• Skip to primary navigation
  • Skip to main content
  • Skip to primary sidebar
  • Skip to footer
Expertenforum Arbeitsrecht (#EFAR)
Expertenforum
Arbeitsrecht (#EFAR)

Expertenforum Arbeitsrecht (#EFAR)

Themen der arbeitsrechtlichen Blogosphäre

  • #EFAR-Beiträge
    • #EFAR-News
    • #ArbeitsRechtKurios
    • #EFAR–Suche
  • Live–Log
    • Registrierte Blogs
    • Blog registrieren
  • #EFAR-Stellenmarkt
  • Arbeitsrechts-Experten
    • #EFAR–Autoren
    • #EFAR–Fokusseiten
    • #EFAR-Webinare
LinkedIn
Twitter
Xing
Facebook
  • BAG zur Verjährung von Urlaubsabgeltungsansprüchen
    Quelle : Beck-Blog 02.02.2023 - 20:33 Von stoffels
  • Aktuelles zur Massenentlassungsanzeige – Stolpersteine in der Praxis
    Quelle : Küttner Feed 02.02.2023 - 08:00
  • Digital Services Act: New obligations for many online services as of 17 February already
    Quelle : ADVANT Beiten 01.02.2023 - 13:00 Von Dr Andreas Lober
  • Digital Services Act: Neue Pflichten für viele Online-Dienste bereits ab dem 17. Februar 2023
    Quelle : ADVANT Beiten 01.02.2023 - 13:00 Von Dr. Andreas Lober
  • Digital Services Act: Neue Pflichten für viele Online-Dienste be-reits ab dem 17. Februar 2023
    Quelle : ADVANT Beiten 01.02.2023 - 13:00 Von Dr. Andreas Lober
  • Die Kündigung von professionellen Mannschaftssportlern
    Quelle : CMSHS 01.02.2023 - 06:54 Von Philipp Deuchler
  • Reputationsschutz bei Whistleblowing durch Arbeitnehmer.
    Quelle : Buse 31.01.2023 - 08:00 Von Dr.Volker Perten
  • Dankeschön Berlin – das Annahmeverzugslohnrisiko sinkt
    Quelle : ADVANT Beiten 30.01.2023 - 13:00 Von Dr. Erik Schmid
  • BAG zum gewerkschaftlichen Unterlassungsanspruch im tarifpluralen Betrieb
    Quelle : Beck-Blog 30.01.2023 - 12:39 Von stoffels
  • LAG Köln zur Mitbestimmungspflichtigkeit einer Regelung über Krankenrückkehrgespräche
    Quelle : Beck-Blog 27.01.2023 - 12:52 Von stoffels
  • Gleiche Qualifizierung, gleiche Tätigkeit, ungleiche Vergütung?
    Quelle : ADVANT Beiten 26.01.2023 - 13:00 Von Caroline Gotzen
  • Personalabbau unter Einbeziehung einer Transfergesellschaft
    Quelle : Küttner Feed 26.01.2023 - 08:00
  • ArbG Stuttgart: Angebot der Arbeitsleistung bei rechtswidriger Anordnung von Kurzarbeit erforderlich
    Quelle : Beck-Blog 25.01.2023 - 12:58 Von stoffels
  • Early expiration of Corona Occupational Health and Safety Ordinance announced
    Quelle : Hogan Lovells 24.01.2023 - 17:26
  • Rechtsrahmen für Wearables: Totale Kontrolle oder nützliche Tools?
    Quelle : Buse 24.01.2023 - 08:00 Von Tobias Vößing
  • Mitarbeiterbenefits als Mittel gegen Fachkräftemangel
    Quelle : CMSHS 24.01.2023 - 06:08 Von Roman Christian Kies
  • Lachen ist menschlich
    Quelle : Beck-Blog 23.01.2023 - 12:39 Von stoffels
  • Corona-Sonderregeln am Arbeitsplatz entfallen früher
    Quelle : Beck-Blog 21.01.2023 - 12:39 Von stoffels
  • Wegfall der Corona-Arbeitsschutzverordnung angekündigt
    Quelle : Hogan Lovells 20.01.2023 - 12:06
  • BAG zur Lohngleichheit bei Teilzeitbeschäftigung
    Quelle : Beck-Blog 20.01.2023 - 09:46 Von stoffels
Zeiterfassung

BAG veröffentlicht Gründe zum Arbeitszeiterfassungs-Beschluss – Handlungspflicht und Mitbestimmung

  • 8. Dezember 2022 |
  • Dr. Sebastian Kroll

Arbeitgeber sind ohne Übergangsfrist verpflichtet, Beginn sowie Ende und damit die Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer zu erfassen, für die der Gesetzgeber keine unionsrechtlich zulässige Ausnahmeregelung getroffen hat. Form und Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung unterliegen – vorbehaltlich einer künftigen gesetzlichen Regelung – (zurzeit) der Mitbestimmung des Betriebsrats.

  • twittern 
  • teilen 
  • mitteilen 
  • teilen 
  • E-Mail 

Streit um betriebliche Mitbestimmung

Zwischen den Betriebsparteien bestand Streit darüber, ob der Betriebsrat eines Gemeinschaftsbetriebs zweier Arbeitgeberinnen ein Initiativrecht im Hinblick auf die Einführung einer elektronischen Zeiterfassung hat. Nachdem die Arbeitgeberinnen nach Einsetzung einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand “Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Einführung und Anwendung einer elektronischen Zeiterfassung” die Zuständigkeit der Einigungsstelle gerügt hatten, leitete der Betriebsrat ein Beschlussverfahren ein, um feststellen zu lassen, dass ihm das beanspruchte Initiativrecht zusteht.

Gesetzliche Handlungspflicht aus dem ArbSchG

Dies hat das BAG für den in dieser Weise gefassten Antrag verneint (Beschl. v. 13.09.2022 – 1 ABR 22/21). Nach dessen Ansicht steht dem allein auf die Einführung einer elektronischen Arbeitszeiterfassung gerichteten Initiativrecht der Gesetzesvorbehalt des § 87 Abs. 1 Einleitungshalbsatz BetrVG entgegen. Wenn und soweit eine für den Arbeitgeber bindende gesetzliche Vorschrift existiert, die den Mitbestimmungsgegenstand inhaltlich und abschließend regelt, besteht für die Betriebsparteien keine Ausgestaltungsmöglichkeit und damit kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Nach Ansicht des BAG kann sich das Initiativrecht nicht auf die Einführung der Arbeitszeiterfassung an sich – das “Ob” – beziehen. Insoweit besteht bereits eine gesetzliche Handlungspflicht. Arbeitgeber sind gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem Beginn, Ende und damit die Dauer der Arbeitszeiten einschließlich der Überstunden in ihrem Betrieb erfasst werden. Dies leitet der Senat aus einer unionsrechtskonformen Auslegung dieser Arbeitsschutznorm her.

Ausnahmen für Beschäftigte möglich

Die Verpflichtung zur Erfassung der Arbeitszeit hat das BAG angesichts der Entscheidungserheblichkeit ausdrücklich auf alle Arbeitnehmer des Betriebs im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bezogen. Es hat aber auch hervorgehoben, dass der nationale Gesetzgeber unter Berücksichtigung der europarechtlichen Vorgaben Ausnahmeregelungen dazu treffen kann, auf welche Arbeitnehmer sich die Arbeitszeiterfassung nicht erstrecken muss. Dies kann bei denjenigen der Fall sein, deren Dauer der Arbeitszeit wegen besonderer Merkmale der ausgeübten Tätigkeit nicht bemessen und/oder vorherbestimmt ist oder von den Mitarbeitern selbst bestimmt werden kann. Die Verpflichtung beschränkt sich nicht auf die Einführung eines Arbeitszeiterfassungssystems, dessen Nutzung den Beschäftigten freigestellt wird. Es muss von dem System auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden. Die Aufzeichnung der Arbeitszeit darf aber an die Arbeitnehmer delegiert werden.

Mitbestimmungs- und Initiativrecht gestärkt

Weiter hat das BAG das Mitbestimmungs- und Initiativrecht des Betriebsrats mit Blick auf Regelungen zum Gesundheitsschutz nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG (vorerst) gestärkt. Vorbehaltlich etwaiger anderweitiger künftiger Regelungen durch den Gesetzgeber steht dem Betriebsrat ein Initiativrecht für die Ausgestaltung des Systems zur Arbeitszeiterfassung zu. Da sich dies auch auf die Form der Erfassung (manuell oder elektronisch) bezieht, hatte der allein auf die elektronische Erfassung gerichtete Antrag des Betriebsrats in dem entschiedenen Fall keinen Erfolg, da hierdurch die Einigungsstelle auf lediglich eine mögliche Form der Durchführung beschränkt wäre und ggf. keinen (umfassenden) inhaltlichen Spruch über die Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung treffen könnte.

Unternehmen müssen bereits sämtliche Arbeitszeiten erfassen

Das BAG sieht die Arbeitgeber nach geltender Rechtslage in der Pflicht, sämtliche Arbeitszeiten zu erfassen. Eine Übergangsfrist gibt es nicht; die Pflicht besteht jetzt schon. Betriebe, die einen Betriebsrat haben, sind auch nicht frei in der Entscheidung, ob die Erfassung mit “Stift und Papier” oder elektronisch erfolgen soll. Mangels Vorgaben des verpflichtenden § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG besteht hinsichtlich der Auswahl und der näheren Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung ein Spielraum, solange der Gesetzgeber (noch) keine abschließenden Regelungen getroffen hat. Diesen Spielraum können die Arbeitgeber mit dem Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG nutzen und die Einzelheiten der Arbeitszeiterfassung festlegen, wie z.B. die “Form”. Das BAG hat eine Mitbestimmung über das “Ob” der Erfassung abgelehnt und über das “Wie” gestärkt. Hierbei ist nochmals zu betonen, dass das Gericht davon ausgeht, dass dies “zurzeit” die geltende Rechtslage ist und unter dem Vorbehalt einer anderweitigen künftigen Regelung durch den Gesetzgeber steht.

Pflicht für leitende Angestellte fraglich

Ob die Pflicht zur vollständigen Arbeitszeiterfassung auch für leitende Angestellte gilt, ist nicht eindeutig geklärt. Entscheidungserheblich war allein die Frage, ob sich die Pflicht auf Arbeitnehmer des Betriebs im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bezieht. Dies hat der Senat bejaht. Teils wird – ebenfalls im Wege der sogenannten unionsrechtskonformen Auslegung – vertreten, dass sich die Pflicht nicht auf leitende Angestellte erstreckt. Ob dies mit Blick auf die derzeitige Gesetzeslage zutreffend und vom BAG so gemeint ist, lässt sich noch nicht abschließend sagen. Dagegen spricht, dass der Gesetzgeber – wie der Erste Senat ausgeführt hat – grundsätzlich mögliche Sonderregelungen bislang nicht getroffen hat. Zu berücksichtigen ist ferner, dass für bestimmte Bereiche spezielle Regelungen gelten (z.B. Beschäftigte im Straßentransport, die Besatzung von Binnenschiffen, Seeleute nach dem Seearbeitsgesetz und Offshore-Tätige).

Vertrauensarbeitszeit weiter möglich

Vertrauensarbeitszeit bleibt weiter möglich. Allerdings müssen auch hierbei die arbeitszeitrechtlichen Regelungen eingehalten und die Arbeitszeit erfasst werden.

Es ist zu analysieren, ob und inwieweit im betrieblichen Einzelfall (aktuell) schon vor der zu erwartenden Gesetzesänderung Handlungsbedarf besteht. Arbeitgeber sollten überprüfen, für welche Arbeitnehmer welche Arbeitszeiten derzeit erfasst werden. Je nach diesbezüglicher Ausgangslage im jeweiligen Betrieb kann es sinnvoll sein, zurückhaltend zu agieren und mit der Verhandlung und Vereinbarung neuer betrieblicher Regelungen – sofern ein Betriebsrat vorhanden ist – zuzuwarten, bis der Gesetzgeber die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung näher ausgestaltet hat. Die zu erwartende Neuregelung kann zu Veränderungen beim Umfang der Ausgestaltungsmöglichkeiten und damit der Mitbestimmung führen, so dass die “Halbwertzeit” kurzfristig verhandelter betrieblicher Regelungen kurz sein kann. Ein Gesetzentwurf soll im ersten Quartal 2023 vorgelegt werden. Unmittelbare Bußgelder drohen bei einem Verstoß gegen die Zeiterfassungspflicht nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG derzeit nicht, weil dies (momentan) keine Ordnungswidrigkeit darstellt.

Kategorien: #EFAR-Beiträge Tags: Arbeitszeit, Betriebsrat

  • Dr. Sebastian Kroll

    Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner, BEITEN BURKHARDT, München #EFAR - Profil LinkedIn Xing

Ähnliche Beiträge

Arbeitszeit
12. Januar 2023 - EFAR Redaktion

Kein Lebensarbeitszeitkonto für Richter

Richter haben keinen Anspruch auf Einrichtung eines Lebensarbeitszeitkontos und auf Gutschrift von Zeitguthaben. Deshalb ist nach Eintritt in den Ruhestand auch für einen finanziellen Ausgleichsanspruch gegen den Dienstherrn kein Raum. Das hat das BVerwG in Leipzig heute entschieden (Urt. v. 12.1.2023 – 2 C 22.21; PM Nr. 3/2023 v. 12.1.2023).
Lesen
Arbeitszeit Zeiterfassung
5. Dezember 2022 - EFAR Redaktion

Update: Einführung elektronischer Zeiterfassung – Initiativrecht des Betriebsrats

Das BAG hat zur Mitbestimmung bei der Arbeitszeiterfassung entschieden. Update: Die Entscheidungsgründe sind nun veröffentlicht.
Lesen
Arbeitszeit
28. November 2022 - Christian Kaiser

Arbeitszeiterfassung und die Auskunftspflicht gegenüber dem Betriebsrat

Arbeitgeber sind verpflichtet, ihrem Betriebsrat auf dessen Verlangen umfassend Auskunft über die Arbeitszeit seiner Mitarbeiter zu geben. Das ist nicht neu - und auch kein "Paukenschlag".
Lesen

Primary Sidebar

Mehr Informationen

  • Anzeige schalten
  • #EFAR-Beiträge
  • #EFAR-News
  • #ArbeitsRechtKurios
  • Live–Log
  • #EFAR-Stellenmarkt
  • #EFAR–Autoren
  • #EFAR–Fokusseiten

#EFAR–Fokusseiten

Dynamische Profilseiten namhafter Kanzleien mit Fokus Arbeitsrecht

Aktuelle Beiträge

  • Zugangszeiten zu Dienstgebäuden gelten auch für Personalratsvorsitzenden
  • Plattformarbeiter: EU-Parlament bereit für Gespräche über neues Gesetz zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen
  • Kündigung wegen Vorlage eines gefälschten Impfausweises
  • Informationen der Bundesregierung zum Infektionsschutz am Arbeitsplatz, zur Kurzarbeit und zur Grundsicherung
  • Endlich ist klar, wann Karneval ist. Dem ArbG Köln sei Dank!

#EFAR – Jobs

  • Fuhlrott Hiéramente & von der Meden Rechtsanwalt (m/w/d) im Bereich Arbeitsrecht Hamburg
  • HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK Rechtsanwälte w/m/d für den Bereich Arbeitsrecht Hamburg
  • ADVANT Beiten RECHTSANWÄLTE (W/M/D) MIT UND OHNE BERUFSERFAHRUNG FÜR DEN BEREICH ARBEITSRECHT MÜNCHEN
  • Taylor Wessing Referendar (w/m/d) Hamburg

#EFAR – Newsletter

* indicates required

Vorherige Kampagnen ansehen.

Sie können sich jederzeit abmelden, indem Sie auf den Link in der Fußzeile unserer E-Mails klicken. Informationen zu unseren Datenschutzpraktiken finden Sie auf unserer Website.

Footer

Das #EFAR in den sozialen Medien
  • Über das #EFAR
  • Datenschutz
  • Haftungsauschluss
  • Mediadaten
  • Kontakt
  • Impressum
Blogverzeichnis - Bloggerei.de Cookie Einstellungen

Handcrafted with by Jung und Wild design.