Kein Einzelfall
Eine Frau verbrachte ihren Urlaub mit ihrer Tochter auf Mallorca. Bei dieser Reise ging so einiges schief. Die Frau legte vor Gericht unter anderem dar, dass sich die blonden Haare ihrer Tochter durch das Chlor im Poolwasser grün verfärbt hatten.
Der Reiseleiterin, an die sich die Urlauberin wegen dieses Vorfalls wandte, war das Problem nach Angaben der Klägerin bereits bekannt. Kein Wunder, wenn der Pool schon andere Gäste in wandelnde Smaragde verwandelt hatte.
Das Unternehmen stritt das vor Gericht allerdings ab. Doch nach Zeugenaussagen kam das AG Homburg (Urt. v. 30.06.1998 – 2 C 109/97–10) zu dem Schluss, dass es tatsächlich mehrere solcher Vorfälle gegeben hatte.
Die Retro-Logik des Gerichts
Das AG Homburg sah eine Minderung von 10 Prozent wegen des gechlorten Poolwassers als angemessen an. Für die Zubilligung eines Schmerzensgeldes sah es aber keinen Grund. Zu dem Ergebnis kam das Gericht mit Argumenten, die schon Ende der neunziger Jahre reichlich antiquiert waren.
Bei der Minderung sah das AG Homburg ein Mitverschulden der Tochter darin, dass sie keine Badekappe trug. Eine befremdliche Sichtweise. Eine Badekappenpflicht gab es damals schon lange nicht mehr. Und die bis Ende der achtziger Jahre in Deutschland geltende Badekappenpflicht diente auch nicht dem Schutz der eigenen Haare, sondern hatte hygienische Gründe. Auf der Seite www.ab-ins-nass.de erfährt man dazu:
„Frühe öffentliche Schwimmbäder hatten gehörig mit Haaren und Schmutz zu kämpfen, die sich als schmieriger Film auf dem Wasser sammelten und das Badevergnügen erheblich dämpften. Als die Wasserfilter schließlich Fortschritte machten, verschwand zwar der ekelige Film, aber die langen Menschenhaare verstopften schnell die Filteranlagen. Da half nur, die Haare mittels Kappe an den Köpfen zu halten.“
„Seit den 1980er-Jahren“ heißt es auf der Seite weiter, „ist die Filtertechnik so weit fortgeschritten, dass Haare und grobe Partikel kein ernsthaftes Problem mehr darstellen. Die Badekappenpflicht konnte fast überall abgeschafft werden.“ Verwendung finden Badekappen seither meist nur noch als Hilfsmittel im Schwimmsport, um den menschlichen Körper schneller zu machen, als modisches Accessoire oder um die Haare trocken zu halten.
Schillernde Farben
Vor diesem Hintergrund kann das Nicht-Verwenden einer Bademütze Ende der neunziger Jahre kaum als Mitverschulden angesehen werden. Und es verwundert, dass sich diese Entscheidung mit der dargelegten Argumentation noch lange Zeit später in der Literatur zu Reisepreismängeln fand (Schattenkirchner, Preisminderung bei Reisemängeln“, 2012, Nr. 374).
Das AG Homburg begründete damit indes nicht nur die Höhe der Minderung. Es führte dieses vermeintliche Mitverschulden auch bei der Versagung des Schmerzensgeldanspruchs an. Und es nannte dafür ein weiteres, erstaunliches Argument.
In „der Verfärbung der Haare der Tochter der Klägerin“, so das Gericht, könne „kein Grund für die Zubilligung eines Schmerzensgeldes gesehen werden, zumal auch junge Frauen oft ihr Haar in allen schillernden Farben färben lassen“. Eine kühne These!
Die achtziger Jahre lassen grüßen
Zwar trifft es durchaus zu, dass sich manche Menschen (nicht nur junge Frauen) ihre Haare „in allen schillernden Farben färben lassen“ – oder das selbst machen.
Grüne Haare waren allerdings nur in den achtziger Jahren ein schriller Modegag, über den man zum Zeitpunkt der Entscheidung des AG Homburg bereits verwundert den Kopf schüttelte.
Vor allem aber macht es einen Unterschied, ob man sich die Haare freiwillig färbt oder nach einem Pool-Aufenthalt wie ein Chlor-Spinat durch den Urlaub laufen muss. Dass der im vorliegenden Fall zugesprochene Minderungsbetrag (301,60 DM, ca. 154 Euro) für eine Blondierung reichte, ist insofern nur ein schwacher Trost. Wer will schon unfreiwillig als Salatkopf die Ferien verbringen?

