Das Thema
Mit Ablauf des 31. Januar 2020 ist der Austritt des Vereinigten Königreich aus der Europäischen Union endgültig wirksam geworden und das einen Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2020 vorsehende Austrittsabkommen in Kraft getreten, welches einen Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2020 vorsieht.
Von dem Ausritt sind nach (unverbindlichen) Schätzungen ca. 3 Millionen EU-Bürger betroffen, die sich derzeit im Vereinigten Königreich vorübergehend oder dauerhaft aufhalten sowie ca. 1 Millionen britische Staatsbürger, die sich außerhalb des Vereinigten Königreichs in einem Mitgliedstaat der EU aufhalten. Es stehen nunmehr komplexe Verhandlungen betreffend den Zeitraum nach Ablauf des Übergangszeitaums ab dem 1. Januar 2021 an. Der Beitrag schildert kurz (zum besseren Verständnis) den Lauf der Verhandlungen und widmet sich sodann den während der Übergangszeit geltenden aufenthalts- und arbeitsmigrationsrechtlichen Regelungen, wirft aber auch einen Blick auf die möglicherweise danach geltenden Regelungen.
Der Weg zum BREXIT
Es ist nun über dreieinhalbhalb Jahre her, dass das Vereinigte Königreich sich in einem am 23. Juni 2016 abgehaltenen Referendum mit denkbar knapper Mehrheit (51,9% / 48,1%) dafür ausgesprochen hatte, aus der EU auszutreten. Nachdem es in der Folgezeit nach einer beiderseitigen „Schockstarre“ zu sehr kontroversen Diskussionen um die sich hieraus ergebenden Konsequenzen gekommen war, hatte die britische Premierministerin Theresa May am 29. März 2017 durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem Europäischen Rat den Austritt erklärt, der allerdings erst nach Ablauf von zwei Jahren wirksam geworden wäre. Soweit der Rat im Einvernehmen mit dem austretenden Staat keine abweichende Vereinbarung schließt, hätten die europäischen Verträge nach dieser Austrittserklärung somit zwei Jahre nach dem formellen Antrag – d.h. mit Ablauf des 28. März 2019 – keine Anwendung mehr gefunden, Art. 50 Abs. 3 EUV.
Im Dezember 2017 kam es zu einem ersten Durchbruch in den Verhandlungen. Am frühen Morgen des 7. Dezember 2017 sind der EU-Kommissionschef Jean-Claude Juncker und die seinerzeitige britische Regierungschefin Theresa May vor die Presse getreten, um einen „ersten Durchbruch“ in den Verhandlungen zu verkünden, die schließlich ungefähr ein weiteres Jahr später in der erfolgreichen Aushandlung eines Austrittsabkommens mündeten
Das Austrittsabkommen
Allen Widrigkeiten zum Trotz ist es im November 2018 gelungen, den entscheidenden Durchbruch zu erzielen und Am 14. November 2018 haben sich die Europäische Union und das Vereinigte Königreich auf die revidierte Fassung des Austrittsabkommen verständigen können, die eine Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2020, die allerdings einmalig für einen indes nicht näher bestimmten Zeitraum einvernehmlich verlängert werden kann, beinhaltet. Dieses kann allerdings erst dann in Kraft treten kann, wenn es sowohl vom Vereinigten Königreich als auch von der EU ratifiziert wurde.
In der Zwischenzeit war daher die eingangs erwähnte Zweijahresfrist zweimal – zunächst bis zum 31. Oktober 2019 und sodann nochmals bis zum 31. Januar 2020 – verlängert worden, um den Vereinigten Königreich unter dem nunmehrigen Premierminister Boris Johnson die Möglichkeit zu geben, das Abkommen zu ratifizieren. Dies ist letztlich nach mehrfachem Scheitern der Ratifizierung sowie sodann durchgeführter Neuwahlen unlängst durch Parlamentsbeschluss vom 9. Januar 2020 geschehen. Nach Erteilung des „Royal Assent“ durch die Queen am 23. Januar 2020 und Ratifizierung durch die EU (im Parlament am 29. Januar 2020 sowie sodann durch die Mitgliedstaaten im schriftlichen Verfahren) stand endgültig fest, dass das Vereinigte Königreich mit Ablauf des 31. Januar 2020 die EU verlassen wird (und zwischenzeitlich hat).
Geltende Rechtslage bis zum 31. Januar 2020
Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sind – dabei blieb es auch nach der am 29. März 2017 erfolgten Austrittserklärung bis zum endgültigen Austritt – EU-Staatsangehörige oder – genauer – Unionsbürger. Art. 17 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) bestimmt, dass Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzt. Dies war jedenfalls bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Austrittserklärung, d.h. bis zum 28. März 2019, bzw. der entsprechend verlängerten Frist bis zum 31. Oktober 2019 und sodann nochmals bis zum 31. Januar 2020 der Fall.
Bis zu diesem Zeitpunkt haben die folgenden Privilegien für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs in Bezug auf das Aufenthaltsrecht sowie die (Arbeitnehmer-)Freizügigkeit unmittelbar (weiter) gegolten.
Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der EU benötigen für die Einreise und den Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat keines Visums. Gemäß Art. 21 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) hat jeder Unionsbürger das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten. Dies gilt für sämtliche Mitgliedstaaten der EU ohne jede Einschränkung. Insbesondere gilt die Freizügigkeit auch für Staatsangehörige der in den letzten Jahren beigetretenen Mitgliedstaaten sowie für diejenigen Mitgliedstaaten, die in Bezug auf die Visumspolitik der EU von ihrem Recht auf sogenanntes Opt-Out Gebrauch gemacht haben (wie das Vereinigte Königreich).
Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union genießen auch in vollem Umfang sog. Arbeitnehmerfreizügigkeit. Art. 45 AEUV gewährleistet die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union und verlangt die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen. Dies beinhaltet das Recht der Arbeitnehmer,
a) sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben;
b) sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen;
c) sich in einem Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung auszuüben;
d) nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Bedingungen zu verbleiben, welche die Kommission durch Verordnungen festlegt.
Dies ist Deutschland zudem in den nationalen Regelungen des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU – FreizügG/EU) abgebildet. Diese Privilegien in Bezug auf das Aufenthaltsrecht und die Arbeitnehmerfreizügigkeit galten auch nach Abgabe der Austrittserklärung durch das Vereinigte Königreich für die Dauer von zunächst 2 Jahren und sodann im Rahmen der Verlängerung dieser Frist bis zum 31. Oktober 2019 bzw. zuletzt 31. Januar 2020 uneingeschränkt weiter.
Es bestand lediglich eine Verpflichtung nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 Bundesmeldegesetz, sich nach Bezug einer Wohnung binnen zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde unter Verwendung des von der zuständigen Behörde vorgehalten Formulars und persönliche Vorsprache anzumelden. Diese Verpflichtung trifft jede natürliche Person unabhängig von der Nationalität (auch weiterhin).
Geltende Rechtslage aufgrund des Austrittsabkommens bis zum 31. Dezember 2020
Die Verhandlungsführer der EU und des Vereinigten Königreichs haben sich nach überaus zähen Verhandlungen im Dezember 2018 in der so bezeichneten ersten Phase der Austrittsverhandlungen in Bezug auf die Rechte ihrer Staatsangehörigen und sodann im Austrittsabkommen (Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft – 2019 C 384 I/01) auf eine Übergangsregelung („Implementation Period“) bis zum 31. Dezember 2020 verständigt. Diese ist nun infolge der Ratifizierung durch das Vereinigte Königreich und die EU in Kraft getreten und beinhaltet im Einzelnen folgende Regelungen:
Freizügigkeit
Unionsbürger, die sich zum Zeitpunkt des EU-Austritts rechtmäßig vorübergehend oder dauerhaft im Vereinigten Königreich aufhalten, können dies weiter tun, insbesondere dort weiter wohnen, arbeiten (oder im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 der Freizügigkeitsrichtlinie unverschuldet arbeitslos werden, sich selbstständig machen, studieren oder auf Arbeitssuche sind) oder studieren. Dasselbe gilt für britische Staatsangehörige, die in einem Mitgliedstaat der EU leben.
Personen, die sich zum Zeitpunkt des Austritts bzw. der Austrittsvereinbarung vorübergehend oder dauerhaft im Vereinigten Königreich aufhalten, können auch weiterhin im Land verbleiben. Entsprechendes gilt für britische Staatsangehörige, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat der EU aufhalten. Dies gilt auch für die mit ihnen in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Personen. Der Wunsch der Verhandlungsführer des Vereinigten Königreichs, auch eine Regelung in Bezug auf britische Staatsangehörigen zu treffen, die nach dem Stichtag zu einem späteren Zeitpunkt in einen Mitgliedstaat der EU ziehen, wurde seitens der Verhandlungsführer der EU unter Hinweis darauf, hierfür kein Mandat zu haben, sowie dass dies ggf. einer späteren Vereinbarung vorbehalten bleibe, zurückgewiesen.
Bürgerinnen und Bürger der EU und des Vereinigten Königreichs müssen sich bei Ablauf des Übergangszeitraums entsprechend dem EU-Freizügigkeitsrecht rechtmäßig im Aufnahmestaat aufhalten. Das Austrittsabkommen verlangt indes keine persönliche Anwesenheit im Aufnahmestaat bei Ende des Übergangszeitraums – zeitweilige Abwesenheiten berühren das Aufenthaltsrecht nicht, und längere Abwesenheiten, die das Recht auf dauerhaften Aufenthalt nicht einschränken, sind zulässig.
Die vorstehenden Rechte enden nach dem Austrittsabkommen nicht mit dem Übergangszeitraum. Dies bedeutet, dass Unionsbürger ihr Aufenthaltsrecht im Wesentlichen unter denselben materiellen Bedingungen wie nach dem EU-Freizügigkeitsrecht behalten, jedoch bei den britischen Behörden einen neuen Aufenthaltsstatus im Vereinigten Königreich beantragen müssen. Nach einem fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalt im Vereinigten Königreich wird der Aufenthaltsstatus im Vereinigten Königreich zu einem dauerhaften Status aufgewertet, der mehr Rechte und einen besseren Schutz beinhaltet.
Entsprechendes gilt für britische Staatsangehörige, welche sich weiterhin in einem Mitgliedstaat der EU rechtmäßig aufhalten nach Ablauf von 5 Jahren.
Familienangehörige
EU-Bürger, die sich zum Zeitpunkt des EU-Austritts bereits vorübergehend oder dauerhaft rechtmäßig im Vereinigten Königreich aufhalten, haben einen Anspruch auf Familienzusammenführung auch in Bezug auf diejenigen Familienangehörigen, die noch nicht mit ihnen zusammenleben. Dies betrifft neben den Ehegatten (bzw. diesen gleichgestellten Personen) auch die Eltern und Kinder einschließlich der Kinder, die erst nach dem Stichtag geboren werden. Für sämtliche anderen Familienangehörigen sollen die jeweils anwendbaren Regelungen des nationalen Rechts Platz greifen.
Sozialversicherung
EU-Bürger, die zum Zeitpunkt des EU-Austritts bereits im Vereinigten Königreich leben sowie britische Staatsangehörige, die in einem Mitgliedstaat der EU leben, behalten ihre Ansprüche aus einer Kranken- und Rentenversicherung sowie anderen Sozialkassen bzw. diese sollen wechselseitig berücksichtigt werden.
Verwaltungsverfahren
Das Vereinigte Königreich verspricht den EU-Bürgern im Land einen besonderen Aufenthaltsstatus, der ihre Rechte sichert sowie einfach und zu niedrigen Kosten zu beantragen sein soll. EU-Bürger, die sich im Vereinigten Königreich vorübergehend oder dauerhaft aufhalten, können ihren Status bis zu zwei Jahren nach dem Stichtag vor den hierfür zuständigen Verwaltungsbehörden klären lassen. Die Entscheidungsfindung soll ausschließlich nach Maßgabe der Austrittsvereinbarung erfolgen, ohne dass ein darüberhinausgehendes Ermessen besteht. Das Verfahren soll schnell, einfach und bürgerfreundlich ausgestaltet werden sowie kostenfrei sein.
Rechtsprechung
Nach dem Austrittabkommen bleibt der EuGH zuständig für bereits anhängige Verfahren und für Vorlagefragen durch britische Gerichte bis zum Ende des Übergangszeitraumes. EU-Bürger können ihre Rechte zwar nur vor britischen Gerichten einklagen; diese werden aber für einen Übergangszeitraum von 8 Jahren nach dem Ende des Übergangszeitraums die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs einbeziehen und können dem Europäischen Gerichtshof auch weiterhin Fragen vorlegen.
Recht auf Daueraufenthalt
Das Recht von EU-Bürgern, nach einem Aufenthalt von 5 Jahren im Vereinigten Königreich dauerhaft zu verbleiben, bleibt beibehalten, wobei die Anspruchsvoraussetzungen sich weiterhin nach den einschlägigen europarechtlichen Regelungen richten. Hierbei werden Aufenthaltszeiten vor dem Austritt berücksichtigt sowie vorübergehende Aufenthalte außerhalb des Vereinigten Königreichs aus wichtigem Grund (von bis zu 6 Monaten innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten) außen vor gelassen. Erst nach einem Zeitraum von 5 Jahren wird ein sich außerhalb des Vereinigten Königreichs aufhaltender EU-Bürgers seines Anspruchs auf Daueraufenthalt verlustig. Bestehende Daueraufenthaltstitel sollen kostenfrei umgeschrieben werden, vorbehaltlich der Überprüfung der Identität, einer Vorstrafen- und Sicherheitsprüfung sowie der Sicherheit und der Bestätigung des laufenden Aufenthalts
Rechtslage nach Ablauf des Übergangszeitraums, möglicherweise ab 1. Januar 2021
Das Austrittsabkommen sieht einen Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2020 (vorbehaltlich einer allerdings nur im Wege der Einstimmigkeit möglichen einmaligen Verlängerung des Übergangszeitraums um höchstens 1 oder 2 Jahre, die einer einstimmigen Verständigung hierüber bis zum 30. Juni 2020 bedürfte, Art. 132 Austrittsabkommen). Welche Regelungen sodann gelten, ist noch nicht im Detail absehbar, wohl aber zumindest vorhersehbar.
Drittstaatsangehörige
Nach Auslauf des im Austrittsabkommen vorgesehenen Übergangszeitraums und der für diesen (weiter) geltenden Regelungen würden britische Staatsbürger vorbehaltlich einer möglichen Verlängerung des Übergangszeitraums und vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung durch Vereinbarung als nicht-privilegierte Drittstaatsangehörige gelten. Dies würde bedeuten, dass sie fortan für die Einreise und den Aufenthalt eines Visums bzw. Aufenthaltstitel bedürfen und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung voraussetzt, deren Voraussetzungen jeweils im Einzelnen zu prüfen sein werden.
Einreise
Es kann ungeachtet dessen jedoch wohl zumindest davon ausgegangen werden, dass in Bezug auf die kurzfristige Einreise und Aufenthalt britischen Staatsbürgern dieselben Privilegien zuteil kommen werden wie derzeit zahlreichen anderen privilegierten Staatsangehörigen, die nach der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind. Hierauf hatten sich die EU- Botschafter in einer Übereinkunft bereits am 1. Februar 2019 verständigt und waren übereingekommen, dass britische Bürger nach dem Austritt aus der EU für Kurzaufenthalte (von bis 90 Tagen innerhalb eines rollierenden Zeitraumes von 180 Tagen) im Schengen-Raum von der Visumpflicht befreit werden sollen. Sie haben daher den Ratsvorsitz beauftragt, Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament über einen entsprechenden Gesetzgebungsvorschlag aufzunehmen.
Die entsprechende Änderung der Verordnung (EU) 2018/1806 ist bereits im Frühjahr 2019 vorbereitet (Verordnung (EU) 2019/592 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1806 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, angesichts des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union) und sodann im Juni 2019 vom Europäischen Parlament gebilligt worden.
Für längerfristige Aufenthalte wäre hingegen ein nationales Visum bzw. Aufenthaltstitel erforderlich. Möglicherweise billigt der nationale Gesetzgeber britischen Staatsbürgern aber die bereits für einige andere privilegierten Staatsangehörigen vorgesehene Möglichkeit zu, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vor Ablauf des kurzfristig erlaubten Aufenthaltes zu stellen, wenn dies binnen 90 Tagen nach Einreise erfolgt, um sodann bis zum Ablauf des Verfahrens im Inland verbleiben zu dürfen – nicht aber arbeiten (dazu sogleich) zu dürfen.
Beschäftigung
Auch in Bezug auf die Frage der Erteilung von Aufenthaltstiteln zur Ausübung einer Beschäftigung ist damit zu rechnen, dass diese nicht weiter uneingeschränkt zugelassen werden kann und wird. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Vorstellungen des Vereinigten Königreichs, die Arbeitnehmerfreizügigkeit von Unionsbürgern einzuschränken, mit der Forderung der EU nach Reziprozität und Nichtdiskriminierung in Einklang bringen lassen werden. Es ist derzeit nicht absehbar, wie ein in diesem Bereich möglicher Kompromiss aussehen könnte. Die entsprechende Task Force hat unlängst erste Folien mit dem Sach- und Diskussionsstand eingestellt und einen baldigen konkreten Vorschlag zur Veröffentlichung angekündigt, der nunmehr abzuwarten bleibt. Es ist davon auszugehen, dass britischen Staatsbürgern weiterhin Erleichterungen im Verhältnis zu Drittstaatsangehörigen eingeräumt werden, wenn nur das Vereinigte Königreich dies in demselben Umfang ebenfalls bereit ist zu akzeptieren.
Auch auf nationaler Eben dürfte die Bereitschaft bestehen, die bislang bestehenden Privilegien für die erleichterte Erteilung von Aufenthaltstiteln für bestimmte privilegierte Staatsangehörige entsprechend anzuwenden. So profitieren derzeit bestimmte Staatsangehörige von den nachfolgenden Privilegien.
- Die Staatsangehörigen von Australien, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland und den Vereinigten Staaten von Amerika sind von der Visumpflicht befreit und können nach der Einreise im Inland bei der zuständigen Ausländerbehörde direkt einen Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung beantragen (§ 41 AufenthV).
- Den Staatsangehörigen von Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, Monaco, Neuseeland, San Marino sowie den Vereinigten Staaten von Amerika kann die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung unabhängig vom Sitz des Arbeitgebers erteilt werden kann (§ 26 Abs. 1 BeschV).
- Die Staatsangehörigen, die Staatsangehörigen, die auf der Grundlage der EU-Verordnung 2018/1806 für Kurzaufenthalte von bis zu 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen visumsfrei einreisen dürfen, benötigen für die bestimmte Tätigkeiten keines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung, da diese kraft gesetzlicher Fiktion nicht als Beschäftigung gelten (30 Nr. 1- 4 BeschV).
Es steht zu vermuten, dass der Gesetzgeber diese Privilegien auch für britische Staatsangehörige vorsehen wird. Hierfür spricht, dass derartige Regelungen – wenn auch nur übergangsweise vorgesehen – bereits in der Fünften Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung vom 26. November 2019 für den Fall eines ungeregelten Austritts enthalten waren. Hiernach war vorgesehen, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit an britische Staatsbürger bis zum Ablauf von 14 Monaten nach dem Austritt keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf und sodann mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit für jede Beschäftigung unabhängig vom Sitz des Arbeitgebers möglich ist, wenn die Aufnahme der Beschäftigung bis zum Ablauf des 26. Monats nach dem Austritt aufgenommen wird.
Ausblick: Rechtssicherheit sieht anders aus
Obwohl der Austritt nunmehr feststeht (und damit unzählige bereits vorbereitete Regelungsentwürfe für den Fall eines ungeregelten Austritts obsolet geworden sind), sind noch zahlreiche Fragen ungeklärt. Der für die Vereinbarung der Regelungen nach dem 31. Dezember 2020 nunmehr noch verbleibende Zeitraum für die Aushandlung eines umfassenden und sehr komplexen Abkommens über die künftigen Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich ist nun ausgesprochen knapp.