Das Thema
Der Betriebsratsvorsitzende Bernd Osterloh erhält bei Volkswagen eine Grundvergütung von 200.000 Euro und Bonuszahlungen, die sich in guten Geschäftsjahren auf über eine halbe Millionen Euro summiert haben sollen. Das berichtet das Handelsblatt. Die Betriebsratsvergütung steht nun im Fokus staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen gegen vier Topmanager des Automobilherstellers wegen des Verdachts auf Untreue. Laut Spiegel-Online richten sich die Ermittlungen gegen das für Personal zuständige Vorstandsmitglied Karlheinz Blessing und dessen Vorgänger Horst Neumann sowie gegen den Personalchef der Marke VW, Martin Rosik und dessen Vorgänger Jochen Schumm.
Volkswagen hat die Vorwürfe zurückgewiesen. Nach Angaben des Handelsblatt sagte ein Konzernsprecher, dass sich das Unternehmen „bei der Vergütung von Betriebsratsmitgliedern an die Vorgaben des Betriebsverfassungsgesetzes“ halte. Die Bezahlung von Osterloh sei durch einen externen juristischen Sachverständigen überprüft worden, der diese Einschätzung in einem Gutachten bestätigt habe.
Aus der arbeitsrechtlichen Blogosphäre zum Thema
Professor Rieble hatte bereits im Oktober 2015 in einem Interview in der Frankfurter Allgemeine Zeitung dargelegt, dass bei Volkswagen „vor allem die Top-Betriebsräte (…) gesetzeswidrig bezahlt“ werden und dabei auch auf die Vergütung von Osterloh Bezug genommen.
Rechtsanwalt Dr. Stefan Röhrborn hat sich im gleichen Monat auf dem Blog der Kanzlei Vangard allgemein mit der Vergütung von Betriebsräten befasst. In dem sehr lesenswerten Artikel weist er darauf hin, dass bereits der frühere VW-Vorstand Peter Hartz wegen Vereinbarung und Zahlung unzulässiger Leistungen an den ehemaligen Gesamtbetriebsratsvorsitzenden Volkert rechtskräftig wegen Untreue verurteilt wurde.
Ein interessanter Beitrag zur Vergütung von Betriebsratsmitgliedern findet sich auch auf dem Blog der Kanzlei Kliemt & Vollstädt: Rechtsanwalt Jörn-Philipp Klimburg bezeichnet die Thematik darin als „arbeitsrechtlichen Dauerbrenner“ und legt dar, dass „eine nicht gesetzeskonforme Betriebsratsvergütung (…) neben der zivilrechtlichen Nichtigkeit entsprechender Vergütungsvereinbarungen erhebliche Strafbarkeitsrisiken“ in sich birgt.
Zu den aktuellen Ermittlungen gegen die VW-Vorstände nimmt Professor Stoffels auf dem Blog des Verlags C.H. Beck Stellung. Ob die Vergütungspraxis bei Volkswagen „noch mit dem gesetzlichen Leitbild des Betriebsverfassungsgesetzes vereinbar ist, erscheint“ seiner Meinung nach „in der Tat zweifelhaft“.