusammenhang ausreichend. Da das BAG hier von einer abgestuften Darlegungs- und Beweislast für das Betriebsratsmitglied ausgeht und somit der Vortrag von Indizien für den Nachweis einer Benachteiligung ausreicht, sollten Arbeitgeber in solchen Fällen ihre Entscheidungsgründe für eine Nichtverlängerung (oder Verlängerung) des Arbeitsverhältnisses sorgfältig dokumentieren, um ein Handeln im Einklang mit dem § 78 Satz 2 BetrVG im Ernstfall nachzuweisen zu können.
Ausgangspunkt
Der Kläger wurde seit Anfang 2021 zunächst auf ein Jahr befristet bei der beklagten Arbeitgeberin beschäftigt. Das befristete Arbeitsverhältnis wurde anschließend um ein Jahr bis zum 14.02.2023 verlängert. Neben dem Kläger waren auch 18 weitere Mitarbeiter bei der beklagten Arbeitgeberin befristet bis zum 14.02.2023 beschäftigt. Im Sommer 2022 wurde der Kläger in den Betriebsrat gewählt. Zum Ende der Befristung im Februar 2023 erhielten 16 der 19 Arbeitnehmer ein Angebot auf unbefristete Weiterbeschäftigung – nicht jedoch das klagende Betriebsratsmitglied. Mit der Klage hat sich dieses gegen die Wirksamkeit der Befristung gewandt und hilfsweise den Abschluss eines unbefristeten Vertrags zu den bisherigen Bedingungen verlangt. Der Kläger machte geltend, die unterbliebene Entfristung seines Arbeitsverhältnisses beruhe allein auf seinem Betriebsratsmandat. Die beklagte Arbeitgeberin trug demgegenüber vor, sie sei mit der Arbeitsleistung und dem persönlichen Verhalten des Klägers unzufrieden gewesen, so dass sie das Arbeitsverhältnis deshalb nicht unbefristet fortführen wollte. Es habe bei der Entscheidung über die Entfristung des Klägers keine Rolle gespielt, dass der Kläger ein Betriebsratsmandat übernommen hat.
Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung
Die beiden Vorinstanzen haben die Klage des Betriebsratsmitglieds abgewiesen und auch die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Das BAG betätigte damit seine bisherige Rechtsprechung (u.a. Urt. v. 25.06.2014 – 7 AZR 847/12), wonach die Betriebsratstätigkeit eines befristet Beschäftigten nicht per se zur Unwirksamkeit der Befristung führt.
§ 14 Abs. 2 TzBfG erlaubt sachgrundlose Befristungen; in seiner bisherigen Rechtsprechung hat das BAG bereits entschieden, dass diese Regelung uneingeschränkt auch für Betriebsratsmitglieder gilt und keine teleologische Reduktion – weder aufgrund nationalen Rechts noch aus unionsrechtlichen Gründen – erforderlich ist. Weiter schützt § 15 Abs 1. Satz 1 KSchG Betriebsratsmitglieder nur vor (ordentlichen) Kündigungen, aber nicht vor einer sonstigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses (z.B. durch rechtmäßige Befristung).
Ausreichender Schutz durch Benachteiligungsverbot
Das BAG stellt in der Entscheidung damit erneut klar, dass einzelne Betriebsratsmitglieder durch die Vorschrift des § 78 Satz 2 BetrVG ausreichend geschützt sind. Die Norm beinhaltet ein Verbot von Begünstigung und Benachteiligung von Betriebsratsmitgliedern aufgrund ihrer Betriebsratstätigkeit. Vorliegend war daher die relevante Frage, ob die Befristung bzw. die Nichtverlängerung des Vertrags eine unzulässige Benachteiligung wegen der Betriebsratstätigkeit darstellt. In diesem Fall kann aus § 78 Satz 2 BetrVG i.V.m. §§ 280 Abs. 1, 823 Abs. 2, 249 Abs. 1 BGB ein Anspruch eines befristet beschäftigten Betriebsratsmitglieds auf Abschluss eines Folgevertrags begründet sein, wenn der Arbeitgeber einen solchen gerade wegen der Betriebsratstätigkeit ablehnt und den Betroffenen deshalb aufgrund seiner Betriebsratstätigkeit benachteiligt.
Zur Beweislastverteilung
Grundsätzlich trägt das Betriebsratsmitglied die Darlegungs- und Beweislast für eine Benachteiligung i.S.d. § 78 Satz2 BetrVG. Da dieses regelmäßig nicht wissen kann, ob ein Arbeitgeber gerade aufgrund der Betriebsratstätigkeit zum Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses keinen unbefristeten Vertrag angeboten hat, nimmt das BAG hier eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast zugunsten des Betriebsratsmitglieds an. Damit ist es zunächst ausreichend, wenn es Indizien für eine entsprechende Benachteiligung vorträgt. Erst dann wechselt die Beweislast zum Arbeitgeber, der nachweisen muss, dass sachliche Gründe für die fehlende Entfristung ausschlaggebend waren.
Im zugrundeliegenden Fall kam das Landesarbeitsgericht in der Vorinstanz in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise unter Würdigung des wechselseitigen Vortrags der Parteien zu der Überzeugung, dass die beklagte Arbeitgeberin dem Kläger den Abschluss eines unbefristeten Folgevertrags nicht wegen dessen Betriebsratstätigkeit verweigert hatte, sondern wegen mangelnder Arbeitsleistung und schwierigem Verhalten.
Fazit und Praxishinweise
Das BAG-Urteil vom 18.06.2025 schafft Klarheit: Die Übernahme eines Betriebsratsmandats von befristet Beschäftigten nach einer Betriebsratswahl bewirkt keine automatische Entfristung des Arbeitsverhältnisses. Die Schutzvorschrift § 78 Satz 2 BetrVG sichert die Mandatstätigkeit ausreichend ab, ohne bestehende Befristungsregeln aufzuheben. Für die Praxis bestätigt diese Entscheidung: Ein Betriebsratsmandat gewährt keinen Sonderstatus im Befristungsrecht.
Dennoch sollten Unternehmen berücksichtigen, wenn befristet beschäftigte Mitarbeiter ein Betriebsratsmandat innehaben. Ein Arbeitgeber sollte in diesem Fall sowohl rechtssicher dokumentieren, warum er das befristete Arbeitsverhältnis mit Ende der Befristung auslaufen lässt, oder warum er das befristete Arbeitsverhältnis verlängert. Denn in diesem Zusammenhang ist nicht nur eine Benachteiligung aufgrund Betriebsratstätigkeit denkbar (wie im vorgenannten BAG Urteil), sondern auch eine verbotene Begünstigung i.S.d. § 78 Satz 2 BetrVG, wenn der Arbeitnehmer nur eine Verlängerung seines befristeten Arbeitsvertrages aufgrund seiner Betriebsratstätigkeit erhält.