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Crowdworking: Die arbeitsrechtlichen Konsequenzen

  • 11. September 2017 |
  • Dr. Matthias Köhler, LL.M.

Beim Crowdworking schreiben Unternehmen Arbeitsaufträge über webbasierte Plattformen weltweit aus. Die arbeitsrechtlichen Konsequenzen dieser neuen Arbeitsform sind bisher noch wenig präsent.

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Das Thema

Agile Arbeits-, Projekt- und Organisationsformen („agile working“, Crowdworking, Scrum, Kanban uvm.) stellen den Dienstleistungsmarkt auf den Kopf. Der Gedanke der Schwarmintelligenz und der Ausbau der Netzinfrastruktur haben den Arbeitsmarkt revolutioniert. Die Generation der „Digital Natives“ verzichtet auf orts- und zeitgebundene Strukturen. Die bisher für sicher gehaltenen marktwirtschaftlichen Binnenstrukturen verblassen zusehends. Das bedeutet für beide Seiten große Chancen mit überschaubaren Risiken.

Beim Crowdworking (oder auch Crowdsourcing) schreiben Unternehmen Arbeitsaufträge über webbasierte Plattformen weltweit aus. Dieser Beitrag beleuchtet kurz, wie die Arbeitsform Crowdworking arbeitsrechtlich einzuordnen ist.

Kapazitäten rund um den Globus

Crowdworking Plattformen ermöglichen bieten Unternehmern, Arbeitsaufträge an eine Vielzahl potenzieller Auftragnehmern („Crowd“) auszuschreiben und sich anschließend das vielversprechendste Angebot herauszusuchen. Die Dienstleistungsaufträge sind vielfältig und umfassen beispielsweise Textkorrekturen, Programmiertätigkeiten, aber auch medizinische Beratung. Da Kapazitäten rund um den Globus ausgeschöpft werden können, sind Tages- und Nachtzeiten kein Hindernis. Aufträge werden weltweit sekundenschnell abgeglichen. Sie bieten dem Interessenten einen umfassenden, nach Wunschparametern sortierten Überblick, der vor wenigen Jahren noch nicht denkbar gewesen wäre.

Viele Angebote und Aufträge werden schnell erledigt

Ein passendes Angebot findet man leicht. Eine der bekanntesten Plattformen, Clickworker, hat nach eigenen Angaben mehr als 700.000 Nutzer, bei denen rund ein Viertel aus Deutschland stammt. Der größte Konkurrent Freelancer versammelt weltweit sogar mehr als 20 Millionen User auf seiner Plattform. Der Auftrag wird wegen der Vielfalt an Spezialisierung, größerer Kapazitäten und nicht zuletzt anhand des webbasierten Austauschs in der Regel schneller erledigt als bei herkömmlichen Dienstleistern. Wegen der zahlreichen Angebote und des weltweit unterschiedlichen Lohnniveaus für vergleichbare Tätigkeiten entsteht ein harter Preiskampf. Daher lohnt es sich ökonomisch umso mehr, Crowdworker zu beauftragen. Der Wettbewerb wird durch Bewertungsmöglichkeiten („Rankings“) zusätzlich angefacht.

Welches Recht findet Anwendung?

Die arbeitsrechtlichen Konsequenzen sind bisher noch wenig präsent. In vielen Bereichen – v.a. bei computerbasierte IT-Dienstleistungen – können Aufträge von überall angenommen werden. Aber welches Landesrecht ist anwendbar? Rechtswahlklauseln in AGB sind auf Plattformen gängig und nach der Rom- I-Verordnung grundsätzlich zulässig. Abweichungen ergeben sich, wenn ein Arbeitsverhältnis begründet wurde und der Crowdworker als Arbeitnehmer einzuordnen ist. Dann ist grundsätzlich das Recht des Staates maßgeblich, in dem der Arbeitnehmer seinen gewöhnlichen Arbeitsort hat. Schwierig ist die Abgrenzung, wenn es keinen gewöhnlichen Arbeitsort des Arbeitnehmers gibt. Dann gilt das Recht des Staates, in dem sich die Niederlassung des Arbeitgebers befindet.

Die Abgrenzung von selbstständigen und abhängig beschäftigten Crowdworkern ist auch für das zuständige Gericht maßgeblich. Im Rahmen einer Selbstständigkeit sind Gerichtsstandsvereinbarungen zugunsten eines EU-Mitgliedsstaates möglich. Der in der Regel schwächere Crowdworkers darf aber nicht benachteiligt werden. Ohne eine solche Vereinbarung ist der Sitz des Auftraggebers entscheidend.

Vorsicht: Scheinselbstständigkeit!

Wie ein Crowdworker rechtlich eingeordnet wird, entscheidet darüber, ob seine Arbeit der Sozialversicherungspflicht unterliegt und die arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften angewendet werden. Wird ein Crowdworker fälschlicherweise als selbstständig eingestuft, kann das zu hohen Nachzahlungen führen. Denn die Arbeitnehmerbeiträge können vom Entgelt des Arbeitnehmers nur für die vergangenen drei Monate abgezogen werden. Zusätzlich fallen monatliche Säumniszinsen von 1 Prozent an.

Die Einordnung ist daher für die Praxis sehr relevant. Grundsätzlich kann ein Arbeitsverhältnis sowohl zwischen Auftraggeber und Crowdworker als auch zwischen der Crowdplattform und dem Crowdworker begründet werden. Das Risiko  des Entstehens eines Arbeitsverhältnisses dürfte aber gering sein.

Scheinselbstständigkeit im Verhältnis Auftraggeber und Crowdworker

Nimmt ein Crowdworker einen Auftrag auf einer Plattform an, ist er grundsätzlich frei, wo und wann er seine Arbeit erbringt. Vereinbarte Abgabetermine sind auch typisch für diese Auftragsverhältnisse. Sie sind nicht mit dem zeitlichen Weisungsrecht des Arbeitgebers gleichzusetzen. Auch eigene Betriebsmittel wie Laptop und Internetanschluss sprechen gegen ein Abhängigkeitsverhältnis.

Dennoch sind Konstellationen denkbar, in denen ein Arbeitsverhältnis entstehen kann. Auftragsgeber sollten daher möglichst vermeiden, Exklusivität zu vereinbaren oder bereits vorweggenommen Weisungen im Vertrag zu erteilen. Auch zusätzliche zeitliche Vorgaben sowie eine fortwährende Kontrolle (z.B. über Screenshots) sollten unterbleiben. Grundsätzlich geht jedoch auch das Bundesarbeitsministerium davon aus, dass Crowdworker in der Regel als Selbstständige agieren.

Scheinselbstständigkeit zwischen Plattform und Crowdworker

Ein solches Verhältnis ist konsequenterweise nur dann möglich, wenn die Arbeitsleistung der Plattform selbst geschuldet wird. Clickworker arbeitet beispielsweise mit einem solchen Modell und fungiert als aktives Bindeglied zwischen Auftraggeber und Crowdworker.

Auch ohne eine explizite Vereinbarung kann dies der Fall sein, wenn zwingende Qualitätsrichtlinien aufgestellt werden und die Plattform die Ergebnisse selbst an den Auftraggeber abschickt. Die Gefahr einer Scheinselbstständigkeit wächst dann, wenn die Plattform die Arbeitsleistung und den Arbeitsfortschritt kontrolliert und gegebenenfalls eingreifen kann.

Wird ein Crowdworker überwiegend nur für eine Plattform tätig und von dieser wirtschaftlich abhängig, kommt in Betracht, ihn als arbeitnehmerähnliche Person einzuordnen. Die Folge: Er hätte Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub, das Arbeitsschutzgesetz, das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und das Bundesdatenschutzgesetz würden gelten.

Auch der Betriebsrat hat Rechte beim Crowdworking

Crowdworking unterfällt grundsätzlich dem Schutz- und Interessenbereich des Betriebsrats. Folgendes sollte man bedenken: Stellt man erstmals in größerem Umfang auf Crowdworking um, löst das Informationsrechte aus – sowohl gegenüber einem eventuell bestehenden Wirtschaftsausschuss als auch gegenüber dem Betriebsrat.

Bereits wenn man plant, Crowdworking zu nutzen, führt das zu Unterrichtungs- und  Beratungsrechten (§ 90 Abs. 1 BetrVG). Erfährt der Betriebsrat von einer geplanten Umstellung auf externes Crowdworking, liegt es nahe, dass er von seinem Beratungsrecht Gebrauch macht. Der Arbeitgeber muss sich mit ihm über die Vorschläge zur Sicherung und Förderung der Arbeitsplätze beraten und eine Ablehnung begründen. Der Transfer von Aufgaben auf Crowdworker kann dazu führen, dass die Betriebsorganisation geändert und grundlegend neue Arbeitsmethoden eingeführt werden und ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates ausgelöst wird.

Internes Crowdsourcing zwischen Konzernunternehmen kann sich als mitbestimmungspflichtige personelle Einzelmaßnahme darstellen. Für den abgebenden Betrieb ist eine Versetzung zu prüfen, für den aufnehmenden Betrieb eine Einstellung.

Große Chancen, überschaubare Risiken

Vieles spricht dafür, dass Crowdworking die Arbeitswelt 4.0 entscheidend mitprägt. Die Chancen sind groß, die Risiken überschaubar. Man kann deshalb von einer echten alternativen Beschäftigungsmöglichkeit sprechen, die allen Seiten zu Gute kommt.

 

RA Dr. Matthias Köhler, LL.M.
Baker & McKenzie (Büro Berlin)

 

 

Kategorien: #EFAR-Beiträge Tags: Mitbestimmung, Arbeitnehmerüberlassung, Digitalisierung

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