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Coronavirus und Mitbestimmung: Ein Überblick über die Einbindung des Betriebsrates beim Gesundheitsschutz

  • 4. März 2020 |
  • Thomas Köllmann

Die Verunsicherung über den Umgang mit dem Coronavirus wächst zunehmend. Exemplarisch zeigt dies ein für den 4. März 2020 vor dem Arbeitsgericht Berlin anberaumter Termin: Der Arbeitgeber, der am Berliner Flughafen Duty-Free-Shops betreibt, hatte den Arbeitnehmern untersagt bei der Arbeit Mundschutz und Handschuhe zu tragen.

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Das Thema

Die Verunsicherung über den Umgang mit dem Coronavirus wächst zunehmend. Dies gilt mehr und mehr auch im Wirtschafts- und Arbeitsleben. Exemplarisch zeigt dies ein für den 4. März 2020 vor dem Arbeitsgericht Berlin anberaumter Termin: Der Arbeitgeber, der am Berliner Flughafen Duty-Free-Shops betreibt, hatte den Arbeitnehmern – laut der Pressemitteilung – untersagt bei der Arbeit Mundschutz und Handschuhe zu tragen. Dagegen wendete sich der Betriebsrat und begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der er die Aufhebung des Verbots verlangt.

Letztendlich kam es nicht zu einer Entscheidung, weil der Arbeitgeber schriftlich mitteilte, dass es den Arbeitnehmern nun erlaubt sei, entsprechende Schutzkleidung bei der Arbeit zu tragen.

Der Fall gibt dennoch Anlass, einige Aspekte des Mitbestimmungsrechtes des Betriebsrates beim Gesundheitsschutz nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG kurz zu beleuchten.

Der Mitbestimmungstatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG

Dem Betriebsrat steht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ein zwingendes Mitbestimmungsrecht im Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu. Dies allerdings nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Gemeint sind vor allem die Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG). Das Gesetz beinhaltet keinen konkreten Maßnahmenkatalog für den Fall einer Pandemie. Allerding bestimmt § 3 ArbSchG, dass der Arbeitgeber Maßnahmen zur Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu ergreifen und diese erforderlichenfalls an sich ändernden Gegebenheiten anzupassen hat. Die Regelung ist als gesetzliche Vorschrift im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG anzusehen und eröffnet einen gewissen Handlungsspielraum (vgl. BAG, Beschluss vom 28. März 2017 – 1 ABR 25/15).

Ein Mitbestimmungsrecht besteht jedenfalls dann, wenn eine (potentielle) Gefährdung für die Gesundheit der Arbeitnehmer vorliegt. Zur Ausgestaltung von kollektiv geltenden Maßnahmen, die einer Ausbreitung einer konkreten Viruserkrankung entgegenwirken sollen, wird dem Betriebsrat daher ein Mitbestimmungsrecht zukommen. Voraussetzung für die Mitbestimmung ist allerdings, dass eine betriebliche Organisationsentscheidung vorliegt, weshalb lediglich selektive Maßnahmen, die nur einzelne Arbeitnehmer und nicht den Betrieb als solches erfassen, nicht der Mitbestimmung unterliegen.

Was gilt wenn der Mitbestimmungstatbestand erfüllt ist?

  • Initiativrecht: Der Betriebsrat hat ein Initiativrecht, er kann also den Erlass betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutzregelungen verlangen und hat die Möglichkeit auf die Umsetzung konkreter Maßnahmen hinzuwirken, solange sich diese im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben bewegen.
  • Wirksamkeitsvoraussetzung: Zudem ist die Beachtung des Mitbestimmungsrechtes grundsätzlich Voraussetzung dafür, dass die jeweilige vom Arbeitgeber angeordnete Maßnahme wirksam ist (Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung). Eine Ausnahme soll lediglich bei Notfällen gelten, in denen eine konkrete Gefahren für die Gesundheit der Arbeitnehmer besteht. Sind solche Maßnahmen unverzüglich zu treffen, hat der Betriebsrat ausnahmsweise nicht mitzubestimmen. Es ließe sich zumindest argumentieren, dass der Ausbruch und die Ausbreitung des Coronavirus in Deutschland in der jetzigen Form, als eine nicht voraussehbare und schwerwiegende Situation eingestuft werden können. Jedenfalls akute Notfallmaßnahmen zur Unterbindung einer Ausbreitung des Virus kann und sollte der Arbeitgeber daher zügig ergreifen.
  • Unterlassungsanspruch: Anerkannt ist, dass der Betriebsrat ein Unterlassungsanspruch hat, wenn der Arbeitgeber entgegen der bestehenden Mitbestimmungsrechte Maßnahmen anordnet. Der beim LAG Berlin-Brandenburg anhängige Fall liegt deshalb etwas anders, weil der Arbeitgeber – so ergibt es sich zumindest aus der Pressemitteilung – keine Maßnahme des Gesundheitsschutzes anordnet, sondern im Gegenteil das Tragen von Handschuhen und Mundschutz verbietet. Allerdings wird man nach Sinn und Zweck des Mitbestimmungstatbestandes – dem Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer – davon ausgehen können, dass ebenso negative Maßnahmen des Arbeitgebers der Mitbestimmung des Betriebsrates unterliegen. Auch bei Maßnahmen, die die Gesundheit der Arbeitnehmer potentiell gefährden, hat der Betriebsrat damit im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben mitzubestimmen und kann andernfalls einen Unterlassungsanspruch geltend machen.

Coronavirus und Betriebsrat: Handlungsempfehlungen für die Praxis

Für die Praxis ist zu empfehlen, den Betriebsrat bei Maßnahmen zur Verhinderung einer Ausbreitung des Coronavirus nach Möglichkeit einzubinden. Auch wenn das aktuell mit Blick auf die zügige Umsetzung einiger Notfallmaßnahmen häufig nicht mehr im Wege einer Betriebsvereinbarung geschehen kann, sollte er – soweit möglich – jedenfalls bei der Beratung und Ausarbeitung konkreter Schutzmaßnahmen beteiligt werden.

Soweit der Arbeitgeber Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer erlässt, wird es in der Praxis voraussichtlich nicht zu Unterlassungsansprüchen kommen. Anders kann es – wie der Fall am Arbeitsgericht Berlin verdeutlichte– aussehen, wenn Maßnahmen getroffen werden, die eine potentielle Gefahr für die Gesundheit darstellen. Hier droht nicht nur ein Unterlassungsanspruch von Seiten des Betriebsrates, es stellt sich zudem bereits die Frage, ob solche mitbestimmungswidrig angeordneten kollektiven Maßnahmen überhaupt wirksam sind und der Arbeitnehmer verpflichtet ist, sich daran zu halten. Dies wird man mit Blick auf die Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung verneinen müssen. Gerade bei Maßnahmen die dem Gesundheitsschutz potentiell entgegenstehen, wird auch eine etwaige Ausnahme für Notfälle nicht greifen.

Losgelöst von der jetzigen Debatte rund um das Coronavirus ist es empfehlenswert, zusammen mit dem Betriebsrat eine Art „Pandemieplan“ auszuarbeiten, in dem allgemeine Vorgaben und Handlungsempfehlungen für den Einzelfall abstrakt festgelegt werden. Dadurch können späterer Streitigkeiten vermieden werden.

Gemeinsam mit den Unfallversicherungsträgern hat der Verband Deutscher Betriebs- und Werksärzte e. V. beispielsweise eine Broschüre zur Pandemieplanung veröffentlicht, die Unternehmen wertvolle Tipps an die Hand gibt. Das Department of Health and Human Services (HHS) und die Centers for Disease Control and Prevention (CDC) haben darüber hinaus eine Checkliste für Unternehmen entwickelt, die spezifische Handlungsfelder im Rahmen der Pandemieplanung aufzeigt.

Kategorien: #EFAR-Beiträge Tags: Betriebsrat, Corona

  • Thomas Köllmann

    Rechtsanwalt, Küttner Rechtsanwälte (Köln) #EFAR - Profil #EFAR - Fokusseite LinkedIn Xing

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