Das Thema
Am 27. Oktober 2021 wurde ein so genanntes Eckpunktepapier mit den Plänen der Ampel-Parteien zum weiteren Umgang mit der Corona-Pandemie bekannt. Wenngleich abzuwarten bleibt, was hiervon schlussendlich umgesetzt ist, zeigt es doch zumindest bereits die Richtung auf, die insoweit eingeschlagen werden soll.
Für Betriebe und Unternehmen ändert sich damit zunächst nicht viel. Entgegen nun bisweilen zu findender Behauptungen wird damit auch das Homeoffice – zumindest wo möglich – weiterhin ein gebotenes Mittel bei der Bekämpfung der Pandemie (bis Ende März 2022!) bleiben.
Die Eckpunkte der Ampel mit Blick auf die Corona-Lage
Im Einzelnen soll danach insbesondere mit Blick auf das Arbeitsrecht folgendes umgesetzt werden:
- Am 22. November 2022 ist es soweit, dann soll die epidemische Notlage enden und auch nicht verlängert werden.
- Die Maßnahmen der Corona-Arbeitsschutzverordnung werden bis zum Frühlingsbeginn am 20. März 2022 verlängert.
- Die Sonderregelungen zum Kinderkrankentagegeld (30 statt 10 Kinderkrankentage bzw. 60 statt 20 Kinderkrankentage für Alleinerziehende) werden ebenfalls in das Jahr 2022 hinein verlängert.
- Der Maßnahmenkatalog aus § 28a Abs. 1 IfSG wird mit Ablauf des 22. November 2022 enden. Die Möglichkeit, diesen Maßnahmenkatalog nach Beendigung der epidemischen Notlage auf Länderebene zu verlängern, wird ebenfalls gestrichen.
Neue Rechtsgrundlage soll kommen
Stattdessen soll eine Rechtsgrundlage geschaffen werden, auf deren Grundlage bis längstens zum 20. März 2022 weniger eingriffsintensive Maßnahmen (allein) auf Landesebene getroffen werden können, und zwar:
- Maskenpflicht;
- Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises in Bereichen, die in besonderer Weise geeignet sind, zu einer Verbreitung von Covid-19 beizutragen, mit der Möglichkeit zur kapazitären Beschränkung oder der Beschränkung des Zugangs; hierzu gehören etwa Betriebe mit Publikumsverkehr, aber auch sonstige Betriebe allgemein;
- Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten;
- Abstandsgebote im öffentlichen Raum, womit vornehmlich öffentliche Innenräume gemeint sind;
- Verarbeitung der Kontaktdaten von Kundinnen und Kunden, Gästen oder Veranstaltungsteilnehmenden, wenn möglich digital;
- Auflagen für den Betrieb von Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. Schulen), Hochschulen, außerschulischen Einrichtungen der Erwachsenenbildung oder ähnlichen Einrichtungen.
Verlängerung weiterer Sonderregelungen
Zudem streben die Ampel-Koalitionäre eine:
- Verlängerung des Entschädigungsanspruchs für Eltern von Kindern in Betreuungseinrichtungen bis zum 20. März 2022 (§ 56 Absatz 1 a IfSG) an sowie eine
- Verlängerung der Befugnis für bestimmte Arbeitgebende, Beschäftigtendaten zum COVID-19 Impf- bzw. Serostatus zu verarbeiten (§ 36 Abs. 3 Satz 3 IfSG)., und zwar ebenfalls bis zum 20. März 2022 verlängern.
Schließlich soll ein Praxis-Panel „Impftempo“ einberufen werden, bei dem Wege gefunden werden sollen, um den Impffortschritt deutlich zu beschleunigen.
Was bedeuten diese Eckpunkte für die betriebliche Praxis?
Für Betriebe und Unternehmen ändert sich damit zunächst nicht viel.
Im Gegenteil: Arbeitgebende bleiben nach den Plänen der Ampel-Parteien auch weiterhin verpflichtet, unter anderem betriebliche Hygienepläne zu erstellen und umzusetzen, mindestens zwei Mal pro Woche für Beschäftigte in Präsenz Schnell- oder Selbsttests anzubieten und betriebsbedingte Kontakte und die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen auf das notwendige Minimum zu reduzieren.
Entgegen nun bisweilen zu findender Behauptungen wird damit auch das Homeoffice – zumindest wo möglich – weiterhin ein gebotenes Mittel bei der Bekämpfung der Pandemie bleiben.
Im Hinblick auf die vielfach diskutierte Frage nach dem Impfstatus wird es wohl ebenfalls keine Änderungen geben. Stattdessen müssen Arbeitgebende wohl oder übel auch weiterhin mit dem Flickenteppich der landesbezogenen Corona-Maßnahmen umgehen.
Ob das Virus uns sodann tatsächlich den Gefallen tut, sich pünktlich mit Frühlingsbeginn weitgehend zurückzuziehen und damit etwaige Maßnahmen entbehrlich werden, bleibt abzuwarten.
Etwa mit Blick auf die Betriebsratswahlen 2022, deren Durchführung vielerorts Anfang März 2022 startet bzw. starten soll, wird das eine Gemengelage werden, um welche die Betriebspraktiker und ein sich aktuell konstituierender Wahlvorstand nicht zu beneiden sind.