• Skip to primary navigation
  • Skip to main content
  • Skip to primary sidebar
  • Skip to footer
Expertenforum Arbeitsrecht (#EFAR)
Expertenforum
Arbeitsrecht (#EFAR)

Expertenforum Arbeitsrecht (#EFAR)

Themen der arbeitsrechtlichen Blogosphäre

  • #EFAR-Beiträge
    • #EFAR-News
    • #ArbeitsRechtKurios
    • #EFAR–Suche
  • Live–Log
    • Registrierte Blogs
    • Blog registrieren
  • #EFAR-Stellenmarkt
  • Arbeitsrechts-Experten
    • #EFAR–Autoren
    • #EFAR–Fokusseiten
    • #EFAR-Webinare
LinkedIn
Twitter
Xing
Facebook
  • Key updates to gender pay gap reporting in Ireland
    Quelle : KLIEMT.blog 11.07.2025 - 08:00 Von Ius Laboris
  • Arbeitsrechtliche Besonderheiten in der Kritischen Infrastruktur(„KRITIS“) 
    Quelle : CMSHS 10.07.2025 - 09:25 Von Lennard Lürwer
  • Kollege Chatbot? – (Arbeitsrechtliche) Chancen und Herausforderungen für den Einsatz von HR-Chatbots
    Quelle : KLIEMT.blog 10.07.2025 - 08:43 Von Sandra Fredebeul
  • Long time no see- Der richtige Umgang mit Urlaubsansprüchen Langzeiterkrankter
    Quelle : Küttner Feed 10.07.2025 - 08:00
  • Wirksamkeit eines Verzichts auf einen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich
    Quelle : Arbeitsrechtblog von OC 09.07.2025 - 12:27 Von Osborneclarke
  • Urlaubsverzicht durch Prozessvergleich unwirksam
    Quelle : Arbeitsrechtblog von OC 09.07.2025 - 12:12 Von Osborneclarke
  • „Beziehungsstatus: Es ist kompliziert?“ – Unzureichende Auskunft nach Art 15 DSGVO und Schadensersatz nach Art 82 DSGVO
    Quelle : ArbRB-Blog 09.07.2025 - 10:02 Von Alexander Lentz
  • Alt gegen jung – Generationengerechtigkeit oder Altersdiskriminierung?
    Quelle : KLIEMT.blog 09.07.2025 - 08:00 Von Hanna Jansen
  • KI effizienter nutzen: Neue Tipps & Tricks für das Arbeitsrecht
    Quelle : ArbRB-Blog 08.07.2025 - 15:15 Von Online-Redaktion
  • Herr Oliver Klose neuer Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht
    Quelle : bundesarbeitsgericht 08.07.2025 - 13:35 Von Das Bundesarbeitsgericht
  • Frau Prof. Dr. Martina Ahrendt neue Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht
    Quelle : bundesarbeitsgericht 08.07.2025 - 13:35 Von Das Bundesarbeitsgericht
  • 7 MIN. Arbeitsrecht für Entscheider (m/w/d) – Episode 66 ab sofort verfügbar!
    Quelle : KLIEMT.blog 08.07.2025 - 13:18 Von KLIEMT.Arbeitsrecht
  • Widerspruch des Betriebsrats gegen Kündigung – was nun?
    Quelle : KLIEMT.blog 08.07.2025 - 08:00 Von Emil Schneider
  • Einer für alle – alle für einen? Anspruch einzelner Betriebsratsmitglieder auf Sachmittel
    Quelle : 07.07.2025 - 11:00 Von By: Tatjana Serbina, LL.M.
  • Tattoos – wenn die Nadel dreimal schmerzt
    Quelle : ADVANT Beiten 07.07.2025 - 08:56
  • Widersprüchliches Verhalten – Stolperfalle bei der Probezeitkündigung
    Quelle : KLIEMT.blog 07.07.2025 - 08:00 Von Dr. Elke Platzhoff Dipl.-Bw. (FH)
  • A seat at the table: Italy’s new employee participation law
    Quelle : KLIEMT.blog 04.07.2025 - 08:00 Von Ius Laboris
  • Low Performer adé?“ – Die verhaltensbedingte ordentliche Kündigung bei „Low Performance“
    Quelle : KLIEMT.blog 03.07.2025 - 08:00 Von Leon Winkler
  • Rechtsprechung im Fokus mit Dr. Eva Trost Kopieren
    Quelle : PWWL 02.07.2025 - 16:54 Von Pusch Wahlig Workplace Law
  • Jahresarbeitszeit – Flexibel arbeiten, klar regeln
    Quelle : KLIEMT.blog 02.07.2025 - 09:46 Von Christine Norkus

Digitalisierung im Nachweisgesetz, AÜG, BEEG und Co.: Die arbeitsrechtlichen Inhalte im BEG IV und die Folgen

  • 25. Juni 2024 |
  • Dr. Thomas Köllmann

Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV): Das Gesetzespaket scheint auf der Zielgeraden. Neben dem Nachweisgesetz enthält das BEG IV weitere Änderungen im arbeitsrechtlichen Kontext: Ein Überblick.

  • teilen 
  • teilen 
  • teilen 
  • teilen 
  • E-Mail 

Das Thema

Lange Zeit wurde um das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) gerungen. Nun hat die Bundesregierung am 19. Juni 2024 eine vom Bundesminister der Justiz Dr. Marco Buschmann vorgelegte Formulierungshilfe zur Ergänzung des Regierungsentwurfs des BEG IV (BT-Drucks. 20/11306) beschlossen (hier abrufbar). Zwar ist ein konkreter Termin für die Beratung im Bundestag – soweit ersichtlich – noch nicht bekannt, es wird jedoch von einer Verabschiedung des Gesetzes ohne maßgebliche Änderungen auszugehen sein.

Während Herr Buschmann – aus rechtlicher Sicht durchaus missverständlich – das Gesetzesvorhaben vor allem mit dem „digitalen Arbeitsvertrag“ beworben hat (vgl. Pressemitteilung Nr. 54/2024 vom 19. Juni 2024), beinhaltet das BEG IV einige weitere Änderungen im arbeitsrechtlichen Kontext. Wir geben einen Überblick:

Befristung und Schriftform – Befristung auf die Regelaltersgrenze in Textform

Die wirksame Befristung von Arbeitsverträgen bedarf zwingend der gesetzlichen Schriftform (§ 14 Abs. 4 TzBfG); daran soll sich auch künftig nichts ändern. Bisher ist es indes so, dass auch die in vielen Arbeitsverträgen vorgesehene Beendigung im Fall des Erreichens der Regelaltersgrenze nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der gesetzlichen Schriftform bedarf (vgl. BAG, Urt. v. 25.10.2017 – 7 AZR 632/15).

Es handelt sich in diesen Fällen um ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit mit einer Höchstbefristung bei Erreichen der Regelaltersgrenze. Genügt der Vertrag nicht der gesetzlichen Schriftform, ist diese Altersbefristung unwirksam und der Arbeitnehmer kann verlangen, über die Regelaltersgrenze hinaus beschäftigt zu werden. Die Folge ist, dass bisher sämtliche Arbeitsverträge mit einer individualvertraglich vereinbarten Altersgrenze zur Wirksamkeit dieser Klausel der Schriftform bedürfen.

Geplante Änderung durch das BEG IV und die Folgen

Das soll sich künftig ändern: Der Gesetzgeber plant in § 41 Abs. 2 SGB VI folgende Regelung aufzunehmen:

„Eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vorsieht, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform. § 14 Absatz 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes gilt nicht.“

Dies ist eine überraschende und für die Praxis sehr zu begrüßende Regelung. Sie lässt die Textform auch dann genügen, wenn der Arbeitsvertrag auf das Erreichen der Regelaltersgrenze befristet ist. Damit können eine Vielzahl von Arbeitsverträgen künftig rechtssicher in Textform abgeschlossen werden. Indes wird diese Änderung nur für die Zukunft ab Inkrafttreten des Gesetzes gelten und kann damit keine „Heilung“ von unwirksam Altfällen herbeiführen.

Zu beachten ist, dass alle sonstigen befristeten Arbeitsverträge auch künftig der Schriftform bedürfen (§ 14 Abs. 4 TzBfG). Gleiches gilt für die Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots, welches der Schriftform sowie der Aushändigung der so unterzeichneten Vertragsurkunde an den Arbeitnehmer bedarf (§ 74 Abs. 1 HGB). Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot muss also entweder in einem der Schriftform genügenden Arbeitsvertrag abgeschlossen werden oder in einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. In letztgenannten Fall sollte man zwingend im Arbeitsvertrag auf diese gesonderte Urkunde verweisen, damit gerade bei länger bestehenden Arbeitsverhältnissen solche Nebenabreden nicht in Vergessenheit geraten.

Das Nachweisgesetz – künftig ein bisschen digitaler

Die wohl am meisten diskutierte Änderung durch das BEG IV betrifft das Nachweisgesetz (NachwG). Dieses Gesetz verpflichtet den Arbeitgeber bestimmte zentrale Vertragsbedingungen (Arbeitszeit, Gehalt, anwendbare Tarifverträge u.v.m.) aufzuschreiben und dem Beschäftigten in Schriftform auszuhändigen. Das kann entweder unmittelbar im schriftlichen Arbeitsvertrag oder in einem gesonderten schriftlichen Dokument erfolgen. Das NachwG betrifft damit nicht die Wirksamkeit des Arbeitsvertrages, sondern schafft eine weitere Pflicht für den Arbeitgeber.

Der deutsche Gesetzgeber hatte im Rahmen einer Gesetzesänderung zum 1. August 2022 bewusst entschieden, dass dieser Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen in Schriftform erfolgen muss und die elektronische Form (bspw. durch E-Mails) nicht genügt (vgl. § 2 Abs. 1 S. 3 NachwG: „Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen in elektronischer Form ist ausgeschlossen“). Gerade in digital aufgestellten Personalabteilungen sorgt dies für eine erhebliche Mehrarbeit, da der Nachweis durch Ausdruck und Unterschrift auf Papier sowie Übergabe an die Arbeitnehmer erfolgen muss. Hinzu kommt, dass Verstöße auch gegen die Formvorschrift als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden können (§ 4 NachwG).

Überblick der Änderungen

Wie absurd eine solches Vorgehen im Zusammenhang mit der angestrebten Digitalisierung ist, hat nun auch der Gesetzgeber erkannt und will dies durch das BEG IV – zumindest teilweise – wieder rückgängig machen. Unter Einfluss der europarechtlichen Vorschriften (EU-Arbeitsbedingungsrichtlinie (RL (EU) 2019/1152) hat sich der Gesetzgeber nicht für eine schlichte Zulassung der elektronischen Form entschieden, sondern beabsichtigt die Festlegung konkreter Anforderungen durch Änderung des § 2 NachwG:

  • Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen soll entweder durch den Arbeitsvertrag oder durch ein gesondertes Schreiben in Textform erfolgen können, wenn das so übermittelte Dokument für den Arbeitnehmer
    • zugänglich ist,
    • gespeichert und ausgedruckt werden kann und
    • der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit der Übermittlung auffordert, einen Empfangsnachweis zu erteilen.
  • Der Arbeitnehmer kann jederzeit eine Ausstellung in der gesetzlichen Schriftform verlangen.
  • Die Erleichterungen gelten nicht für Arbeitnehmer, die in einem Wirtschaftsbereich nach § 2a Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes tätig sind (Baugewerbe, Gaststättengewerbe, Spedition u.v.m.).

Bedeutung für die Praxis

In der Praxis können die Pflichten aus dem Nachweisgesetz damit in einigen Branchen künftig in elektronischer Form erfüllt werden. Dazu wäre etwa eine pdf-Datei als E-Mail Anhang ausreichend. Allerdings müssen die oben genannten Voraussetzungen eingehalten werden, was – auch angesichts der weiterhin bestehenden Bußgeldrisiken – zu gewissen Problemen führen kann:

  • Zugänglichkeit: Die Anforderung der „Zugänglichkeit“ stammt aus der EU-Arbeitsbedingungsrichtlinie. Der Gesetzgeber meint damit, dass durch den Arbeitnehmer ein elektronischer Übermittlungsweg (bspw. E-Mail) eröffnet ist und er auf das zugesendet Dokument zugreifen kann. Der Arbeitnehmer muss sich mit einer Kommunikation via E-Mail einverstanden erklären oder aber eigeninitiativ bereits mittels E-Mail mit dem Arbeitgeber kommuniziert haben.
  • Speicher und Ausdruckmöglichkeit: Das Dokument muss gespeichert und ausgedruckt werden können.
  • Empfangsnachweis: Die größte Ungewissheit bildet wohl der erforderliche Empfangsnachweis. Nach dem geplanten Wortlaut des NachwG ist es ausreichend, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur Abgabe eines Empfangsnachweises „auffordert“. Interessanterweise regelt die EU-Arbeitsbedingungslinie, dass der Arbeitgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis „erhält“. Ein praktisches Problem kann daraus werden, wenn der mittels E-Mail vom Arbeitgeber angeforderte Empfangsnachweis vom Arbeitnehmer nicht abgegeben wird und auch keine Reaktion auf die E-Mail erfolgt. Dann muss der Arbeitgeber nämlich den Zugang der E-Mail nachweisen (vgl. zu der Problematik auch hier). In der Praxis sollte man daher einen Nachweis in Schriftform aushändigen, wenn der Arbeitnehmer – trotz Aufforderung – einen Empfangsnachweis nicht erteilt (Anm. der Redaktion: Vgl. zu Fragen des rechtssicheren Zugangs von E-Mails im Arbeitsrecht #EFAR-Beitrag vom 30. April 2024).

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) – Textform des Überlassungsvertrags

Der Überlassungsvertrag zwischen Verleiher und Entleiher bedarf nach § 12 Abs. 1 S. 1 AÜG aktuell der Schriftform oder jedenfalls der elektronischen Form, d.h. einer qualifizierten elektronischen Signatur. In diesem Bereich soll künftig die Textform genügen, d.h. Überlassungsverträge sollen zukünftig zum Beispiel per E-Mail abgeschlossen werden können. Dies stellt eine ganz erhebliche Erleichterung in der Praxis dar.

Elternzeit und Elternteilzeit – Textform im BEEG

Im Zusammenhang mit der Elternzeit werden zahlreiche Schriftformerfordernisse durch die Textform abgelöst: Der Anspruch auf Elternzeit (§ 16 Abs. 1 S. 1 BEEG) und der Anspruch auf Teilzeit während der Elternzeit (§ 15 Abs. 7 BEEG) können durch Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber künftig in Textform geltend gemacht werden. Spiegelbildlich dazu kann der Arbeitgeber die Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit oder die Verteilung künftig auch mit Begründung in Textform ablehnen. Die Schriftform wird auch hier abgeschafft (§ 15 Absatz 7 S. 4 BEEG). Außerdem kann der Arbeitgeber künftig Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder selbständige Tätigkeit während der Elternzeit aus dringenden betrieblichen Gründen ebenfalls in Textform ablehnen (§ 15 Absatz 4 BEEG).

Wenn Arbeitgeber in diesen Bereichen künftig auf eine E-Mail Kommunikation setzen, sollten sie sich den Erhalt der E-Mails zwingend bestätigen lassen. Denn wenn der Beweis des Zuganges der E-Mail nicht gelingt, greift die Zustimmungsfiktion und die Verringerung der Arbeitszeit gilt als erteilt (§ 15 Abs. 7 S. 5 BEEG).

Arbeitszeugnisse – bald mittels qeS möglich

Mit Blick auf die zunehmend digitalen Bewerbungsverfahren waren die zwingend in Schriftform auszustellenden Arbeitszeugnisse schon lange nicht mehr zeitgemäß. In Zukunft soll der Arbeitgeber das Zeugnis mit Einwilligung des Arbeitnehmers auch in elektronischer Form erteilen können, was bislang ausgeschlossen war (§ 630 S. 3 BGB). Aber Achtung: Elektronische Form ist nicht die Textform. Es bedarf einer besonderen qualifizierten elektronischen Signatur (§ 126a BGB).

Jugendarbeitsschutzgesetz – digitale Aushangpflichten

Im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) sollen künftig bestimmte schriftliche Unterlagen auch in Textform übersandt werden können. Die Schriftform gilt indes weiterhin für die erforderliche Bewilligung der Aufsichtsbehörde im Fall des Mitwirkens von Kindern an bestimmten kulturellen Veranstaltungen (§ 6 Abs. 4 S. 1 JArbSchG), d.h. Arbeitgeber bekommt von der Aufsichtsbehörde weiterhin einen schriftlichen Genehmigungsbescheid. Eine weitere Ausnahme gilt für § 21 Abs. 2 JArbSchG: Sollen vom JArbSchG abweichende tarifliche Regelungen im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers übernommen werden, werden dazu auch in Zukunft schriftliche Vereinbarungen zwischen dem Arbeitgeber und dem Jugendlichen erforderlich sein.

Zudem müssen Arbeitgeber, die regelmäßig mindestens einen Jugendlichen beschäftigen, das JArbSchG und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde im Betrieb zur Einsicht auslegen (§ 47 JArbSchG). Dies Pflicht soll künftig auch durch Veröffentlichung im Intranet erfüllt werden können. Gleiches soll für die Aushangpflichten über Arbeitszeiten und Pausen (§ 48 JArbSchG) sowie über Ausnahmebewilligungen der Aufsichtsbehörde (§ 54 Abs. 3 JArbSchG) gelten. Voraussetzung ist stets, dass alle Beschäftigten ungehinderten Zugang zu den Informationen haben.

Arbeitszeitgesetz – digitale Aushangpflichten

Auch das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) sieht umfangreiche Aushangpflichten vor. So muss ein Abdruck des ArbZG, etwaige Rechtsverordnungen und die für den Betrieb geltenden Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen im Betrieb ausgelegt werden (§ 16 ArbZG). Auch dies soll künftig elektronisch – etwa mittels Veröffentlichung im Intranet – erfolgen können. Voraussetzung hierfür ist, dass alle Beschäftigten ungehinderten Zugang zu den Informationen haben.

Fazit: Erleichterungen für die Wirtschaft kommen (bald?)

Zusammenfassend werden damit einige Erleichterungen für die Wirtschaft geschaffen, die zu einer Bürokratieentlastung beitragen und sehr zu begrüßen sind. Der Gesetzgeber geht allein durch die Erleichterung der Formerfordernisse von mehreren Millionen Euro Entlastung für die Wirtschaft aus.

Es bleibt zu hoffen, dass das Gesetzgebungsverfahren nun schnell abgeschlossen wird und Unternehmen von den Erleichterungen auch tatsächlich profitieren können.

Kategorien: #EFAR-Beiträge Tags: Gesetze, Arbeitsvertrag

  • Dr. Thomas Köllmann

    RA, FAArb und Partner Küttner Rechtsanwälte (Köln) #EFAR - Profil #EFAR - Fokusseite LinkedIn Xing

Ähnliche Beiträge

Arbeitsvertrag Vertrag
5. Mai 2025 - Jonas Türkis, LL.M. (UCT)

Bezugnahmeklauseln als Restrukturierungshindernis für firmenbezogene Sanierungstarifverträge

Aufgrund der angespannten wirtschaftlichen Situation haben viele tarifgebundene Unternehmen in Deutschland als Mitglieder der Arbeitgeberverbände mit den hohen Tarifabschlüssen der Vergangenheit zu kämpfen. Vor diesem Hintergrund erklärt sich, weshalb firmenbezogene Sanierungstarifverträge wieder vermehrt in den Blickpunkt geraten, um tarifliche Strukturen für notleidende Unternehmen vorübergehend anzupassen.
Lesen
Arbeitsvertrag Auto
15. April 2025 - Dr. Artur Kühnel

BAG-Update zum Widerruf des auch privat genutzten Dienstwagens

In einer aktuellen Entscheidung hat sich das BAG nach längerer Zeit erneut zum Widerruf des auch privat genutzten Dienstwagens geäußert. Es hat dabei die Inhaltskontrolle eines vereinbarten Widerrufsvorbehalts und die Ausübungskontrolle des Widerrufs behandelt. Das BAG bestätigt seine Rechtsprechung und konkretisiert sie in einzelnen Punkten.
Lesen
Arbeitsvertrag
1. April 2025 - EFAR Redaktion

Wettbewerbsverbot – Berechnung der Karenzentschädigung – virtuelle Aktienoptionen

In die Berechnung einer Karenzentschädigung für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nach §§ 74 ff. HGB fließen auch Leistungen aus einem virtuellen Aktienoptionsprogramm ein. Das gilt jedoch nur, wenn die Optionsrechte im noch bestehenden Arbeitsverhältnis ausgeübt worden sind.
Lesen

Primary Sidebar

#EFAR – Newsletter

* indicates required

Vorherige Kampagnen ansehen.

Sie können sich jederzeit abmelden, indem Sie auf den Link in der Fußzeile unserer E-Mails klicken. Informationen zu unseren Datenschutzpraktiken finden Sie auf unserer Website.

#EFAR–Fokusseiten

Dynamische Profilseiten namhafter Kanzleien mit Fokus Arbeitsrecht

Aktuelle Beiträge

  • Verspätete DSGVO-Auskunft begründet grundsätzlich keinen immateriellen Schaden
  • Beim Kaffeetrinken verschluckt – Arbeitsunfall
  • GBR: Keine Zuständigkeit bei konzernweit einheitlichem Compliance-Fragebogen
  • Arbeitsunfähig krank infolge Tätowierung – keine Entgeltfortzahlung
  • Arbeitnehmerüberlassung: Beschränkung des Konzernprivilegs

#EFAR – Jobs

  • K+S Aktiengesellschaft Volljurist:in Arbeitsrecht in Teilzeit / Vollzeit mit Homeoffice (m/w/d) Kassel
  • Osborne Clarke Rechtsanwalt (w/m/d) Arbeitsrecht München
  • Amadeus Fire AG (Senior) Legal Counsel (m/w/d) Frankfurt am Main

#EFAR Feeds (X & LinkedIN)

Footer

Das #EFAR in den sozialen Medien
  • Über das #EFAR
  • Datenschutz
  • Haftungsauschluss
  • Mediadaten
  • Kontakt
  • Impressum
Blogverzeichnis - Bloggerei.de Cookie Einstellungen

Handcrafted with by Jung und Wild design.