Das Thema
Es ist nun über anderthalb Jahre her, dass das Vereinigte Königreich sich in einem am 23. Juni 2016 abgehaltenen Referendum mit denkbar knapper Mehrheit (51,9% / 48,1%) dafür ausgesprochen hat, aus der EU auszutreten (BREXIT). Wir hatten bereits hier im EFAR Anfang August 2017 zum aktuellen Stand iS BREXIT berichtet.
Die britische Premierministerin Theresa May hat am 29. März 2017 durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem Europäischen Rat den Austritt erklärt, der allerdings erst nach Ablauf von zwei Jahren wirksam wird. Soweit der Rat im Einvernehmen mit dem austretenden Staat keine abweichende Vereinbarung schließt, finden die europäischen Verträge – vorbehaltlich einer einvernehmlich zwischen allen Mitgliedstaaten vereinbarten Verlängerung – somit zwei Jahre nach dem formellen Antrag – d.h. mit Ablauf des 28. März 2019 – keine Anwendung mehr, Art. 50 Abs. 3 EUV.
Hintergrund und Stand der Verhandlungen
Die Verhandlungen über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU – BREXIT – wurden zunächst geführt, ohne dass viele Details öffentlich wurden. Lange Zeit war nicht einmal absehbar, ob und inwieweit die Verhandlungen überhaupt rechtzeitig innerhalb der durch die Abgabe der Austrittserklärung in Gang gesetzten Frist zu einem Abschluss gebracht werden können. Der Frage der Weitergeltung der Arbeitnehmerfreizügigkeit kommt hierbei eine maßgebliche Bedeutung zu. Insbesondere die EU hat stets zu erkennen gegeben, dass es die Privilegien der Visumsfreiheit und Arbeitnehmerfreizügigkeit nicht losgelöst von den anderen Freiheiten (Warenverkehr; Dienstleistungen; Kapital) bereit ist aufrechtzuhalten. Auch einer Kontingentierung, d.h. einer zahlenmäßigen Deckelung, wurde eine Absage erteilt. Die Verhandlungsführer auf Seiten des Vereinigten Königreichs haben stets jede separate Lösung von Einzelfragen abgelehnt und im Gegenzug für die mehr oder weniger uneingeschränkte Fortgeltung der vorgenannten Freiheiten zumindest in Bezug auf die Warenfreiheit und die Arbeitnehmerfreizügigkeit weitere Zugeständnisse ihrerseits in Bezug auf den finanziellen Ausgleich und die Frage der Grenze zu Irland gefordert.
Kommt es zum BREXIT, werden hiervon ca. 3 Millionen EU-Bürger betroffen sein, die sich derzeit im Vereinigten Königreich vorübergehend oder dauerhaft aufhalten sowie ca. 1 Millionen britische Staatsbürger, die sich außerhalb des Vereinigten Königreichs in einem Mitgliedstaat der EU aufhalten. Hierbei handelt es sich um Schätzungen, da wegen der bestehenden Freizügigkeit keine Verpflichtung zur Registrierung bestand, abgesehen davon, dass in einigen Mitgliedstaaten – wie bspw. in Deutschland – für jedermann geltende melderechtlichen Registrierungspflichten bestehen. Ungeachtet dessen vermitteln auch die geschätzten Zahlen die Brisanz der Thematik.
Der erste Durchbruch in den Verhandlungen zum BREXIT: Inhalt der Einigung
Nun ist es offenbar zu einem ersten Durchbruch in den Verhandlungen gekommen. Am 7. Dezember 2017 sind der EU-Kommissionschef Jean-Claude Juncker und die britische Regierungschefin Theresa May vor die Presse getreten, um einen „ersten Durchbruch“ in den Verhandlungen zu verkünden. Die Europäische Kommission hat dem Europäischen Rat (Artikel 50) empfohlen, ausreichende Fortschritte in der ersten Phase der Artikel 50-Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich festzustellen. Dieser muss nun am 15. Dezember 2017 entscheiden, ob tatsächlich ausreichende Fortschritte erzielt worden sind, damit die zweite Verhandlungsphase beginnen kann.
Nach zähen Verhandlungen haben sich die Verhandlungsführer nun in der ersten Verhandlungsrunde in Bezug auf die Rechte ihrer Staatsangehörigen auf folgende Rahmenpunkte verständigt:
Freizügigkeit
EU-Bürger, die zum Zeitpunkt des EU-Austritts rechtmäßig vorübergehend oder dauerhaft im Vereinigten Königreich aufhalten, können dort weiter wohnen, arbeiten und studieren. Dasselbe gilt für britische Staatsangehörige, die in einem Mitgliedstaat der EU leben.
Personen, die sich zum Zeitpunkt des Austritts bzw. der Austrittsvereinbarung vorübergehend oder dauerhaft im Vereinigten Königreiche aufhalten, können auch weiterhin im Land verbleiben. Entsprechendes gilt für britische Staatsangehörige, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat der EU aufhalten. Dies gilt auch für die mit ihnen in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Personen. Der Wunsch der Verhandlungsführer des Vereinigten Königreichs, auch eine Regelung in Bezug auf britischen Staatsangehörigen zu treffen, die nach dem Stichtag zu einem späteren Zeitpunkt in einen Mitgliedstaat der EU ziehen, wurde seitens der Verhandlungsführer der EU darauf, hierfür kein Mandat zu haben, sowie unter Hinweis darauf, dass dies einer späteren Vereinbarung vorbehalten bleibe, zurückgewiesen.
Familienangehörige
EU-Bürger, die sich zum Zeitpunkt des EU-Austritts bereits vorübergehend oder dauerhaft rechtmäßig im Vereinigten Königreich aufhalten, haben einen Anspruch auf Familienzusammenführung auch in Bezug auf diejenigen Familienangehörigen, die noch nicht mit ihnen zusammenleben.
Dies betrifft neben den Ehegatten (bzw. diesen gleichgestellten Personen) auch die Eltern und Kinder einschließlich der Kinder, die erst nach dem Stichtag geboren werden. Für sämtliche anderen Familienangehörigen sollen die jeweils anwendbaren Regelungen des nationalen Rechts Platz greifen.
Sozialversicherung
EU-Bürger, die zum Zeitpunkt des EU-Austritts bereits im Vereinigten Königreich leben sowie britische Staatsangehörige, die in einem Mitgliedstaat der EU leben, behalten ihre Ansprüche aus einer Kranken- und Rentenversicherung sowie anderen Sozialkassen bzw. diese sollen wechselseitig berücksichtigt werden.
Verwaltungsverfahren
Das Vereinigte Königreich verspricht den EU-Bürgern im Land einen besonderen Aufenthaltsstatus, der ihre Rechte sichert sowie einfach und zu niedrigen Kosten zu beantragen sein soll.
EU Bürger, die sich im Vereinigten Königreich vorübergehend oder dauerhaft aufhalten, können ihren Status bis zu zwei Jahren nach dem Stichtag vor den hierfür zuständigen Verwaltungsbehörden klären lassen. Die Entscheidungsfindung soll ausschließlich nach Maßgabe der Austrittsvereinbarung erfolgen, ohne dass ein darüber hinausgehendes Ermessen besteht. Das Verfahren soll schnell, einfach und bürgerfreundlich ausgestaltet werden sowie kostenfrei sein.
Rechtsprechung
EU-Bürger können ihre vorgenannten Rechte zwar nur vor britischen Gerichten einklagen; diese werden aber für einen Übergangszeitraum von 8 Jahren die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs einbeziehen und können dem Europäischen Gerichtshof auch Fragen vorlegen.
Recht auf Daueraufenthalt
Das Recht von EU-Bürgern, nach einem Aufenthalt von 5 Jahren im Vereinigten Königreich dauerhaft zu verbleiben, bleibt beibehalten, wobei die Anspruchsvoraussetzungen sich weiterhin nach den einschlägigen europarechtlichen Regelungen richten. Hierbei werden Aufenthaltszeiten vor dem Austritt berücksichtigt sowie vorübergehende Aufenthalte außerhalb des Vereinigten Königreichs aus wichtigem Grund (von bis zu 6 Monaten innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten) außen vor gelassen. Erst nach einem Zeitraum von 5 Jahren wird ein sich außerhalb des Vereinigten Königreichs aufhaltender EU-Bürgers seines Anspruchs auf Daueraufenthalt verlustig. Bestehende Daueraufenthaltstitel sollen kostenfrei umgeschrieben werden, vorbehaltlich der Überprüfung der Identität, einer Vorstrafen- und Sicherheitsprüfung sowie der Sicherheit und der Bestätigung des laufenden Aufenthalts.
Es bleibt abzuwarten, wie diese nun verhandelten Rahmenbedingungen für den BREXIT im Einzelnen im weiteren Verlauf der Verhandlungen inhaltlich ausgestaltet werden.
Ausblick
Mehr als ein „erster Durchbruch“ bei den Verhandlungen über den BREXIT ist nicht erreicht. Unterstellt der Rat folgt dem Vorschlag der Kommission und leitet die zweite Verhandlungsrunde ein, so werden weitere sehr schwierige Verhandlungen über die Detailfragen folgen. Diese werden zeigen, ob die in dem Abschlussbericht demonstrativ in zwei Spalten mit identischem Text aufgeführten Verhandlungsposition, die in der dritten Spalte sämtlich mit der Farbe „grün“ hinterlegt gekennzeichnet sind, tatsächlich um einvernehmliche Positionen handelt. Führen auch diese Verhandlungen zu einem erfolgreichen Abschluss, bleibt der Weg zur Austrittsvereinbarung gleichwohl steinig und kaum begehbar – all dies noch dazu in einem politischen Minenfeld. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund des nicht zuletzt dadurch entstehenden Zeitdruckes, dass die Vereinbarung über den Austritt noch von den Mitgliedstaaten ratifiziert werden muss. Eine nur einstimmig mögliche Verlängerung des Verhandlungsfensters von zwei Jahren gilt als höchst unwahrscheinlich und würde stets das Risiko mit sich bringen, dass ein Mitgliedstaat „querschießt“ oder nur zu erheblichen Zugeständnissen in anderen Bereichen bereit ist, einer solchen Verlängerung zuzustimmen. Am Ende der Verhandlungen dürfte gleichwohl mit einem für beide Seiten tragfähigen Kompromiss zu rechnen sein, dessen Inhalt derzeit indes nicht absehbar ist. Es bleibt daher spannend – stay tuned!
Autorenprofile in den sozialen Medien: Twitter, Xing oder LinkedIn.