• Skip to primary navigation
  • Skip to main content
  • Skip to primary sidebar
  • Skip to footer
Expertenforum Arbeitsrecht (#EFAR)
Expertenforum
Arbeitsrecht (#EFAR)

Expertenforum Arbeitsrecht (#EFAR)

Themen der arbeitsrechtlichen Blogosphäre

  • Live–Log
    • Registrierte Blogs
    • Blog registrieren
  • #EFAR-Beiträge
    • ArbeitsRecht Kurios
    • #EFAR Top–Themen
    • #EFAR–Suche
  • #EFAR-Stellenangebote
    • #EFAR-Jobs
    • Legalhead
  • Arbeitsrechts-Experten
    • #EFAR–Autoren
    • #EFAR–Fokusseiten
    • #EFAR-Webinare
  • Entgelttransparenzgesetz: Keine dauerhafte Überlassung von Entgeltlisten an den Betriebsrat – Einsichtsrecht nur bei Zuständigkeit für Auskunftsverlangen
    Quelle : Arbeitsrechtblog von OC 03.03.2021 - 18:22 Von Osborne Clarke
  • Neue BAG Entscheidung rückt Entgeltgleichheit wieder in den Fokus
    Quelle : Vangard 03.03.2021 - 10:44 Von Paul Oberländer
  • Der „Brexit“ ist vollzogen: Was Arbeitgeber nun beachten sollten
    Quelle : KLIEMT.blog 03.03.2021 - 09:27 Von Dr. Maya Bornhofen
  • Quarantäne im Erholungsurlaub
    Quelle : Esche 03.03.2021 - 00:00
  • Tarifentgelte steigen 2020 krisenbedingt nur moderat
    Quelle : Beck-Blog 02.03.2021 - 16:18 Von Martin.Biebl
  • Update 2021 - Die wichtigsten arbeitsrechtlichen Änderungen für Start-ups im Überblick
    Quelle : Beiten Burkhardt 02.03.2021 - 13:00 Von Dr. Michaela Felisiak, Dr. Erik Schmid
  • Wenn Weindiebstahl den Job kostet… und noch viel mehr!
    Quelle : PWWL 02.03.2021 - 10:15 Von alice
  • Schaffung eines rein „virtuellen Gemeinschaftsbetriebs“ ist keine Betriebsänderung
    Quelle : KLIEMT.blog 02.03.2021 - 09:09 Von Dr. Anja Dachner
  • Data-Loss-Prevention-Software.
    Quelle : Buse 02.03.2021 - 08:00 Von Tobias Vößing
  • Arbeitsgericht Siegburg: Kollegen auf der Toilette eingesperrt – fristloser Kündigungsgrund
    Quelle : Beck-Blog 01.03.2021 - 17:54 Von stoffels
  • Das Homeoffice-Telegramm
    Quelle : Beiten Burkhardt 01.03.2021 - 13:00 Von Dr. Erik Schmid
  • Betriebliche Teststrategien für mehr Infektionsschutz – was arbeitsrechtlich zu beachten ist
    Quelle : Küttner Feed 01.03.2021 - 11:06
  • Solidarbeitrag: Vergütungsverzicht des Managements
    Quelle : CMSHS 01.03.2021 - 09:07 Von Fabian Mayer
  • Politische Betätigung als Kündigungsgrund? – Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst (Teil 2)
    Quelle : KLIEMT.blog 01.03.2021 - 07:00 Von Dr. Kerstin Giehler
  • Schlussanträge des Generalanwalts im Kopftuchverfahren
    Quelle : Beck-Blog 27.02.2021 - 17:04 Von stoffels
  • Teures Schutzschirmverfahren – wie Unternehmen die Finanzierung frühzeitig sicherstellen
    Quelle : Beiten Burkhardt 26.02.2021 - 13:00 Von Heinrich Meyer, Dr. Moritz Handrup
  • Testpflicht vs. Impfpflicht: Was dürfen Arbeitgeber anordnen?
    Quelle : CMSHS 26.02.2021 - 08:38 Von Paula Wernecke
  • Detached Workers in the UK and the EU: What’s new about social security contributions
    Quelle : KLIEMT.blog 26.02.2021 - 07:00 Von Ius Laboris
  • Arbeitsrechtliche Compliance im Home Office hinreichend beachtet?
    Quelle : KLIEMT.blog 25.02.2021 - 07:00 Von Dr. Frederik Möller
  • DSGVO-Bußgeld über 14,5 Millionen Euro abgewendet
    Quelle : Beiten Burkhardt 24.02.2021 - 13:00 Von Susanne Klein, Lennart Kriebel

Betriebsrente und Betriebsübergang: Verschlechterung der Ansprüche ist in Ordnung

  • 9. Oktober 2018 |
  • Dr. Thomas Frank

Betriebsrente und Betriebsübergang: Eine Gesamtbetriebsvereinbarung darf auch zu Verschlechterungen der noch zu erwerbenden Anwartschaften der übergegangenen Arbeitnehmer führen.

  • twittern 
  • teilen 
  • mitteilen 
  • teilen 
  • E-Mail 

Das Thema

Eine Gesamtbetriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung, die der Vereinheitlichung nach einem Betriebsübergang dient, darf auch zu Verschlechterungen der noch zu erwerbenden Anwartschaften der übergegangenen Arbeitnehmer führen. Eine Ungleichbehandlung gegenüber Arbeitnehmern des aufnehmenden Betriebs ist zulässig.

Verschlechterung einer Betriebsrente nach Betriebsübergang

Der seit 1978 beschäftigte Kläger hatte eine Zusage auf betriebliche Altersversorgung nach Maßgabe einer Ruhegeldvereinbarung erhalten, welche als Betriebsvereinbarung abgeschlossen worden war. Danach stünde dem Kläger eine Gesamtversorgung von maximal 75 % des ruhegeldfähigen Diensteinkommens zu. Die Gesamtversorgung setzt sich neben der Betriebsrente aus weiteren anrechenbaren Leistungen zusammen, insbes. der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Zum 01.01.1998 erfolgte ein Betriebsübergang auf die Beklagte (bzw. auf eine Rechtsvorgängerin). Der (einzige) Betrieb der ehemaligen Arbeitgeberin ging in verschiedenen Betrieben der Beklagten auf. Bei der Beklagten erhielten Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor dem 01.01.1981 begründet worden war, eine betriebliche Altersversorgung nach der Ruhegeldordnung I. Diese regelt eine Gesamtversorgung unter Anrechnung der Sozialversicherungsrente. Die Gesamtversorgung beträgt maximal 71 % des ruhegeldfähigen Diensteinkommens.

Im Jahr 2000 wurde bei der Beklagten eine Gesamtbetriebsvereinbarung über die betriebliche Altersversorgung der zum 01.01.1998 übergegangenen Arbeitnehmer abgeschlossen (GBV Überleitung). Neben einigen Modifizierungen sollte sich insbes. die Versorgungsleistung der übergegangenen Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor dem 01.01.1981 begonnen hatte, aus den zeitanteiligen Leistungen der Ruhegeldvereinbarung und der Ruhegeldordnung I errechnen.

Ab März 2011 bezog der Kläger eine Betriebsrente in Höhe von monatlich 1.258 €, die ab Juni 2014 aufgrund von Rentenanpassungen auf 1.311 € erhöht wurde. Da diesen Beträgen allerdings eine fehlerhafte Berechnung zu Grunde lag, zahlte die Beklagte ab Juli 2014 lediglich 1.013 € pro Monat.

Gericht erkennt neue ungünstigere Regelungen als verhältnismäßig an

Das LAG Niedersachsen (Urteil vom 25.05.2018 – 3 Sa 1327/16 B) hat einen Anspruch des Klägers auf zuletzt monatlich 1.311 € verneint. Die Richter bestätigten, dass Rechtsgrundlage für die Betriebsrente des Klägers die GBV Überleitung i.V.m. der Ruhegeldvereinbarung und der Ruhegeldordnung I ist. Daraus ergibt sich der Betrag von 1.013 €.

Die GBV Überleitung hat die Ruhegeldvereinbarung (in direkter Anwendung) abgelöst. Nach Ansicht des LAG entsprach dies den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes nach Maßgabe des dreistufigen Prüfungsschemas des BAG. Es sei zulässig, für die Zeit ab dem 01.01.2001 eine Gesamtversorgungsobergrenze von 71 % statt 75 % anzuwenden. Auch ungünstigere neue Anrechnungsregelungen für die gesetzliche Rente hat das Gericht anerkannt. Diese Änderungen seien zum Zwecke der Vereinheitlichung der Altersversorgung gerechtfertigt. Zudem wurde der bereits vor dem Betriebsübergang erworbene Besitzstand nicht gekürzt.

Zwar hatte der EuGH ausgeführt, eine tarifvertragliche Neuregelung nach einem Betriebsübergang dürfte nicht „zum Ziel oder zur Folge haben, dass diesen Arbeitnehmern insgesamt schlechtere Arbeitsbedingungen als die vor dem Übergang geltenden auferlegt werden“ (EuGH vom 06.09.2011 – C-108/10 – Scattolon). Das LAG sieht darin aber nur eine fallspezifische Äußerung, die der GBV Überleitung nicht entgegenstehe. Zudem weist es ergänzend darauf hin, dass die maßgebliche Betriebsübergangsrichtlinie insoweit nicht für die betriebliche Altersversorgung gelte.

Bei Betriebsübergang ist von vornherein absehbar, welche Versorgungsbedingungen gälten

Die Unterscheidung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung zwischen den Arbeitnehmern, die erst zum 01.01.1998 zur Beklagten übergegangen sind, und deren Stammbelegschaft schon vor dem 01.01.1998 haben die Richter als gerechtfertigt angesehen. Insbesondere sei bei einem Betriebsübergang nicht von vornherein absehbar, welche Versorgungsbedingungen gälten und welche Unterschiede zu denen der anderen Arbeitnehmer bestünden. Da die Besitzstände gewahrt werden, ist die Unterscheidung durch die Betriebsparteien gerechtfertigt.

Der Gesamtbetriebsrat war zuständig, weil die GBV Überleitung die Versorgungsrechte aller zum 01.01.1998 übergegangenen Arbeitnehmer regeln sollte. Da diese auf unterschiedliche Betriebe verteilt waren, war eine einheitliche Regelung für das ganze Unternehmen erforderlich, die mit der Gesamtbetriebsvereinbarung geschaffen wurde.

Aus den Zahlungen seit 1. März 2011 ergibt sich kein höherer Anspruch. Diese Zahlungen sind weder als deklaratorisches oder konstitutives Schuldanerkenntnis zu verstehen, noch ergibt sich daraus eine betriebliche Übung. Genauso wenig muss die Beklagte nach Treu und Glauben die Zahlungen weiter gewähren. Denn ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers ist allein aus den Zahlungen nicht entstanden.

Gericht wahrt notwendigen Gestaltungsspielraum

Das Gericht wahrt den notwendigen Gestaltungsspielraum, den Unternehmen nach einem Betriebsübergang benötigen. Zu Recht erkennt das LAG Niedersachsen das Vereinheitlichungsinteresse als Grund für eine – auch verschlechternde – Neuregelung an. Dies gilt aber nicht schrankenlos. Zwei Grundpfeiler sollten jedenfalls berücksichtigt werden:

  • Die Besitzstände, die schon vor einem Betriebsübergang erworben wurden (einschließlich einer etwaigen Dynamik), sollten gewahrt werden.
  • Eine Vereinheitlichung darf sich nicht darauf beschränken, eine Absenkung auf das geringste Niveau vorzunehmen.

Vor diesem Hintergrund hat das Gericht auch die Ungleichbehandlung zur Stammbelegschaft akzeptiert. Diese Ungleichbehandlung wird vom Gericht offenbar ohne zeitliche Beschränkung, quasi “für immer” hingenommen. Zuständig für solche Vereinheitlichungen dürften in der Regel der Gesamtbetriebsrat oder auch der Konzernbetriebsrat sein.

Es steht noch unter dem Vorbehalt einer abschließenden höchstrichterlichen Entscheidung, ob sich aus der europarechtlichen Rechtsprechung eine weitergehende Einschränkung des Gestaltungsspielraums gibt. Ein Verfahren ist derzeit vor dem BAG anhängig (unter 1 AZR 154/17).

 

RA Dr. Thomas Frank
Senior Associate bei Hogan Lovells International LLP (Büro München)

Zum Autorenprofil einschließlich den Kontaktmöglichkeiten zum Autor in den sozialen Medien

 

 

Kategorien: #EFAR-Beiträge Tags: Betriebsübergang

  • Dr. Thomas Frank

    Rechtsanwalt, Sr. Associate Hogan Lovells International LLP (München) #EFAR - Profil Twitter LinkedIn Xing

Ähnliche Beiträge

Betriebsrat
14. Oktober 2020 - Dr. Julia Bruck

Wirtschaftsausschuss: Umfang und Form der Information

Ein Überblick zu Umfang und Grenzen der Unterrichtungspflicht des Wirtschaftsausschusses durch das Unternehmen. Zudem Best-Practice-Beispiele und Hinweisen zur Art und Weise der Informationsbereitstellung.
Lesen
Betriebsübergang
20. August 2019 - Dr. Hans-Peter Löw

Anwendung transformierter Normen bei mehreren Betriebsübergängen

Mit der Frage der Anwendung transformierter Normen bei mehreren Betriebsübergängen beschäftigt sich ein aktuelles Urteil des BAG vom 12. Juni 2019 und enthält beachtenswerte Ausführungen.
Lesen
Betriebsübergang
5. Juli 2019 - Dr. Henning Abraham

Massenentlassungsanzeige: Frühere Unterzeichnung der Kündigungen bleibt zulässig

Das BAG hat nun bestätigt, dass Kündigungen bereits vor Erstattung der Massenentlassungsanzeige unterzeichnet und sogar versandt werden dürfen. Der Zugang der Kündigungsschreiben darf allerdings erst nach Zugang der Anzeige bei der Arbeitsagentur erfolgen.
Lesen

Primary Sidebar

Mehr Informationen

  • Anzeige schalten
  • #EFAR-Beiträge
  • Live–Log
  • ArbeitsRecht kurios
  • #EFAR–Stellenangebote
  • #EFAR–Autoren
  • #EFAR–Fokusseiten
Anzeige

#EFAR–Fokusseiten

Dynamische Profilseiten namhafter Kanzleien mit Fokus Arbeitsrecht

Aktuelle Beiträge

  • Überschreiten der betriebsüblichen Arbeitszeit: Wann duldet der Arbeitgeber Überstunden – mit welchen Folgen?
  • Expertentalks Arbeitsrecht: Die arbeitsrechtliche Gestaltung agiler Personalstrategien
  • #EFAR-Basics: Whistleblowing
  • Land in Sicht: Wird der elektronische Rechtsverkehr bald benutzerfreundlicher?
  • Widerlegbare Vermutung der Geschlechterdiskriminierung bei geringerer Bezahlung

#EFAR – Jobs

  • HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK Rechtsanwälte w/m/d Arbeitsrecht in Hamburg – in Voll- oder Teilzeit (z. B. promotionsbegleitend) Hamburg
  • Boehringer Ingelheim Pharma GmbH&Co.KG Senior Manager Labour Law Rechtsanwalt /Syndikusrechtsanwalt (w/m/divers) mit Schwerpunkt Arbeitsrecht Ingelheim
  • Boehringer Ingelheim Pharma GmbH&Co.KG Manager Labour Law (m/w/d) / Syndikusrechtsanwalt (w/m/divers) mit Schwerpunkt Arbeitsrecht Ingelheim
  • Luther Rechtsanwalt (m/w/d) Arbeitsrecht (Vollzeit / Teilzeit) Frankfurt am Main

#EFAR – Newsletter

* indicates required

Vorherige Kampagnen ansehen.

Sie können sich jederzeit abmelden, indem Sie auf den Link in der Fußzeile unserer E-Mails klicken. Informationen zu unseren Datenschutzpraktiken finden Sie auf unserer Website.

Footer

Das #EFAR in den sozialen Medien
  • Über das #EFAR
  • Datenschutz
  • Haftungsauschluss
  • Mediadaten
  • Kontakt
  • Impressum
Blogverzeichnis - Bloggerei.de Cookie Einstellungen

Handcrafted with by Jung und Wild design.

Anzeige
×