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Betriebliches Eingliederungsmanagement: Mindeststandards der Informationspflichten des Arbeitgebers konkretisiert

  • 16. September 2019 |
  • Dr. Tobias Pusch

Brennpunkt betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM): Neue Entscheidungen konkretisieren die Mindeststandards der Informationspflichten des Arbeitgebers!

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Das Thema

Brennpunkt betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM): Aktuelle Entscheidungen konkretisieren die Informationspflichten des Arbeitgebers und zeigen etwa, das die Gestaltung des Einladungsschreibens für ein BEM nach wie vor von entscheidender Bedeutung ist und mit großer Sorgfalt erfolgen muss.

Zum Hintergrund: 167 Abs. 2 SGB IX verpflichtet Arbeitgeber zur Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) für den Fall, dass ein Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig erkrankt ist. Ziel der Regelung ist es, durch betriebliche Prävention krankheitsbedingte Kündigungen nach dem Grundsatz „Rehabilitation statt Entlassung“ zu verhindern. Der Gesetzgeber hat das Verfahren zur Durchführung eines BEM – nach Ansicht des BAG bewusst – nur sehr unvollkommen geregelt, um einen „offenen Suchprozess“ zu ermöglichen.

Die wesentlichen Rahmenbedingungen hat das BAG zwar zwischenzeitlich durch mehrere Entscheidungen vorgegeben, insbesondere bei der Frage, welche Personen oder Stellen wann beteiligt werden müssen, besteht jedoch nach wie vor Unsicherheit. Sowohl ein Urteil des LAG Hessen (Urteil vom 13.8.2018 – 16 Sa 1466/17) als auch des BAG (Urteil vom 17.4.2019 – 7 AZR 292/17) konkretisiert nun die Mindeststandards, die an die Informationspflichten zur Beteiligung von Stellen, Ämter oder Personen anzulegen sind.

Voraussetzungen und Inhalt des BEM

Ziel des BEM ist es festzustellen, aufgrund welcher gesundheitlichen Einschränkungen es zu den bisherigen Ausfallzeiten gekommen ist, und herauszufinden, ob Möglichkeiten bestehen, sie durch bestimmte Veränderungen künftig zu verringern, um so eine Kündigung zu vermeiden. § 167 Abs. 2 SGB IX ist also ein Klärungsprozess und nicht als formalisiertes Verfahren zu verstehen, sondern als rechtlich regulierter, verlaufs- und ergebnisoffener Suchprozess, der ganz individuell angepasste Lösungen zur Vermeidung zukünftiger Arbeitsunfähigkeit ermitteln soll.

Das Gesetz sieht in § 167 Abs. 2 SGB IX weder konkrete inhaltliche Anforderungen noch bestimmte Verfahrensschritte für das BEM vor. Allerdings lassen sich aus dem Gesetz gewisse Mindeststandards ableiten. Nach ständiger Rechtsprechung des BAG genügt ein BEM den gesetzlichen Anforderungen, wenn der Arbeitgeber

  • den Mitarbeiter auf die Ziele des BEM sowie Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten besonders hinweist,
  • die gesetzlich zu beteiligenden Personen und Stellen unterrichtet und diese ggf. einbezieht,
  • kein vernünftigerweise in Betracht zu ziehendes Ergebnis ausschließt und
  • in dem Verfahren die von diesen Personen und Stellen eingebrachten Vorschläge erörtert werden.

Zu den Mindeststandards gehört es daher, die gesetzlich vorgesehenen Stellen, Ämter und Personen zu beteiligen und zusammen mit ihnen eine an den Zielen des BEM orientierte Klärung ernsthaft zu versuchen.

Im Fall des Hessischen LAG hatte die Arbeitgeberin entgegen § 167 Abs. 2 S. 4 SGB IX die Rehabilitationsträger weder hinzugezogen noch auf diese Möglichkeit hingewiesen. Das BAG sah das BEM als nicht ordnungsgemäß durchgeführt an, da die betriebliche Interessenvertretung nicht beteiligt wurde. Zwar kann diese Beteiligung nicht gegen den Willen des betroffenen Mitarbeiters erfolgen, der Arbeitgeber muss aber zwingend darauf hinweisen, dass der Mitarbeiter zwischen der Durchführung eines BEM mit oder ohne Beteiligung der Interessenvertretung wählen kann.

Mindeststandards der Informationspflichten konkretisiert – Ohne Einladung geht nichts!

Vom Versuch der ordnungsgemäßen Durchführung eines BEM kann nur ausgegangen werden, wenn der Arbeitgeber zuvor nach § 167 Abs. 2 S. 3 SGB IX auf die Ziele des BEM sowie Art und Umfang der dabei erhobenen Daten hingewiesen hat. Dem Einladungsschreiben kommt daher entscheidende Bedeutung zu. Die Rechtsprechung konkretisiert nun die Mindeststandards, die an die Informationspflichten des Arbeitgebers in Bezug auf die Beteiligung weitere Stellen, Ämter oder Personen anzulegen sind.

In dem Urteil des BAG vom 17. April 2019 zu Grunde liegenden Sachverhalt hatte die Arbeitnehmerin von sich aus die Durchführung eines BEM abgelehnt, ohne dass es eine entsprechende Einladung der Arbeitgeberin gegeben hatte. Das BAG betont in diesem Zusammenhang, dass die Initiativlast zur Durchführung eines BEM beim Arbeitgeber liegt. Ohne eine den Vorgaben des § 167 Abs. 2 SGB IX entsprechende Einladung kann daher nicht von einer fehlenden Zustimmung der Arbeitnehmerin ausgegangen werden.

Nach der Ablehnung durch die Arbeitnehmerin hatte ein Personalgespräch stattgefunden, an welchem jedoch die bei der Arbeitgeberin gebildete Personalvertretung nicht teilgenommen hatte. Das alleine genügte dem BAG, um die Annahme zu verneinen, dieses Personalgespräch habe ein ordnungsgemäß durchgeführtes BEM dargestellt. Das BAG sieht es als wesentlich für ein ordnungsgemäß durchgeführtes BEM an, dass der Mitarbeiter über die Möglichkeit belehrt wird, zwischen der Durchführung eines BEM mit und ohne Beteiligung der betrieblichen Interessenvertretung zu wählen.

Mindeststandards der Informationspflichten konkretisiert – Ohne richtige Einladung geht auch nichts!

Im Urteil des Hessischen LAG hatte die Arbeitgeberin mit einem Einladungsschreiben nebst Informationsblatt die Durchführung eines BEM angeboten, womit sich die Arbeitnehmerin auch einverstanden erklärte. In der Folge fanden jeweils unter Teilnahme der Mitarbeitervertretung mehrere Gespräche im Rahmen des BEM statt.

Im Ergebnis lag nach Auffassung des Gerichts jedoch kein ordnungsgemäß durchgeführtes BEM vor, da das Einladungsschreiben nebst Informationsblatt keine Hinweise darauf enthielt, dass gemäß § 167 Abs. 2 S. 4 SGB IX vom Arbeitgeber die Rehabilitationsträger hinzugezogen werden, sofern Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht kommen. Die Arbeitgeberin hatte in dem Informationsblatt lediglich darauf hingewiesen, dass weitere Personen, wie z.B. Betriebsarzt oder Betriebsärztin, Fachkraft für Arbeitssicherheit oder Vertreter des Integrationsamtes an dem BEM beteiligt werden.

Nach Auffassung des Gerichts wäre die Beteiligung auch inhaltlich erforderlich gewesen, da sich die Arbeitnehmerin bereits einer Reha-Maßnahme unterzogen hatte, die zu einer Verbesserung ihres Gesundheitszustandes geführt hatte. Das BEM war daher im Ergebnis sowohl wegen der fehlenden Information als auch aufgrund der tatsächlich nicht erfolgten Beteiligung der Rehabilitationsträger hinfällig.

Betriebliches Eingliederungsmanagement mangelhaft: Kündigungsrechtliche Konsequenzen!

Die Durchführung des BEM ist nach Rechtsprechung des BAG keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für den Ausspruch einer Kündigung. Sein Fehlen führt daher nicht per se zur Unwirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung.

Die Norm konkretisiert aber den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Danach ist eine Kündigung nicht gerechtfertigt, wenn es andere mildere Mittel gibt, um die Vertragsstörung künftig zu beseitigen. Durch das BEM können solche milderen Mittel, z.B. die Umgestaltung des Arbeitsplatzes oder eine Weiterbeschäftigung zu geänderten Arbeitsbedingungen erkannt und entwickelt werden. Der Arbeitgeber, der kein BEM durchführt, darf sich daher nicht darauf beschränken, pauschal vorzutragen, es gebe keine alternativen Einsatzmöglichkeiten für den erkrankten Mitarbeiter. Vielmehr bedarf es eines umfassenden und konkreten Sachvortrags zu einem nicht mehr möglichen Einsatz des Arbeitnehmers auf dem bisher innegehabten Arbeitsplatz einerseits und warum andererseits eine leidensgerechte Anpassung oder Änderung des Arbeitsplatzes ausgeschlossen ist.

Hat der Arbeitgeber ein Verfahren durchgeführt, das nicht den Mindestanforderungen an ein BEM genügt, so ist das dem Fall des überhaupt nicht durchgeführten BEM gleichzusetzen. Ein BEM ist bereits dann fehlerhaft, wenn es – wie in den vorliegenden Urteilen – nicht ordnungsgemäß eingeleitet wurde.

Im Fall des hessischen LAG war es der Arbeitgeberin nicht gelungen, eine objektive Nutzlosigkeit der Reha-Maßnahmen und damit der Beteiligung der Rehabilitationsträger darzulegen. Im vom BAG entschiedenen Fall hatte die Arbeitgeberin die fehlenden Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten nicht substantiiert vorgetragen, so dass im Ergebnis in beiden Fällen die jeweiligen Kündigungsschutzklagen abgelehnt wurden.

Praxishinweise

Die Entscheidungen zeigen, das die Gestaltung des Einladungsschreibens für ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) nach wie vor von entscheidender Bedeutung ist und mit großer Sorgfalt erfolgen muss. Es ist zu empfehlen, bereits in diesem Rahmen auf eine eventuelle Beteiligung der Rehabilitationsträger hinzuweisen bzw. deren Beteiligung vorzuschlagen, sollte bekannt sein, dass Reha-Maßnahmen in der Vergangenheit mit Erfolg durchgeführt wurden.

Daneben ist aber auch während des Verfahrens stets an die Möglichkeit und damit auch Notwendigkeit der Beteiligung externen Sachverstands zu denken und dies entsprechend auch (dokumentiert) vorzuschlagen.

Kategorien: #EFAR-Beiträge Tags: Kündigung

  • Dr. Tobias Pusch

    RA Dr. Tobias Pusch, LL.M. (Harvard), MBA, MSc (LBS) Pusch Wahlig Workplace Law (Berlin) #EFAR - Profil #EFAR - Fokusseite LinkedIn Xing

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