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Betriebsratssitzungen per Videokonferenz

  • 5. Juli 2021 |
  • Regina Holzer

Homeoffice und virtuelle Zusammenkünfte sind seit Corona für viele Unternehmen die neue Normalität. Doch wenn die Zahlen sinken und Lockdowns aufgehoben werden, stellt sich für einige Arbeitgeber die Frage, inwieweit sie die Rückkehr ins Büro anordnen können. Hier gilt es, die jeweils geltenden Regelungen im Blick zu haben.

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Das Thema

Gerade im Hinblick auf die Teilnahme an Betriebsratssitzungen mittels Video- und Telefonkonferenzen hat sich hier einiges getan. Für Sitzungen bis zum 30.06.2021 war der bis zu diesem Zeitpunkt geltende § 129 Abs. 1 BetrVG zu beachten, der aus Anlass der Covid-19-Pandemie eine virtuelle Teilnahme an Betriebsratssitzungen zuließ.

Das Arbeitsgericht Köln (Beschl. v. 24.03.2021 – 18 BVGa 11/21) hat entschieden, dass die Anweisung einer Arbeitgeberin an den Betriebsrat, die Sitzungen wieder vor Ort durchzuführen, und die Sanktionierung von Verstößen dagegen im Hinblick auf § 129 Abs. 1 BetrVG nicht rechtmäßig und daher zumindest bis zum 30.06.2021 zu unterlassen waren.

Sachverhalt

Ein Textilunternehmen duldete während der Schließung einer seiner Filialen im Lockdown 2020 zunächst, dass die Betriebsratssitzungen per Videokonferenz stattfanden. Im November forderte es den Betriebsrat auf, seine Sitzungen wieder vor Ort durchzuführen und drohte bei Nichtbefolgen Gehaltskürzungen an. Dies setzte das Unternehmen gegenüber drei Betriebsratsmitgliedern, die Ende 2020 dennoch von zu Hause aus an den Sitzungen teilnahmen, auch um. Nach dem Ende des zweiten Lockdowns kündigte die Arbeitgeberin weitere Lohnkürzungen und Abmahnungen an. Nachdem fünf Betriebsratsmitglieder im März an der ordentlichen Sitzung vom Homeoffice aus teilgenommen hatten, wurden sie wegen unentschuldigten Fehlens abgemahnt. Daraufhin wandte sich der Betriebsrat an das Arbeitsgericht und machte einen Unterlassungsanspruch gegen weitere Gehaltskürzungen, Abmahnungen und Kündigungen geltend.

Die Entscheidung

Das Arbeitsgericht Köln gab der Arbeitgeberin auf, es bis zum 30.06.2021 zu unterlassen, Gehaltsabzüge und den Ausspruch von Abmahnungen und Kündigungen gegenüber Betriebsratsmitgliedern wegen deren Teilnahme an Betriebsratssitzungen aus dem Homeoffice vorzunehmen. Die Mitglieder des Gremiums seien in der Ausübung ihrer Mandatstätigkeit behindert (§ 78 Abs. 1 BetrVG). Sie müssten aufgrund der bisherigen Maßnahmen letztlich den Ausspruch von Kündigungen befürchten. Die verbotene Behinderung der Mandatstätigkeit liege darin, dass § 129 Abs. 1 BetrVG Betriebsratsmitglieder berechtigte, an Betriebsratssitzungen von zu Hause aus mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen. Diese Vorschrift galt befristet bis zum 30.06.2021, bis dahin sei sie zu beachten.

Die Norm stellte keine konkreten Voraussetzungen für eine virtuelle Teilnahme auf. Eine Einschränkung bei der Auswahl der Teilnahmeform könne daher nur aus dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat folgen (§ 2 Abs. 1 BetrVG). Ein Verstoß gegen dieses Gebot sei hier nicht zu befürchten. Vielmehr sei die virtuelle Teilnahme an den Sitzungen aufgrund der damit einhergehenden Reduzierung des Infektionsrisikos auch aus Sicht der Arbeitgeberin zu begrüßen.

Konsequenzen für die Praxis

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts reiht sich in die bisherige Rechtsprechung ein. So entschieden sowohl das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Beschl. v. 24.08.2020 – 12 TaBVGa 1015/20) als auch das Arbeitsgericht Berlin (Beschl. vom 07.10.2020 – 7 BVGa 12816/20), dass der Betriebsratsvorsitzende für die Wahl der Sitzungsform verantwortlich sei. Es gebe keine gesetzliche Norm, die dem Arbeitgeber hierauf Einfluss gebe. Der Betriebsratsvorsitzende selbst hat seine Entscheidung im Rahmen einer Ermessensauswahl zu treffen, § 129 Abs. 1 BetrVG ließ ihm die Wahl. Dabei konnten die Umstände vor Ort im Betrieb und auch das örtliche Infektionsgeschehen das Ermessen des Betriebsrats zur virtuellen Durchführung der Sitzungen verdichten.

Praxishinweis

129 Abs. 1 BetrVG war bis zum 30.06.2021 in Kraft und ist für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Betriebsratssitzungen bis zu diesem Zeitpunkt zu beachten. Die bislang zu dieser Vorschrift ergangenen Entscheidungen zeigen, dass Arbeitgeber auf die Entscheidung des Betriebsratsvorsitzenden im Hinblick auf die Sitzungsform so gut wie keinen Einfluss nehmen konnten. Nichtsdestotrotz war der Betriebsrat unter Umständen angehalten, seine Entscheidung nicht gänzlich frei, sondern unter Abwägung der Umstände des Einzelfalls zu treffen. Dies konnte der Arbeitgeber im Einzelfall gerichtlich überprüfen lassen. Weitere Sanktionen, wie Abmahnungen oder Gehaltskürzungen, sind dagegen nicht empfehlenswert.

Die Durchführung von virtuellen Betriebsratssitzungen ist allerdings auch für die zukünftige Betriebsratsarbeit relevant: Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz (Anm. d. Red.: vgl. dazu Betriebsrätemodernisierungsgesetz – Beschluss des Bundestages vom 21.05.2021, das zum 18.06.2021 in Kraft getreten ist, ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung mittels Video- und Telefonkonferenz. Es bleibt abzuwarten, welche Rechtsfragen diese Regelung aufwerfen wird. Dass diese neue Form der Teilnahme durchaus Konfliktpotenzial bietet, haben die bisherigen Entscheidungen zu § 129 Abs. 1 BetrVG gezeigt.

Kategorien: #EFAR-Beiträge Tags: Betriebsrat, Digitalisierung

  • Regina Holzer

    Rechtsanwältin, Mitglied der Praxisgruppe Arbeitsrecht, ADVANT Beiten, München #EFAR - Profil
      #EFAR - Fokusseite
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