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Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG): Materiell-rechtliche Änderungen

  • 21. Januar 2019 |
  • Dr. Gunther Mävers

Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG): Die materiell-rechtlichen Neuregelungen für den Aufenthalt von Fachkräften zu Erwerbszwecken in Deutschland.

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Das Thema

Während ein erster Beitrag zum geplanten Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) sich mit den Änderungen zu Verfahrens-, Prozess- und weiteren Strukturänderungen befasste, werden die Schwerpunkte dieses zweiten Teils im Bereich der materiell-rechtlichen Änderungen liegen.

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz stellt hierbei das bestehende und im Prinzip bewährte System sinnvollerweise nicht auf den Kopf. Vielmehr werden mit Augenmaß einerseits eine Neustrukturierung und Straffung der Vorschriften sowie eine inhaltliche Fortentwicklung und Ausweitung einiger Vorschiften intendiert. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll so „klar und transparent geregelt [werden], wer zu Arbeits- und zu Ausbildungszwecken kommen darf und wer nicht“.

Neustrukturierung Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit

Der 4. Abschnitt des 2. Kapitels des AufenthG mit der Überschrift „Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit“ soll künftig wie folgt neustrukturiert werden:

  • § 18 AufenthG-E: Grundsatz der Fachkräfteeinwanderung; allgemeine Bestimmungen
  • § 18a AufenthG-E: Fachkräfte mit Berufsausbildung
  • § 18b AufenthG-E: Fachkräfte mit akademischer Ausbildung
  • § 18c AufenthG-E: Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte
  • § 18d AufenthG-E: Forschung
  • § 18e AufenthG-E: Kurzfristige Mobilität für Forscher
  • § 18f Aufenthaltserlaubnis für mobile Forscher
  • § 19 AufenthG-E: ICT-Karte für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer
  • § 19a AufenthG-E: Kurzfristige Mobilität für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer
  • § 19b AufenthG-E: Mobiler-ICT-Karte
  • § 19c AufenthG-E: Besondere Beschäftigungszwecke
  • § 19d AufenthG-E: Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete
  • § 19e AufenthG-E: Teilnahme am europäischen Freiwilligendienst
  • § 19f AufenthG-E: Ablehnungsgründe bei Aufenthalten nach §§ 16b, 16c, 16e, 16f, 17, 18b Abs. 2, 18d, 18e, 18f und 19e
  • § 20 AufenthG-E: Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte

Weitere Änderungen betreffen die Beschäftigungsverordnung als die gem. § 42 AufenthG ergangene maßgebliche Rechtsverordnung. Letztlich sind nur einige wenige Regelungen komplett neu gefasst; im Wesentlichen handelt es sich bei den vorgeschlagenen Änderungen um einerseits eine Straffung der Vorschriften sowie andererseits um Fortentwicklungen. Im Mittelpunkt stehen entsprechend des wirtschaftlichen Bedarfs qualifizierte Fachkräfte, die zentral und erstmals einheitlich definiert werden als Fachkräfte mit Berufsausbildung und Fachkräfte mit akademischer Ausbildung. Im Folgenden können und sollen nur exemplarisch einige wesentliche Änderungen vorgestellt werden.

Verzicht auf Vorrangprüfung und Engpassbetrachtung

Bislang ist gem. § 39 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 b) AufenthG vor Erteilung einer etwaig erforderlichen Zustimmung von der Bundesagentur für Arbeit zu prüfen, ob für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer sowie Ausländer, die diesen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind oder andere Ausländer, die nach dem Recht der Europäischen Union einen Anspruch auf vorrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, zur Verfügung stehen (sog. Vorrangprüfung).

Auf diese Vorrangprüfung soll fortan bei Fachkräften i.S.d. §§ 18a und 18b AufenthG grundsätzlich verzichtet werden, es sei denn sie ist in der Beschäftigungsverordnung ausdrücklich vorgesehen, § 39 Abs. 2 S. 2 AufenthG-E.  Auch bei ausländischen Beschäftigten ohne Qualifikationen, die sie zur Fachkraft macht, muss die Vorrangprüfung je nach anwendbarer Erlaubnisnorm ausdrücklich angeordnet sein (§ 39 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG-E). Wenn ein Arbeitsvertrag und eine anerkannte Qualifikation vorliegen, sollen Fachkräfte fortan in allen Berufen, zu denen sie ihre Qualifikation befähigt, arbeiten können.

Ferner ist derzeit für die Zuwanderung in Ausbildungsberufe vorgesehen, dass die Erteilung der Zustimmung nur dann möglich ist, wenn die Bundesagentur für Arbeit festgestellt hat, dass für bestimmte Berufe die Besetzung offener Stellen mit ausländischen Bewerbern arbeitsmarkt- und integrationspolitisch verantwortbar ist; zu diesem Zweck wird regelmäßig die „Positivliste Zuwanderung in Ausbildungsberufe“ veröffentlicht. Diese Beschränkung auf die Engpassbetrachtung soll ebenfalls entfallen.

Ausweislich der Gesetzesbegründung soll allerdings die Möglichkeit vorbehalten bleiben, auf Veränderungen des Arbeitsmarktes unkompliziert reagieren zu können und insbesondere die Vorrangprüfung ggf. auch kurzfristig wieder einführen zu können.

Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte (mit Berufsausbildung / akademischer Ausbildung)

Zunächst werden die Möglichkeiten zur Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte vereinheitlicht und ausgeweitet. Während nach derzeit geltender Rechtslage die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche nur für qualifizierte Fachkräfte (mit einem deutschen oder anerkannten oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss) für einem Zeitraum von 6 Monaten möglich ist (§ 18 c AufenthG), soll dies zukünftig für jede Fachkraft (gleich ob mit Berufsausbildung oder mit akademischer Ausbildung) möglich sein.

Nach Maßgabe der §§ 18 Abs. 3, 20 AufenthG-E sollen Fachkräfte eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für bis zu sechs Monate unter bestimmten Voraussetzungen erhalten können:

Für Fachkräfte mit Berufsausbildung soll eine Aufenthaltserlaubnis zur Suche nach einem Arbeitsplatz in einem Beruf, zu dessen Ausübung ihre Qualifikation befähigt, erteilt werden, wenn die Fachkraft über der angestrebten Tätigkeit entsprechende deutsche Sprachkenntnisse verfügt, wobei die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung von Probearbeiten bis zu 10 Stunden je Woche berechtigt (§ 20 Abs. 1 AufenthG-E). Für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung gilt Entsprechendes zur Suche nach einem Arbeitsplatz in einem Beruf, zu dessen Ausübung ihre Qualifikation befähigt (§ 20 Abs. 2 AufenthG-E). Eine Aufenthaltserlaubnis nach diesen Vorschriften soll allerdings in beiden Fällen nur erteilt werden können, wenn sich der Ausländer nach seiner Ausreise mindestens so lange im Ausland aufgehalten hat, wie er sich zuvor auf der Grundlage einer Aufenthaltserlaubnis nach diesen Vorschriften im Bundesgebiet aufgehalten hat, § 20 Abs. 4 S. 3 AufenthG-E.

Möglichkeiten des Aufenthalts zur Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte werden ausgeweitet

Weitergehende Möglichkeiten zur Suche nach einem Arbeitsplatz in einem Beruf, zu dessen Ausübung die Qualifikation befähigt, bestehen nach erfolgreichem Abschluss eines Studiums im Inland (für bis zu 18 Monate, § 20 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG-E), nach Abschluss einer Forschungstätigkeit (für bis zu 9 Monate, § 20 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG-E), nach erfolgreichem Abschluss einer qualifizierten Berufsausbildung (für bis zu 12 Monate, § 20 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG-E) sowie nach Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation, der Erteilung der Befugnis zur Berufsausübung oder der Aushändigung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung (ebenfalls für bis zu 12 Monate, § 20 Abs. 3 Nr. 4 AufenthG-E). Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis über diese Höchstzeiträume hinaus ist ausgeschlossen (§ 20 Abs. 4 S. 2 AufenthG-E). Schließlich muss stets der Lebensunterhalt gesichert sein (§ 20 Abs. 4 S. 1 AufenthG-E).

Die Möglichkeiten des Aufenthalts zur Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte sind somit in einer Norm zusammengefasst und ausgeweitet worden, so dass nun auch für Fachkräfte mit Berufsausbildung die Möglichkeit zur befristeten Einreise zur Arbeitsplatzsuche analog zur Regelung für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung besteht. Dies soll ausweislich der Gesetzesbegründung für fünf Jahre befristet erprobt werden.

Einwanderung von Fachkräften

Entsprechend dem grundsätzlichen Verzicht auf die Vorrangprüfung und die Engpassbetrachtung sollen Fachkräfte fortan bei Vorliegen eines konkreten Arbeitsplatzangebotes beschäftigt werden können, wenn die erworbene Qualifikation sie zur Ausübung der Beschäftigung befähigt. Dies gilt sowohl für Fachkräfte mit Berufsausbildung als auch für solche mit akademischer Ausbildung. Ferner sind die Vorschriften über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis in einer Regelung zusammengeführt und auf nicht akademische Fachkräfte ausgeweitet worden.

a) Grundsatz der Fachkräfteeinwanderung

Gem. dem Grundsatz des § 18 Abs. 1 AufenthG-E hat sich die Zulassung ausländischer Beschäftigter an den Erfordernissen des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt zu orientieren, wobei die besonderen Möglichkeiten für ausländische Fachkräfte sowohl der Sicherung der Fachkräftebasis und der Stärkung der sozialen Sicherungssysteme dienen sollen als auch auf die nachhaltige Integration von Fachkräften in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft unter Beachtung der Interessen der öffentlichen Sicherheit ausgerichtet sein sollen.

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung als Fachkraft (mit Berufsausbildung oder akademischer Ausbildung) setzt gem. § 18 Abs. 2 AufenthG-E voraus, dass

  1. ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt,
  2. die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat
  3. eine Berufsausübungserlaubnis erteilt oder zugesagt wurde, soweit diese erforderlich ist, und
  4. die Feststellung der Gleichwertigkeit der Qualifikation vorliegt, soweit dies erforderlich ist.

b) Fachkräfte mit Berufsausbildung

Einer Fachkraft mit Berufsausbildung kann gem. § 18a AufenthG-E eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erteilt werden, wenn die erworbene Qualifikation sie zur Ausübung der Beschäftigung befähigt.

Im Rahmen der Anwendung der Vorschrift ist die in der allgemeinen Regelung des § 18 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG-E enthaltene Legaldefinition der Fachkraft mit beruflicher Ausbildung zu beachten. Hiernach ist Fachkraft ein Ausländer, der eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation besitzt (Fachkraft mit Berufsausbildung).

c) Fachkräfte mit akademischer Ausbildung

Auch einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung kann nach dem Grundsatz des § 18b Abs. 1 AufenthG-E eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung in den Berufen erteilt werden, zu der sie ihre Qualifikation befähigt. Im Rahmen der Anwendung der Vorschrift ist die in der allgemeinen Regelung des § 18 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG-E enthaltene Legaldefinition der Fachkraft mit akademischer Ausbildung zu beachten. Hiernach ist Fachkraft ein Ausländer, der einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt (Fachkraft mit akademischer Ausbildung).

Ausweislich der Gesetzesbegründung soll die Beschäftigung neben den Voraussetzungen, die sich aus § 18 AufenthG-E ergeben, nicht nur in Berufen ausgeübt werden können, die einen Hochschulabschluss voraussetzen, sondern auch in Berufen, die im bestehenden fachlichen Kontext üblicherweise eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzen. Damit wird akademischen Fachkräften der Berufseinstieg auch unterhalb ihrer Qualifikation ermöglicht. Grundsätzlich – so lautet es in der Gesetzesbegründung weiter – sollte es jedoch das Ziel sein, dass auch diese akademischen Fachkräfte langfristig tatsächlich als Fachkräfte einen der Qualifikation angemessenen Arbeitsplatz haben, was angesichts des Fachkräftemangels in der Bundesrepublik Deutschland von Bedeutung sei. Ob die Fachkraft eine Beschäftigung ausüben wird, zu der ihre Qualifikation befähigt, prüft die Bundesagentur für Arbeit im Rahmen der Zustimmung (§ 39 Abs. 2 Nummer 2 AufenthG-E). Nur bei der Blauen Karte EU (§ 18b Abs. 2 AufenthG-E) bleibt der strengere Maßstab der Angemessenheit der Beschäftigung im Verhältnis zur Ausbildung erhalten.

Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18b AufenthG steht bei Vorliegen der Voraussetzungen im Ermessen der zuständigen Behörde, wobei bei der Ermessensausübung u.a. die ermessenslenkenden Gesichtspunkte aus § 18 Abs. 1 AufenthG-E zu berücksichtigen sind.

Des weiteren kann nach Maßgabe des § 18b Abs. 2 AufenthG-E einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung unter bestimmten Voraussetzungen eine Blaue Karte EU zum Zweck einer seiner Qualifikation angemessenen Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden. Die Regelung entspricht zu großen Teilen inhaltlich den bisherigen – derzeit in § 19a AufenthG / § 2 BeschV enthaltenen – Vorschriften. Zusätzlich zu den allgemeinen Voraussetzungen des § 18 AufenthG-E ist im Unterschied zur Vorschrift des Abs. 1 zwingende Voraussetzung, dass es sich um eine der Qualifikation angemessene Beschäftigung handelt und die jährlich neu festgesetzten Mindestgehaltsgrenzen (bisher § 19a Abs. 1 Nummer 3 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nummer 2 lit. a AufenthG und Abs. 2 BeschV) erreicht werden. Diese belaufen sich auf einen Betrag in Höhe von 53.600,- € bzw. 41.808,- € für sog. Mangelberufe.

Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Erteilung der Blauen Karte EU ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, es sei denn es handelt sich um eine Beschäftigung in einem Mangelberuf; dann ist – wie bisher auch (bisher § 2 Abs. 2 BeschV) – eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich, vgl. § 18b Abs. 2 S. 2 AufenthG-E. Letzteres soll fortan allerdings auch für inländische Hochschulabsolventen, die eine Blaue Karte EU in einem Mangelberuf beantragen, gelten;  derzeit ist dies zustimmungsfrei möglich (§ 2 Abs. 1 Nummer 2 lit. b BeschV). Die Erteilung der Blauen Karte EU im Mangelberuf steht in den Fällen des § 18b Abs. 2 S. 2 AufenthG-E im Ermessen der zuständigen Behörden. Auch dies wäre neu. Zusätzlich zu den allgemeinen Voraussetzungen des § 18 AufenthG-E ist im Unterschied zu Absatz 1 zwingende Voraussetzung, dass es sich um eine der Qualifikation angemessene Beschäftigung handelt. Von der in der EU-Richtlinie vorgesehen Möglichkeit, bei Vorliegen einer mindestens einschlägigen fünfjährigen Berufserfahrung eine Blaue Karte EU erteilen zu können, soll offenbar weiterhin kein Gebrauch gemacht werden.

Die derzeitigen Regelungen zur Erteilungsdauer (derzeit: § 19a Abs. 3 AufenthG; zukünftig § 18 Abs. 4 AufenthG-E), über den erlaubnisfreien Arbeitgeberwechsel nach Ablauf von zwei Jahren (derzeit: § 19a Abs. 4 AufenthG; zukünftig: 18b Abs. 2 S. 4 AufenthG-E), zu den Ablehnungsgründen (derzeit: § 19a Abs. 5 AufenthG; zukünftig; § 19f AufenthG-E) sowie zur Niederlassungserlaubnis (derzeit: 19a Abs. 6; zukünftig: § 18c Abs. 2 AufenthG-E) sind inhaltlich unverändert, finden sich nun aber an anderer Stelle.

d) Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte

Schließlich sind die bislang auf mehrere Vorschriften verteilten Spezialtatbestände zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis (§§ 18b, 19a Abs. 6 AufenthG) in der Vorschrift des § 18c AufenthG unter dem Titel „Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte“ zusammengeführt worden. Hiernach ist einer Fachkraft ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

  1. sie seit vier Jahren im Besitz eines Aufenthaltstitels nach § 18a, § 18b oder § 18d AufenthG-E ist,
  2. sie einen Arbeitsplatz innehat, der nach den Voraussetzungen der § 18a, 18b oder § 18d AufenthG-E von ihr besetzt werden darf,
  3. sie mindestens 48 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist,
  4. sie über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
  5. die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 S. 1 Nummer 2 und 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen AufenthG; § 9 Abs. 2 S. 2 AufenthG gilt entsprechend.

Die Vorschrift enthält neben einigen klarstellenden Regelungen nun auch die neue Möglichkeit der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte mit Berufsausbildung bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen. Ferner soll die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zukünftig bereits nach vier Jahren bzw. 48 Monaten (bislang erst nach fünf Jahren bzw. 60 Monaten, vgl. § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG) möglich sein. Diese Fristen sollen sich zudem bei Fachkräften, die einen inländischen Abschluss einer qualifizierten Berufsausbildung oder eines Studiums besitzen, aufgrund des damit verbundenen Voraufenthalts auf zwei Jahre bzw. 24 Monate (in Bezug auf die geleisteten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder vergleichbaren Versorgungseinrichtung) verkürzen.

Des Weiteren wird in § 18c Abs. 2 AufenthG-E die Regelung für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an Inhaber einer Blauen Karte EU (bislang: § 19a Abs. 6 AufenthG) inhaltlich unverändert übernommen. Auch weiterhin soll Inhabern einer Blauen Karte bei einfachen Kenntnissen der deutschen Sprache nach 33 Monaten und bei ausreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache bereits nach 21 Monaten erteilt werden können.

Schlussendlich enthält die Vorschrift auch eine Regelung zur Erteilung der Niederlassungserlaubnis an Hochqualifizierte, die sich bislang in § 19 AufenthG befindet, aber inhaltlich im Wesentlichen unverändert übernommen werden soll. Im Verhältnis zur bisherigen Regelung wird klargestellt, dass die dort geregelte privilegierte Erteilung der Niederlassungserlaubnis nur für (gegenüber sonstigen Fachkräften mit akademischer Ausbildung) besonders hoch qualifizierte Fachkräfte mit akademischer Ausbildung in Betracht kommt (§ 18c Abs. 3 S. 1 AufenthG-E), wofür nach § 18c Abs. 3 S. 3 AufenthG auch eine mehrjährige Berufserfahrung erforderlich ist. Zudem wird in 19c Abs. 3 S. 1 AufenthG nunmehr gesetzlich geregelt, dass die Erteilung der Niederlassungserlaubnis keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf (bislang: § 2 Abs. 1 Nr. 1 BeschV). Zudem wird durch den Verweis auf die Voraussetzung des § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AufenthG vorgesehen, dass die Niederlassungserlaubnis bei entgegenstehenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht erteilt wird.

Besondere Beschäftigungszwecke

In der Vorschrift des § 19c AufenthG-E sollten unter dem Titel „Besondere Beschäftigungszwecke; Beamte“ verschiedene Aufenthalte zum Zweck der Erwerbstätigkeit zusammengefasst werden.

a) Beschäftigung aufgrund BeschV oder bilateraler Vereinbarung

Die Vorschrift des § 19c Abs. 1 AufenthG-E sieht vor, dass einem Ausländer unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden kann, wenn die Beschäftigungsverordnung oder eine zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt, dass der Ausländer zur Ausübung dieser Beschäftigung zugelassen werden kann. Dies entspricht inhaltlich der bisherigen Vorschrift des § 18 Abs. 3 AufenthG. Die weiteren Voraussetzungen der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der Beschäftigung werden sich auch zukünftig aus der Beschäftigungsverordnung ergeben.

b) Beschäftigung in ausgewählten Berufen bei ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung

Des Weiteren soll in § 19c Abs. 2 AufenthG-E vorgesehen werden, dass einem Ausländer mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden kann, wenn die Beschäftigungsverordnung bestimmt, dass der Ausländer zur Ausübung dieser Beschäftigung zugelassen werden kann. Hierdurch soll die Möglichkeit geschaffen werden, Fachkräften mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen auch unabhängig von einer formalen Qualifikation als Fachkraft eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Dies soll ausweislich der Gesetzesbegründung insbesondere bei Berufen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie helfen, den hohen Bedarf an qualifizierten Beschäftigten zu decken. Die näheren Voraussetzungen für die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ergeben sich aus § 6 BeschV n.F. Hiernach kann die Zustimmung Ausländern für eine qualifizierte Beschäftigung in Berufen auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie unabhängig von der Qualifikation als Fachkraft erteilt werden, wenn eine durch in den letzten sieben Jahren erworbene, mindestens fünfjährige Berufserfahrung nachgewiesene vergleichbare Qualifikation sowie ausreichende deutsche Sprachkenntnisse nachgewiesen werden können. Auf letzteres soll im begründeten Einzelfall verzichtet werden können, § 6 BeschV n.F.

c) Beschäftigung bei öffentlichem, insbesondere regionalem, wirtschaftlichen oder arbeitsmarktpolitischen Interesse

Ferner  weiteren soll gem. § 19c Abs. 3 AufenthG-E – wie bislang auch schon (§ 18 Abs. 4 S. 2 AufenthG) – in begründeten Einzelfällen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden können, wenn an der Beschäftigung des Ausländers ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht.

d) Beschäftigung von Beamten

19c Abs. 4 AufenthG enthält schließlich eine (bislang in § 18 Abs. 4a AufenthG enthaltene) Sonderregelung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Beschäftigung von Beamten von bis zu drei Jahren.

Ergänzende Qualifizierung und Anerkennung

Vor dem Hintergrund, dass ausländische Ausbildungsabschlüsse vielmals nicht den für eine Anerkennung in Deutschland erforderlichen Anforderungen erfüllen, ist die Vorschrift über die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (bislang: 17a AufenthG; zukünftig: 16d AufenhtG-E) neugefasst und ausgeweitet worden. Hiernach sollen nun bei vorliegenden Teilqualifikationen nach einer teilweisen Anerkennung eines ausländischen Abschlusses die Einreise und der Aufenthalt zur Durchführung von ergänzenden Qualifizierungsmaßnahmen und zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen unter Einbindung der Bundesagentur für Arbeit für einen begrenzten Zeitraum möglich sein. Durch die Neufassung sollen ausweislich der Gesetzesbegründung die Anwendbarkeit und Nutzung der Norm erhöht werden (was angesichts einer sich über weit mehr als eine Seite erstreckenden Norm zweifelhaft erscheint).

Ausblick: Ein Systemwechsel bleibt aus

Der von vielen geforderte Systemwechsel (von einer Einwanderung nach Beschäftigungskategorien hin zu einem points-based-System) ist ebenso ausgeblieben wie die komplette Neufassung der Vorschriften in einem Einwanderungsgesetzbuch. Stattdessen wurden die bestehenden Vorschriften neu strukturiert und zusammengefasst und an einigen Stellen ergänzt sowie um einige neue Vorschriften ergänzt. Diese Herangehensweise hielt der Gesetz- und Verordnungsgeber gegenüber einer kompletten Neufassung für vorzugswürdig. Flankiert werden diese Regelungen durch zahlreiche, inhaltlich auch sehr weitreichende Verfahrensreglungen. Insgesamt wird ein ausgewogenes Ergebnis erzielt, welches dem selbsterklärten Ziel, Deutschland für die Zuwanderung von Fachkräften attraktiver zu machen, gerecht wird.

Die Verabschiedung des Gesetzes allein wird den immer wieder konstatierten Fachkräftemangel aber nicht beheben. Der neue Geist der neu gefassten Vorschriften über die Arbeitsmigration muss auch in die Welt hinausgetragen werden. Schon in der Vergangenheit ist dies durch das Vorhalten englischsprachiger Informationen in von der Regierung unterhaltenen Portalen (wenn auch mit einem für Muttersprachler befremdlichen Slogan „Make it in Germany“) inhaltlich gut gelungen. Hierzu passt allerdings nicht, dass bspw. das Stellenbeschreibungs- und das Vorabprüfungsformular nur in deutscher Fassung vorgehalten werden.

“Die Amtssprache ist Deutsch”

Hier auf die Vorgabe „die Amtssprache ist Deutsch“ zu verweisen und beharrlich amtlich beglaubigte Übersetzungen jeder Urkunde zu verlangen, wird Deutschland nicht nach vorne bringen; zumindest die Weltsprache Englisch sollte akzeptiert werden. Erforderlich ist auch die anwenderfreundliche Handhabung und Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben durch die Verwaltungspraxis der deutschen Auslandsvertretungen im Ausland sowie der Ausländerbehörden im Inland.

In diese Kerbe hat auch der Normenkontrollrat in seiner Stellungnahme zum FEG geschlagen: Aus seiner Sicht ist ein signifikanter Mehraufwand vor allem seitens der Auslandsvertretungen zu befürchten, aber der Umgang damit nicht hinreichend thematisiert worden. Wenngleich weitere Arbeiten nötig seien, sei in der Kürze der von der Politik zur Verfügung gestellten Zeit schon das nun Erreichte eine besondere Herausforderung gewesen und stelle eine anerkennenswerte Leistung dar. Die entscheidende Stellschraube ist die adäquate personelle Ausstattung der involvierten Behörden, die bislang leider als oft völlig unzureichend bezeichnet werden kann. Es bleibt aufgrund der leidvollen Erfahrungen der Zweifel, ob auch dies gelingen wird.

 

RA Dr. Gunther Mävers, Maître en droit (Aix-en-Provence)
michels.pmks Rechtsanwälte
(Köln)

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Kategorien: #EFAR-Beiträge Tags: Arbeitnehmerfreizügigkeit, Gesetze

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