Mit dem „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie“, mit dem in Art. 1 auch die Impfpflicht für medizinische Einrichtungen oder Unternehmen ab dem 15.03.2022 beschlossen worden ist, hat der Gesetzgeber in den Art. 5 ff. u.a. Änderungen des BetrVG, des SprAuG, des EBRG, des SEBG und des SCEBG beschlossen. Sie sind am 12.12.2021 in Kraft getreten.
Der neue § 129 BetrVG lautet:
129 – Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie
(1) Versammlungen nach den §§ 42, 53 und 71 können bis zum Ablauf des 19. März 2022 auch mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.
(2) Die Teilnahme an Sitzungen der Einigungsstelle sowie die Beschlussfassung können bis zum Ablauf des 19. März 2022 auch mittels einer Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Die Teilnehmer, die mittels Video- und Telefonkonferenz teilnehmen, bestätigen ihre Anwesenheit gegenüber dem Vorsitzenden der Einigungsstelle in Textform.
(3) Der Deutsche Bundestag kann durch im Bundesgesetzblatt bekannt zu machenden Beschluss einmalig die Fristen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 um bis zu drei Monate verlängern.
Damit sind nun auch wieder digitale Betriebsversammlungen und Einigungsstellenverfahren möglich. Für leitende Angestellte und europäische Gremien gelten mit den genannten Änderungen des SprAuG, des EBRG, des SEBG und des SCEBG ähnliche Regelungen.
Vgl. zum Thema auch die #EFAR-Beiträge: