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Büchergutscheine, Tablets und Co.: Wie Anbieter von BR-Schulungen Betriebsräte und Unternehmen gefährden

  • 15. Mai 2019 |
  • Klaus Thönißen

Der richtige Umgang mit Betriebsratsschulungen ist ein Dauerthema. Aber auch etwaige Geschenke für die Teilnahme an BR-Schulungen bieten Risiken für alle Beteiligten.

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Das Thema

Der richtige Umgang mit BR-Schulungen ist ein Dauerthema. Dreh- und Angelpunkt ist oftmals die Frage, was genau denn noch erforderlich ist. Tatsächlich ist es ausgeschlossen, dass die Teilnahme an BR-Schulungen “auf dem alten Großsegler Rickmer Rickmers in Hamburg, direkt am Timmendorfer Strand, auf Sylt oder am Bodensee” erforderlich ist.

Oftmals unternehmen Arbeitgeber nichts, da viele Arbeitsgerichte vor dem Hintergrund des dem Betriebsrat zugestandenen Ermessens zu großzügig sind. Das Bundesarbeitsgericht hat hinsichtlich der Fahrten zu Betriebsratsschulungen Ende des vergangenen Jahres erfreulicherweise einen deutlichen Hinweis unter dem Stichwort “Mit der Fahrgemeinschaft zum Betriebsratsseminar” gegeben.

Starterpaket 2.0 – der Rucksack ist heute ein Tablet

Neben dem großzügigen Rahmenprogramm sowie dem wichtigen Netzwerken bieten diverse Anbieter von Seminaren und Schulungen für Betriebsräte umfangreiche Starterpakete an. Auf den Websites der Anbieter (z. B. ifb, BIS, poko oder W.A.F.) können interessierte Betriebsräte genau nachvollziehen, für welche Schulung es welches konkrete Starterpaket gibt. Hierbei sind die Zeiten des Rucksacks, der einen BetrVG-Kommentar enthält, vorbei.

Zwar sind diese Dinge nach wie vor im Programm enthalten. Doch damit nicht genug: die vorstehenden Anbieter haben mittlerweile Tablet-PCs im Angebot. Dabei wird mitunter der Eindruck vermittelt, dieses Tablet sei für die Betriebsratsarbeit wichtig. So heißt es beispielsweise bei W.A.F. auf der Homepage hierzu: „Auf ausgewählten Seminaren der W.A.F. erhalten Sie ein Tablet, dass sie multifunktional für Ihr Amt z.B. als Betriebsratsmitglied einsetzen können. Außerdem verfügt das Gerät über vorinstallierte Software, die Sie bei ihrer Betriebsratsarbeit unterstützt.”

Bei dem Anbieter ifb haben Betriebsräte bei einigen Angeboten die Wahl zwischen einem Smart Writing Set, einem Tablet mit Tastatur oder einem Gutschein für Fachliteratur im Wert von 150,- €. Zu dem Büchergutschein heißt es auf der Website: „Wir versorgen Sie mit Empfehlungen, Neuerscheinungen und Vorankündigungen rund um ihr Amt. Im Wert von 150 € können Sie Ihr Bücherregal mit hilfreicher und notwendiger Fachliteratur füllen.”

Gutscheine und Co. als wichtiger Bestandteil der Betriebsratstätigkeit?

In allen Fällen wird durch die direkte Ansprache der Eindruck vermittelt, die Gegenstände oder Gutscheine wären ein wichtiger Bestandteil der Betriebsratstätigkeit.

Nicht so prominent wie die Werbung erscheinen dagegen die rechtlichen Hinweise mit Blick auf die Starterpakete. Zwar weisen einige Anbieter auf ihrer Homepage darauf hin, dass die überlassenen Gegenstände wie Tablets ausschließlich für die Gremienarbeit zu verwenden sind und die Privatnutzung unzulässig sei.

Doch ist es erstaunlich, dass ein BR-Mitglied bei der Buchung eines entsprechenden Seminars jedes Mal ein Starterpaket mit einem Tablet erhält. Man muss sich fragen: wie viele Tablets benötige ich denn wohl für die Gremienarbeit?

Mögliche Konsequenzen für Betriebsräte – die Tablets gehören dem Arbeitgeber

Durch die Praxis der Anbieter und deren direkte Ansprache werden Betriebsratsmitglieder – ob bewusst oder unbewusst – in eine gefährliche Position gebracht. Denn es ist nicht völlig unverständlich, wenn ein Schulungsteilnehmer bei dem Erhalt des vierten oder fünften Tablets glaubt, dieses seiner Tochter oder seinem Sohn geben zu dürfen oder es schlicht selbst privat nutzt.

Was soll man sonst damit tun, wenn bereits alle BR-Mitglieder inklusive Ersatzmitglieder mit Tablets versorgt sind?

Das kann schwerwiegende Konsequenzen nach sich ziehen: gemäß § 37 Abs. 1 BetrVG führen Mitglieder des Betriebsrates ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. Eine Vergütung für Betriebsratsarbeit, egal durch wen, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Zur Durchführung dieses Ehrenamtes sind BR-Mitglieder gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG durch den Arbeitgeber bezahlt von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freizustellen.

Darüber hinaus ist der Unternehmer gemäß § 40 BetrVG verpflichtet, die Kosten der Betriebsratstätigkeit zu tragen sowie dem Betriebsrat unter anderem in erforderlichem Umfang sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber Eigentümer an den Gegenständen ist, die Betriebsräte im Rahmen von Schulungen erhalten. Das gilt gleichfalls für Tablets und Büchergutscheine.

Von der Eigentümerstellung ist zwingend die Frage zu unterscheiden, ob dem Betriebsrat gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG ein solches Tablet wiederum durch den Arbeitgeber für die laufende Geschäftsführung, Sitzungen oder Sprechstunden zur Verfügung gestellt werden muss. Dies ist zwar mit Blick auf die typischerweise zur Verfügung gestellten Computer und Laptops zweifelhaft. Doch kann dies in der Praxis in Betrieben mit langen Wegen und verschiedenen Besprechungen unter Beteiligung des BR für die Zusammenarbeit von Arbeitgeber und Betriebsrat sogar hilfreich sein.

Betriebsräte und Arbeitgeber sollten im Umgang mit BR-Schulungen sensibel sein

Für die Annahme von Startpaketen bedeutet dies zunächst, dass Betriebsräte gut beraten sind, ihrem Arbeitgeber von sich aus anzuzeigen, welche Gegenstände sie im Rahmen von Seminarteilnahmen erhalten. Zudem sollten BR-Mitglieder diese unaufgefordert an den Arbeitgeber herausgeben. Denn selbst wenn man das x-te Tablet für die eigene private Nutzung behält oder dieses innerhalb der Familie weitergibt, können strafrechtliche Konsequenzen und fristlose Kündigung drohen. Denn das Behalten eines Tablets für die eigene private Nutzung könnte eine Unterschlagung gemäß § 246 StGB oder ein Fall von Bestechlichkeit nach § 299 StGB sein.

Außerdem sollten auch Arbeitgeber ein Interesse daran haben, den Empfang solcher Teilnahmeprämien zu kontrollieren. Denn die Duldung der Entgegennahme solcher Prämien könnte als unzulässige Begünstigung (§§ 78,119 BetrVG) bewertet werden. Daneben ergeben sich dann regelmäßig steuerrechtliche Implikationen.

Daher sind Arbeitgeber gut beraten, wenn sie ihre Betriebsräte transparent über den rechtssicheren Umgang mit BR-Seminaren unterrichten.

RA, FAArbR Klaus Thönißen,
Partner,
Luther Rechtsanwaltsgesellschaft
(Essen)

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Kategorien: #EFAR-Beiträge Tags: Betriebsrat

  • Klaus Thönißen

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