Die derzeit vorherrschende Omikron Variante BA5 bewirkt – anders als die Infektionswellen in den Vorjahren – bereits während der Sommermonate ein erhöhtes Infektionsgeschehen. Für die anstehende kühle Jahreszeit steht zu erwarten, dass die Infektionszahlen ansteigen. Daher müssen, wie in vielen anderen Lebensbereichen auch, im Arbeitsleben erneut Schutzmaßnahmen getroffen werden, um das Infektionsgeschehen beherrschbar zu gestalten. Es geht auch darum, krankheitsbedingte Ausfallzeiten von Beschäftigten zu reduzieren und Belastungen des Gesundheitswesens, der kritischen Infrastrukturen sowie der Wirtschaft zu minimieren.
Die künftige SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung enthält die bekannten, im Verlauf der Pandemie bewährten Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes.
- Hygienekonzepte müssen weiter umgesetzt werden, angepasst an die konkrete Situation.
- Es heißt weiterhin: Abstand halten, Hygiene beachten und regelmäßig lüften.
- Die Maskenpflicht gilt überall dort, wo andere Maßnahmen nicht möglich sind oder nicht ausreichen.
- Betriebsbedingte Kontakte sind einzuschränken, insbesondere sollten Räume nicht von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden.
- Arbeitgeber sollen prüfen, ob sie Homeoffice anbieten und Testangebote unterbreiten.
- Der Arbeitgeber muss weiterhin über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung aufklären und über die Möglichkeiten einer Impfung informieren und diese auch während der Arbeitszeit ermöglichen.
Die Neufassung der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung wird erlassen, wenn die dazu erforderliche Verlängerung der Verordnungsermächtigung, die Gegenstand eines Gesetzespaketes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze und Verordnungen ist, wie geplant am 09.09.2022 vom Bundestag beschlossen wird und am 22.09.2022 in Kraft tritt.
Die Arbeitsschutzverordnung tritt nach Erlass durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales am 01.10.in Kraft und gilt bis einschließlich 07.04.2023.