(Keine) Anpassung der Betriebsrente
Der Kläger ist seit 01.07.2007 Betriebsrentner der beklagten Commerzbank AG. Seine Betriebsrente belief sich zunächst auf 1.619,00 Euro brutto. Nachdem zum 01.07.2010 und zum 01.07.2013 aufgrund einer unzureichenden wirtschaftlichen Lage der Beklagten keine Anpassung erfolgt war, wurde die Betriebsrente zum 01.07.2016 und zum 01.07.2019 angehoben, zuletzt auf 1.728,00 Euro brutto. Im Oktober 2022 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass zum Anpassungsstichtag 01.07.2022 aufgrund einer unzureichenden Eigenkapitalverzinsung in den vorangegangenen Geschäftsjahren 2019 bis 2021 eine Anpassung unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Lage nicht geboten sei, sie die Betriebsrenten jedoch freiwillig um 2 % anhebe – beim Kläger auf 1.763,00 Euro brutto.
Fehlerhafte Beurteilung der wirtschaftlichen Lage?
Mit seiner Klage hat der Kläger eine Anpassung seiner Betriebsrente nach § 16 Abs. 1 BetrAVG an den Kaufkraftverlust zum Stichtag 01.07.2022 und eine monatliche Betriebsrente i.H.v. insgesamt 1.962,00 Euro brutto verlangt. Er hat geltend gemacht, die wirtschaftliche Lage der Beklagten zum Anpassungsstichtag habe eine Anpassung nicht ausgeschlossen. Insbesondere habe sich die Beklagte für die Beurteilung ihrer wirtschaftlichen Lage nicht auf die letzten drei Jahre vor dem Anpassungsstichtag beschränken dürfen, weil dieser Zeitraum auch wegen der Sondereffekte der Covid-19-Pandemie nicht repräsentativ gewesen sei; die nach dem Anpassungsstichtag tatsächlich eingetretene positive wirtschaftliche Entwicklung sei für die Beklagte bereits am 01.07.2022 vorhersehbar gewesen.
Ermessenspielraum bei Prognose
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte vor dem Dritten Senat des BAG keinen Erfolg (Urt. v. 28.10.2025 – 3 AZR 24/25; Pressemitteilung des BAG v. 28.10.2025). Die im Revisionsverfahren nur eingeschränkt überprüfbare Würdigung des Landesarbeitsgerichts, die Anpassungsentscheidung der Commerzbank AG zum 01.07.2022 sei nicht zu beanstanden, lässt keine Rechtsfehler erkennen. Die Beklagte durfte im Rahmen des ihr nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zustehenden Ermessenspielraums unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Lage von einer Anpassung absehen, nachdem sie in den Geschäftsjahren 2020 und 2021eine (zum Teil deutlich) unzureichende Eigenkapitalverzinsung zu verzeichnen hatte. Der Prognose der Beklagten stand nicht entgegen, dass sich die Eigenkapitalverzinsung in den Jahren nach dem Anpassungsstichtag verbesserte. Im vorliegenden Fall hat sich das Landesarbeitsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise unter Würdigung des wechselseitigen Vortrags der Parteien die Überzeugung gebildet, dass die weitere Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung für die Beklagte nicht vorhersehbar war.
