• Skip to primary navigation
  • Skip to main content
  • Skip to primary sidebar
  • Skip to footer
Expertenforum Arbeitsrecht (#EFAR)
Expertenforum
Arbeitsrecht (#EFAR)

Expertenforum Arbeitsrecht (#EFAR)

Themen der arbeitsrechtlichen Blogosphäre

  • #EFAR-Beiträge
    • #EFAR-News
    • #ArbeitsRechtKurios
    • #EFAR–Suche
  • Live–Log
    • Registrierte Blogs
    • Blog registrieren
  • #EFAR-Stellenmarkt
  • Arbeitsrechts-Experten
    • #EFAR–Autoren
    • #EFAR–Fokusseiten
    • #EFAR-Webinare
LinkedIn
Twitter
Xing
Facebook
  • BAG: Schadensersatz bei DSGVO-Verstoß
    Quelle : 09.05.2025 - 17:24 Von By: Andre Appel
  • Minimising the misuse of the duty to pay wages during appeals
    Quelle : KLIEMT.blog 09.05.2025 - 08:49 Von Ius Laboris
  • Schadenersatz nach Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) - Betriebsvereinbarung - Workday
    Quelle : bundesarbeitsgericht 08.05.2025 - 16:17 Von Das Bundesarbeitsgericht
  • Neue Wege in der Arbeitswelt: Ein Überblick zu arbeits- und sozialrechtlichen Plänen der Regierung
    Quelle : ADVANT Beiten 08.05.2025 - 13:32
  • Beitragsnachzahlungen durch den Arbeitgeber – Gefahren und Prävention in der Praxis
    Quelle : KLIEMT.blog 08.05.2025 - 09:15 Von Sebastian Schilling
  • Arbeitszeit im Fokus – eine Einordung der Pläne im Koalitionsvertrag
    Quelle : CMSHS 07.05.2025 - 14:39 Von Amelie Schäfer
  • Diskriminierung und KI
    Quelle : KLIEMT.blog 07.05.2025 - 09:32 Von Christine Norkus
  • Der richtige Umgang mit den Wahlakten des Betriebsrats
    Quelle : ArbRB-Blog 06.05.2025 - 17:01 Von Wolfgang Kleinebrink
  • Berücksichtigung von Elternzeiten bei der Wartezeit in der Versorgungsanstalt der Deutschen Post
    Quelle : bundesarbeitsgericht 06.05.2025 - 16:35 Von Das Bundesarbeitsgericht
  • Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates bei Einrichtung einer internen Meldestelle nach dem HinSchG
    Quelle : 06.05.2025 - 11:28 Von By: Tatjana Serbina, LL.M.
  • 7 MIN. Arbeitsrecht für Entscheider (m/w/d) – Episode 57 ab sofort verfügbar!
    Quelle : KLIEMT.blog 06.05.2025 - 10:23 Von KLIEMT.Arbeitsrecht
  • Leistungsanerkennungsprämien im Bereich der regulierten Vergütung
    Quelle : KLIEMT.blog 06.05.2025 - 08:57 Von Dr. Christian Häußer, LL.M.
  • Betriebsratswahl aus dem Homeoffice? Kommt darauf an!
    Quelle : Buse 06.05.2025 - 08:00 Von Tobias Grambow
  • Erstattung von Detektivkosten: Muss der Arbeitnehmer zahlen?
    Quelle : KLIEMT.blog 05.05.2025 - 09:38 Von Dr. Daniela Quink-Hamdan 
  • Newletter für den Monat April 2025
    Quelle : RA Blaufelder 02.05.2025 - 16:37 Von Thorsten Blaufelder
  • New data protection law comes into effect in Mexico
    Quelle : KLIEMT.blog 02.05.2025 - 08:00 Von Ius Laboris
  • IT-Mitbestimmung: Datenschutz nicht mitbestimmt!
    Quelle : CMSHS 30.04.2025 - 11:36 Von Daniel Ludwig
  • Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht a. D. Prof. Dr. Waldemar Röhsler verstorben
    Quelle : bundesarbeitsgericht 30.04.2025 - 11:01 Von Das Bundesarbeitsgericht
  • SAP S/4HANA: Mitbestimmungsprojekt XXL
    Quelle : KLIEMT.blog 30.04.2025 - 09:00 Von Dr. Jan Heuer
  • Arbeitszeitrecht mit Kristina Schilder – Aktuelles vom BAG zur gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepause
    Quelle : PWWL 29.04.2025 - 17:28 Von Pusch Wahlig Workplace Law
Zeiterfassung

BAG veröffentlicht Gründe zum Arbeitszeiterfassungs-Beschluss – Handlungspflicht und Mitbestimmung

  • 8. Dezember 2022 |
  • Dr. Sebastian Kroll

Arbeitgeber sind ohne Übergangsfrist verpflichtet, Beginn sowie Ende und damit die Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer zu erfassen, für die der Gesetzgeber keine unionsrechtlich zulässige Ausnahmeregelung getroffen hat. Form und Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung unterliegen – vorbehaltlich einer künftigen gesetzlichen Regelung – (zurzeit) der Mitbestimmung des Betriebsrats.

  • teilen 
  • teilen 
  • teilen 
  • teilen 
  • E-Mail 

Streit um betriebliche Mitbestimmung

Zwischen den Betriebsparteien bestand Streit darüber, ob der Betriebsrat eines Gemeinschaftsbetriebs zweier Arbeitgeberinnen ein Initiativrecht im Hinblick auf die Einführung einer elektronischen Zeiterfassung hat. Nachdem die Arbeitgeberinnen nach Einsetzung einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Einführung und Anwendung einer elektronischen Zeiterfassung“ die Zuständigkeit der Einigungsstelle gerügt hatten, leitete der Betriebsrat ein Beschlussverfahren ein, um feststellen zu lassen, dass ihm das beanspruchte Initiativrecht zusteht.

Gesetzliche Handlungspflicht aus dem ArbSchG

Dies hat das BAG für den in dieser Weise gefassten Antrag verneint (Beschl. v. 13.09.2022 – 1 ABR 22/21). Nach dessen Ansicht steht dem allein auf die Einführung einer elektronischen Arbeitszeiterfassung gerichteten Initiativrecht der Gesetzesvorbehalt des § 87 Abs. 1 Einleitungshalbsatz BetrVG entgegen. Wenn und soweit eine für den Arbeitgeber bindende gesetzliche Vorschrift existiert, die den Mitbestimmungsgegenstand inhaltlich und abschließend regelt, besteht für die Betriebsparteien keine Ausgestaltungsmöglichkeit und damit kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Nach Ansicht des BAG kann sich das Initiativrecht nicht auf die Einführung der Arbeitszeiterfassung an sich – das „Ob“ – beziehen. Insoweit besteht bereits eine gesetzliche Handlungspflicht. Arbeitgeber sind gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem Beginn, Ende und damit die Dauer der Arbeitszeiten einschließlich der Überstunden in ihrem Betrieb erfasst werden. Dies leitet der Senat aus einer unionsrechtskonformen Auslegung dieser Arbeitsschutznorm her.

Ausnahmen für Beschäftigte möglich

Die Verpflichtung zur Erfassung der Arbeitszeit hat das BAG angesichts der Entscheidungserheblichkeit ausdrücklich auf alle Arbeitnehmer des Betriebs im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bezogen. Es hat aber auch hervorgehoben, dass der nationale Gesetzgeber unter Berücksichtigung der europarechtlichen Vorgaben Ausnahmeregelungen dazu treffen kann, auf welche Arbeitnehmer sich die Arbeitszeiterfassung nicht erstrecken muss. Dies kann bei denjenigen der Fall sein, deren Dauer der Arbeitszeit wegen besonderer Merkmale der ausgeübten Tätigkeit nicht bemessen und/oder vorherbestimmt ist oder von den Mitarbeitern selbst bestimmt werden kann. Die Verpflichtung beschränkt sich nicht auf die Einführung eines Arbeitszeiterfassungssystems, dessen Nutzung den Beschäftigten freigestellt wird. Es muss von dem System auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden. Die Aufzeichnung der Arbeitszeit darf aber an die Arbeitnehmer delegiert werden.

Mitbestimmungs- und Initiativrecht gestärkt

Weiter hat das BAG das Mitbestimmungs- und Initiativrecht des Betriebsrats mit Blick auf Regelungen zum Gesundheitsschutz nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG (vorerst) gestärkt. Vorbehaltlich etwaiger anderweitiger künftiger Regelungen durch den Gesetzgeber steht dem Betriebsrat ein Initiativrecht für die Ausgestaltung des Systems zur Arbeitszeiterfassung zu. Da sich dies auch auf die Form der Erfassung (manuell oder elektronisch) bezieht, hatte der allein auf die elektronische Erfassung gerichtete Antrag des Betriebsrats in dem entschiedenen Fall keinen Erfolg, da hierdurch die Einigungsstelle auf lediglich eine mögliche Form der Durchführung beschränkt wäre und ggf. keinen (umfassenden) inhaltlichen Spruch über die Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung treffen könnte.

Unternehmen müssen bereits sämtliche Arbeitszeiten erfassen

Das BAG sieht die Arbeitgeber nach geltender Rechtslage in der Pflicht, sämtliche Arbeitszeiten zu erfassen. Eine Übergangsfrist gibt es nicht; die Pflicht besteht jetzt schon. Betriebe, die einen Betriebsrat haben, sind auch nicht frei in der Entscheidung, ob die Erfassung mit „Stift und Papier“ oder elektronisch erfolgen soll. Mangels Vorgaben des verpflichtenden § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG besteht hinsichtlich der Auswahl und der näheren Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung ein Spielraum, solange der Gesetzgeber (noch) keine abschließenden Regelungen getroffen hat. Diesen Spielraum können die Arbeitgeber mit dem Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG nutzen und die Einzelheiten der Arbeitszeiterfassung festlegen, wie z.B. die „Form“. Das BAG hat eine Mitbestimmung über das „Ob“ der Erfassung abgelehnt und über das „Wie“ gestärkt. Hierbei ist nochmals zu betonen, dass das Gericht davon ausgeht, dass dies „zurzeit“ die geltende Rechtslage ist und unter dem Vorbehalt einer anderweitigen künftigen Regelung durch den Gesetzgeber steht.

Pflicht für leitende Angestellte fraglich

Ob die Pflicht zur vollständigen Arbeitszeiterfassung auch für leitende Angestellte gilt, ist nicht eindeutig geklärt. Entscheidungserheblich war allein die Frage, ob sich die Pflicht auf Arbeitnehmer des Betriebs im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bezieht. Dies hat der Senat bejaht. Teils wird – ebenfalls im Wege der sogenannten unionsrechtskonformen Auslegung – vertreten, dass sich die Pflicht nicht auf leitende Angestellte erstreckt. Ob dies mit Blick auf die derzeitige Gesetzeslage zutreffend und vom BAG so gemeint ist, lässt sich noch nicht abschließend sagen. Dagegen spricht, dass der Gesetzgeber – wie der Erste Senat ausgeführt hat – grundsätzlich mögliche Sonderregelungen bislang nicht getroffen hat. Zu berücksichtigen ist ferner, dass für bestimmte Bereiche spezielle Regelungen gelten (z.B. Beschäftigte im Straßentransport, die Besatzung von Binnenschiffen, Seeleute nach dem Seearbeitsgesetz und Offshore-Tätige).

Vertrauensarbeitszeit weiter möglich

Vertrauensarbeitszeit bleibt weiter möglich. Allerdings müssen auch hierbei die arbeitszeitrechtlichen Regelungen eingehalten und die Arbeitszeit erfasst werden.

Es ist zu analysieren, ob und inwieweit im betrieblichen Einzelfall (aktuell) schon vor der zu erwartenden Gesetzesänderung Handlungsbedarf besteht. Arbeitgeber sollten überprüfen, für welche Arbeitnehmer welche Arbeitszeiten derzeit erfasst werden. Je nach diesbezüglicher Ausgangslage im jeweiligen Betrieb kann es sinnvoll sein, zurückhaltend zu agieren und mit der Verhandlung und Vereinbarung neuer betrieblicher Regelungen – sofern ein Betriebsrat vorhanden ist – zuzuwarten, bis der Gesetzgeber die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung näher ausgestaltet hat. Die zu erwartende Neuregelung kann zu Veränderungen beim Umfang der Ausgestaltungsmöglichkeiten und damit der Mitbestimmung führen, so dass die „Halbwertzeit“ kurzfristig verhandelter betrieblicher Regelungen kurz sein kann. Ein Gesetzentwurf soll im ersten Quartal 2023 vorgelegt werden. Unmittelbare Bußgelder drohen bei einem Verstoß gegen die Zeiterfassungspflicht nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG derzeit nicht, weil dies (momentan) keine Ordnungswidrigkeit darstellt.

Kategorien: #EFAR-Beiträge Tags: Arbeitszeit, Betriebsrat

  • Dr. Sebastian Kroll

    Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner, ADVANT Beiten, München #EFAR - ProfilLinkedIn Xing

Ähnliche Beiträge

Arbeitszeit Reinigung
22. April 2025 - Christof Kleinmann

Keine Befreiung von der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung für Hausangestellte

Der EuGH hat die Entscheidung zu einem Verfahren verkündet, in dem es um die Verpflichtung von Arbeitgebern zur Aufzeichnung der Arbeitszeit von Hausangestellten und die Vereinbarkeit nationaler Regelungen mit den EU-Arbeitszeitrichtlinien ging.
Lesen
Arbeitszeit Hausarbeit
27. Dezember 2024 - EFAR Redaktion

Arbeitgeber müssen ein System einrichten, mit dem die tägliche Arbeitszeit von Hausangestellten gemessen we...

Der EuGH hat entschieden, dass auch Hausangestellten ermöglicht werden muss, objektiv und zuverlässig festzustellen, wie viele Arbeitsstunden sie geleistet haben und wann diese Stunden geleistet wurden.
Lesen
Arbeitszeit Kalender
30. Oktober 2024 - Dr. Friedrich Goecke

Die Vier-Tage-Woche: Nein!! Doch!! Ohh!! Oder: Erfolgsfaktor Planung – wie die Vier-Tage-Woche zum Wettbewe...

Weniger Arbeiten bei gleichem Gehalt und bei gleichen Arbeitsergebnissen. Mit dem Versprechen einer solchen Win-win-Situation wurde die Einführung einer Vier-Tage-Woche in den letzten Monaten oft beworben. Insbesondere die vielbeachteten Pilotstudien in Großbritannien und Island haben die Hoffnung genährt: höhere Produktivität, gesteigerte Zufriedenheit und verringerte Fehlzeiten gleichen die Arbeitszeitreduzierung unter dem Strich aus.
Lesen

Primary Sidebar

#EFAR – Newsletter

* indicates required

Vorherige Kampagnen ansehen.

Sie können sich jederzeit abmelden, indem Sie auf den Link in der Fußzeile unserer E-Mails klicken. Informationen zu unseren Datenschutzpraktiken finden Sie auf unserer Website.

#EFAR–Fokusseiten

Dynamische Profilseiten namhafter Kanzleien mit Fokus Arbeitsrecht

Aktuelle Beiträge

  • Mutterschutz auch bei Fehlgeburten – Änderung des MuSchG (ab 01.06.2025)
  • Berücksichtigung von Elternzeiten bei der Wartezeit in der Versorgungsanstalt der Deutschen Post
  • BAG zu Entgeltabrechnungen als elektronisches Dokument
  • Gemischte Gefühle gegenüber KI am Arbeitsplatz
  • Bezugnahmeklauseln als Restrukturierungshindernis für firmenbezogene Sanierungstarifverträge

#EFAR – Jobs

  • Osborne Clarke Rechtsanwalt (w/m/d) Arbeitsrecht München
  • Amadeus Fire AG (Senior) Legal Counsel (m/w/d) Frankfurt am Main
  • ARQIS Teamassistenz (m/w/d) Arbeitsrecht in Düsseldorf Düsseldorf

#EFAR Feeds (X & LinkedIN)

Footer

Das #EFAR in den sozialen Medien
  • Über das #EFAR
  • Datenschutz
  • Haftungsauschluss
  • Mediadaten
  • Kontakt
  • Impressum
Blogverzeichnis - Bloggerei.de Cookie Einstellungen

Handcrafted with by Jung und Wild design.