Costa Rica ist nicht Kalifornien
Wer seinen Urlaub über das Internet bucht, kann sich dabei leicht verklicken. Das ist dann einfach Pech, meint das LG München I (Urt. v. 17.06.2008 – 34 O 1300/08).
In dem Fall wollte ein Mann auf einem Internet-Portal vier Flüge für sich und seine Familie buchen. Reiseziel war San José in Kalifornien in den Vereinigten Staaten. Statt des gewünschten Reiseziels klickte er aber versehentlich San José in Costa Rica an.
Einen nochmaligen Hinweis auf das Reiseziel gab es während des Buchungsvorgangs nicht. Auf der Buchungsbestätigung fand sich lediglich der Ortsname mit dem internationalen Flughafenkürzel („San José (SJO)“). Auf der Rechnung war nur der Städtenamen ohne Angabe des Landes genannt. In der Betreffzeile stand „Leistung: Nur Flug Publish Mittel-/Südame“.
Zu spät bemerkt
Seinen Fehler bemerkte der Mann erst beim Einchecken am Flughafen Stuttgart. Dort erwarb er flugs vier neue Tickets, die ihm und seiner Familie die gewünschte Reise vom Schwabenländle in die USA ermöglichten.
Vor Gericht machte er den Differenzbetrag zwischen den Reisepreisen für die ursprünglich im Internet gebuchten zu den nachgebuchten Flügen in die Vereinigten Staaten geltend. Zur Begründung führte er an, dass das Reiseunternehmen seine Hinweispflichten als Betreiberin des Internetportals verletzt habe. Seiner Meinung nach hätte er während des weiteres Buchungsvorgangs, spätestens aber in der Buchungsbestätigung oder der Rechnung darauf hingewiesen werden müssen, dass er Flüge nach Costa Rica ausgewählt hatte.
Vor dem LG München I hatte er mit dieser Argumentation keinen Erfolg. Dem Reiseunternehmen sei keine Pflichtverletzung vorzuwerfen. Bei einer Buchung über das Internet sei keine Beratung geschuldet und könne auch nicht erwartet werden.
Verklicken ist Internet-Risiko
Wer eine Reise online bucht, lasse sich „bewusst auf die Möglichkeiten und Vorteile und damit aber auch auf die Risiken einer Buchung im Internet ein“. Zu diesen Risiken gehöre, „dass sich der Kunde bei der Auswahl verschiedener Möglichkeiten versehentlich ‚verklicken‘ kann“. Das Reiseunternehmen „darf und kann auf die korrekte Auswahl des Reiseziels durch den Kl. als Kunden des Internetportals vertrauen“.
Hinweise auf das konkrete Reiseziel während oder nach dem Buchungsvorgang seien nicht zwingend geboten. Im vorliegenden Fall hätte sich der Kläger aber über die Bedeutung der in der Buchungsbestätigung genannten Flughafenkürzel informieren und dadurch den Fehler bemerken können, merkte das Gericht an.
Zudem war in der Betreffzeile der Rechnung „Leistung: Nur Flug Publish Mittel-/Südame“ angegeben. „Dem Kläger musste als verständigen Leser damit klar sein, dass damit Mittel/Südamerika gemeint ist und San José in den USA keinesfalls in Mittel/Südamerika liegt“, so das LG München I.
Wenn aus Porto „Bordo“ wird
Solchen Fehlern kann man natürlich entgehen, wenn man die Reise nicht im Internet, sondern persönlich bucht. Aber auch das kann daneben gehen, wie eine Entscheidung des AG Stuttgart-Bad Cannstatt (Urt. v. 16.03.2012 – 12 C 3263/11) zeigt.
Eine aus Sachsen stammende Frau wollte eine Reise nach Porto buchen. Aufgrund ihres Dialekts (ungefähre Aussprache: „Bordo“) verstand ihr Gesprächspartner aber Bordeaux. Um sicher zu gehen, wiederholte der Mitarbeiter vor der verbindlichen Einbuchung des Fluges nochmals die Flugroute, insbesondere den Abflug- und Zielort in korrekter hochdeutscher Sprache.
Teures Missverständnis
Seine Ausführungen bestätigte die aus Sachsen stammende Frau. Und damit, so das schwäbische Gericht, kam ein wirksamer Reiseververmittlungsvertrag mit dem Flugziel Bordeaux zustande.
Dass ihr Gesprächspartner das Reiseziel falsch verstanden habe, gehe zu Lasten der Frau. Der Erklärende, so das AG Stuttgart-Bad Cannstatt, trägt das Risiko, dass der Empfänger seine Worte auch erfassen kann. Das gelte hier umso mehr, als von dem Empfänger mehrmals ausdrücklich Bordeaux als Flugziel genannt wurde.
Und so musste die Frau fast 300 Euro an das Unternehmen zahlen. Ein teures Missverständnis.