Nach einer Meldung der Bundesregierung und einer Pressemitteilung des BMAS müssen die Betriebe und ihre Beschäftigten für eine Übergangszeit noch Basisschutzmaßnahmen ergreifen, um Ansteckungen bei der Arbeit zu verhindern. Die Basisschutzmaßnahmen werden nun nicht mehr unmittelbar in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vorgeschrieben, sondern durch die Betriebe als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung in betrieblichen Hygienekonzepten festgelegt. Dabei sind sowohl das örtliche Infektionsgeschehen sowie die tätigkeitsspezifischen Infektionsgefahren, z.B. räumliche Begebenheiten, zu berücksichtigen.
Ab 20. März müssen die Unternehmen im Rahmen ihrer Gefährdungsbeurteilung prüfen:
- die Umsetzung der AHA+L-Regel,
- die Verminderung der betriebsbedingten Personenkontakte,
- Angebote für betriebliche Testungen.
Nach der Gefährdungsbeurteilung werden die Maßnahmen im betrieblichen Hygienekonzept festgeschrieben. Die Instrumente sind bekannt und bewährt und können jederzeit angewandt werden. So können Arbeitgeber den Beschäftigten weiterhin die Arbeit im Homeoffice anbieten und – um Infektionseinträge in den Betrieben rechtzeitig zu erkennen – weiterhin Testangebote machen. Bei der Wahrnehmung von Impfangeboten müssen Arbeitgeber die Beschäftigten zudem weiterhin unterstützen. Die Bundesregierung will so Gesundheitsgefährdungen der Beschäftigten und wirtschaftlichen Einbußen der Unternehmen entgegenwirken.
Die Arbeitgeber müssen zudem weiterhin über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung und die Impf-Möglichkeiten informieren und letztere während der Arbeitszeit ermöglichen.
Die Änderungen treten am 20. März 2022 in Kraft und gelten bis einschließlich 25. Mai 2022.