Das Thema
Mit dem Urteil vom 18. Januar 2017 (7 AZR 224/15) hat das BAG erneut die Frage offen gelassen, ob Betriebsratstätigkeit Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) ist (Anm. d. Red.: Das EFAR-Team informierte und bewertete bereits hier).
Allerdings könne ein Betriebsratsmitglied seine Arbeit während der laufenden Arbeitszeit einstellen, wenn es an einer Betriebsratssitzung außerhalb seiner Arbeitszeit teilnimmt und zwischen Ende der Arbeitszeit und Beginn der Betriebsratssitzung weniger als 11 Stunden liegen. Das Betriebsratsmitglied hat einen Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung (§ 37 Abs. 2 BetrVG).
Ehrenamtliche Tätigkeiten sind grundsätzlich dem privaten Lebensbereich zuzuordnen und unterfallen nicht dem ArbZG. Da Betriebsratsmitglieder gemäß § 37 Abs. 1 BetrVG ihr Amt ehrenamtlich ausüben, liegt es nahe bezüglich der Betriebsratstätigkeit das ArbZG und damit die Regelungen zu zulässiger Höchstarbeitszeit (§ 3 ArbZG), Ruhepausen (§ 4 ArbZG) sowie Ruhezeit (§ 5 ArbZG) für unanwendbar zu halten. Betriebsratsarbeit ist keine Arbeitszeit im Sinne des ArbZG – so hatte das LAG Hamm noch im Jahr 2015 entschieden.
Schichtarbeit und Betriebsratssitzung
Die Parteien des beim Bundesarbeitsgericht anhängigen Verfahrens stritten über die Gutschrift von Stunden auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers. Der Kläger arbeitete in einer 35-Stunden-Woche im Dreischichtbetrieb und war Mitglied des Betriebsrats. Er war nicht gemäß § 38 Abs. 2 BetrVG dauerhaft von der Arbeitsleistung freigestellt. Der Kläger war vom 16. auf den 17. Juli von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr zur Nachtschicht eingeteilt, stellte seine Arbeit jedoch um 2:30 Uhr ein. Am 17. Juli nahm er von 13:00 Uhr bis 15:30 Uhr an einer Betriebsratssitzung teil. Die Arbeitgeberin schrieb dem Kläger die Stunden von 22:00 Uhr bis 3:00 Uhr sowie von 5:00 Uhr bis 6:00 Uhr auf dem Arbeitszeitkonto gut. Zudem zahlte sie ihm eine Pauschalvergütung für die Teilnahme an der Betriebsratssitzung.
Mit seiner beim Arbeitsgericht Hagen erhobenen Klage begehrte der Kläger die Gutschrift weiterer Stunden der Nachtschicht und für die Betriebsratssitzung. Nach erstinstanzlicher Klageabweisung und Umstellung seines Klageantrags in der mündlichen Verhandlung vor dem LAG Hamm begehrte der Kläger zuletzt die Gutschrift zwei weiterer Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto für die Nachtschicht von 3:00 Uhr bis 5:00 Uhr.
Das LAG Hamm gab der Klage statt. Die Beklagte legte daraufhin Revision ein und machte geltend, dass Betriebsratstätigkeit keine Arbeitszeit im Sinne des ArbZG darstelle. Die Vorschrift zur Ruhezeit (§ 5 Abs. 1 ArbZG) sei nicht anzuwenden. Da eine Erholungspause von acht Stunden zwischen Ende der Arbeitszeit und Beginn der Betriebsratssitzung um 13:00 Uhr ausreiche, sei der Kläger allenfalls berechtigt gewesen, seine Arbeitszeit um 5:00 Uhr einzustellen.
Die Entscheidung des BAG
Das BAG ist der Argumentation der Arbeitgeberin nicht gefolgt. Es hielt die Revision der Beklagten bezüglich der Gutschrift für die zwei Stunden der Nachtschicht für unbegründet. Der Kläger habe einen Anspruch auf Gutschrift von zwei Zeitstunden aus § 611 BGB i.V.m. § 37 Abs. 2 BetrVG. Zwar habe der Kläger in der Nachtschicht zwischen 3:00 Uhr und 5:00 Uhr keine Arbeitsleistung erbracht. Hierzu sei er jedoch gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG aufgrund der am 17. Juli 2013 bevorstehenden Betriebsratssitzung auch nicht verpflichtet gewesen. Die in § 5 Abs. 1 ArbZG zum Ausdruck kommenden Wertungen müssten berücksichtigt werden. Die Tätigkeit des Betriebsrats stehe der Erbringung der Arbeitsleistung in Bezug auf die Anforderungen an Aufmerksamkeit und geistige Leistungsfähigkeit nicht nach. Damit habe ein Betriebsratsmitglied auch dann einen Anspruch auf eine elfstündige Ruhezeit vor Aufnahme der Betriebsratstätigkeit, wenn die Betriebsratstätigkeit keine Arbeitszeit im Sinne des ArbZG sei.
Ob Letzteres der Fall ist, hat das BAG erneut offen lassen. Mit seiner Annahme weicht das BAG jedoch von der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur ab. So lehnten beispielsweise das ArbG Lübeck oder das ArbG Koblenz eine Anwendbarkeit von § 5 Abs. 1 ArbZG ab und hielten im Gegenteil sogar eine vorherige Ruhezeit von sechs Stunden noch für ausreichend Es bleibt abzuwarten, ob künftig weitere Tatbestände des ArbZG für entsprechend auf die Betriebsratstätigkeit anwendbar gehalten werden. Das gleichzeitig anhängige Beschlussverfahren zur täglichen und wöchentlichen Höchstarbeitszeit hat das BAG aufgrund der Unstatthaftigkeit der Anträge des Betriebsrates nicht beschieden. Hält das BAG nun die Betriebsratstätigkeit in Bezug auf die Anforderungen an Aufmerksamkeit und geistige Leistungsfähigkeit für mit der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung vergleichbar, könnte eine entsprechende Anwendung der Regelungen zur Höchstarbeitszeit (§ 3 ArbZG) sowie den Ruhepausen (§ 4 ArbZG) drohen.
Folgen für die Praxis
Die Übertragung der Entscheidung des BAG auf weitere Tatbestände des ArbZG begegnet jedoch Bedenken. Nach dem gesetzlichen Leitbild stellt Betriebsratstätigkeit keine Arbeitszeit dar. Der Gesetzgeber hat sie bewusst als Ehrenamt ausgestaltet und nur teilweise der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung gleichgestellt (vgl. § 37 Abs. 3 S. 3 Hs. 2 BetrVG). Diese gesetzliche Wertung würde durch eine Gleichstellung von Betriebsratstätigkeit und Arbeitsleistung umgangen. Eine Unterscheidung zwischen Betriebsratstätigkeit und Arbeitsleistung ist auch deshalb angezeigt, weil der Mitarbeiter bei Ausübung des Betriebsratsamtes nicht dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Die Einflussmöglichkeiten des Arbeitgebers auf die Lage und Dauer der Betriebsratstätigkeiten sind begrenzt.
Aus diesem Grund ist die Entscheidung nicht pauschal auf alle Fälle zu übertragen. Vielmehr ist im Einzelfall eine Abwägung zwischen der Belastung des einzelnen Betriebsratsmitglieds durch die Wahrnehmung seiner außerhalb der Arbeitszeit liegenden Betriebsratsaufgaben und der Erbringung der Arbeitsleistung vorzunehmen. Gleichwohl ist Arbeitgebern zu empfehlen, auf Betriebsratssitzungszeiten Rücksicht zu nehmen und ausreichende Ruhezeiten für Betriebsratsmitglieder vorzusehen, soweit dies aufgrund der betrieblichen Gegebenheiten möglich ist. (Anm. d. Red.: Arbeitgeber müssen darauf achten, dass ihre Arbeitnehmer die gesetzlichen Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes einhalten – sonst drohen finanzielle Haftungsrisiken, vor allem Bußgelder).
Kontaktdaten der Autorin finden Sie hier. Eine ausführliche Version dieses Beitrages finden Sie auf der Webseite von Taylor Wessing.