Gesetzentwurf der Union
Dem Gesetzentwurf der CDU/CSU-Fraktion für ein „Mutterschutzanpassungsgesetz“ (20/14231) stimmte das gesamte Haus einstimmig zu. Der Abstimmung lag eine Beschlussempfehlung des Familienausschusses (20/14783) zugrunde (Meldungen des Deutschen Bundestages und des BMFSFJ v. 30./31.01.2025).
Das Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz – MuSchG), das am 01.01.2018 in Kraft getreten ist, führte einen besonderen Kündigungsschutz nach einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche ein. Ab dem 1. Juni soll auch der mutterschutzrechtliche Gesundheitsschutz ausgeweitet werden.
Frauen selbstbestimmte Entscheidungen ermöglichen
Ein Beschäftigungsverbot nach der Fehlgeburt soll nur dann gelten, wenn sich die betroffene Frau nicht ausdrücklich zur Arbeit bereit erklärt. Betroffene Frauen sollen damit künftig nicht auf eine Krankschreibung einer Ärztin oder eines Arztes nach einer Fehlgeburt angewiesen sein. „Der Arbeitgeber der betroffenen Frau hat im Fall eines entsprechenden Beschäftigungsverbots Anspruch auf Erstattung der mutterschutzrechtlichen Leistungen im Rahmen des U2-Umlageverfahres in Höhe von 100 Prozent“, heißt es im Gesetz.
Zudem wird die Länge der Mutterschutzfristen bei einer Totgeburt (ab der 24. Schwangerschaftswoche) klargestellt. Die Schutzfrist beträgt einheitlich 14 Wochen. Entsprechende Regelungsänderungen werden für Selbstständige, die eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung wählen, und Bundesbeamtinnen und Soldatinnen geschaffen.
In einem weiteren Schritt sollen auch Selbstständige, die in der privaten Krankenversicherung versichert sind, einbezogen werden.