• Skip to primary navigation
  • Skip to main content
  • Skip to primary sidebar
  • Skip to footer
Expertenforum Arbeitsrecht (#EFAR)
Expertenforum
Arbeitsrecht (#EFAR)

Expertenforum Arbeitsrecht (#EFAR)

Themen der arbeitsrechtlichen Blogosphäre

  • #EFAR-Beiträge
    • #EFAR-News
    • #ArbeitsRechtKurios
    • #EFAR–Suche
  • Live–Log
    • Registrierte Blogs
    • Blog registrieren
  • #EFAR-Stellenmarkt
  • Arbeitsrechts-Experten
    • #EFAR–Autoren
    • #EFAR–Fokusseiten
    • #EFAR-Webinare
LinkedIn
Twitter
Xing
Facebook
  • Reputationsschutz bei Whistleblowing durch Arbeitnehmer.
    Quelle : Buse 31.01.2023 - 08:00 Von Dr.Volker Perten
  • BAG zum gewerkschaftlichen Unterlassungsanspruch im tarifpluralen Betrieb
    Quelle : Beck-Blog 30.01.2023 - 12:39 Von stoffels
  • LAG Köln zur Mitbestimmungspflichtigkeit einer Regelung über Krankenrückkehrgespräche
    Quelle : Beck-Blog 27.01.2023 - 12:52 Von stoffels
  • Personalabbau unter Einbeziehung einer Transfergesellschaft
    Quelle : Küttner Feed 26.01.2023 - 08:00
  • ArbG Stuttgart: Angebot der Arbeitsleistung bei rechtswidriger Anordnung von Kurzarbeit erforderlich
    Quelle : Beck-Blog 25.01.2023 - 12:58 Von stoffels
  • Early expiration of Corona Occupational Health and Safety Ordinance announced
    Quelle : Hogan Lovells 24.01.2023 - 17:26
  • Rechtsrahmen für Wearables: Totale Kontrolle oder nützliche Tools?
    Quelle : Buse 24.01.2023 - 08:00 Von Tobias Vößing
  • Mitarbeiterbenefits als Mittel gegen Fachkräftemangel
    Quelle : CMSHS 24.01.2023 - 06:08 Von Roman Christian Kies
  • Lachen ist menschlich
    Quelle : Beck-Blog 23.01.2023 - 12:39 Von stoffels
  • Corona-Sonderregeln am Arbeitsplatz entfallen früher
    Quelle : Beck-Blog 21.01.2023 - 12:39 Von stoffels
  • Wegfall der Corona-Arbeitsschutzverordnung angekündigt
    Quelle : Hogan Lovells 20.01.2023 - 12:06
  • BAG zur Lohngleichheit bei Teilzeitbeschäftigung
    Quelle : Beck-Blog 20.01.2023 - 09:46 Von stoffels
  • Freedom Day auch im BMAS - Corona-Schutzmaßnahmen sollen bereits zwei Monate früher entfallen
    Quelle : Beck-Blog 19.01.2023 - 14:13 Von Martin.Biebl
  • Der Sozialplan – Was regelt er? Was ist Pflicht? Was ist Kür?
    Quelle : Küttner Feed 19.01.2023 - 09:00
  • Mitwirkung des Arbeitgebers bei der Urlaubsplanung
    Quelle : Allen & Overy 18.01.2023 - 16:26
  • Was lange währt, wird schließlich gut? Das Hinweisgeberschutzgesetz kommt endlich.
    Quelle : Buse 17.01.2023 - 08:00 Von Dr. Jan Tibor Lelley
  • Jeopardy! Das ist der Auflöser
    Quelle : ADVANT Beiten 16.01.2023 - 13:00 Von Dr. Erik Schmid
  • Jeopardy! Das ist der Auflöser
    Quelle : ADVANT Beiten 16.01.2023 - 13:00 Von Dr. Erik Schmid
  • ArbG Siegburg: "Krankfeiern" auf White Night Ibiza Party rechtfertigt fristlose Kündigung
    Quelle : Beck-Blog 16.01.2023 - 12:39 Von stoffels
  • LAG Schleswig-Holstein: Dienst-SMS muss in Freizeit nicht gelesen werden
    Quelle : Beck-Blog 13.01.2023 - 14:28 Von stoffels

Den Spagat zwischen Büroarbeitsplatz und Homeoffice regeln: Die wichtigsten Fragen

  • 21. Juli 2020 |
  • Annabel Lehnen
  • - Johanna Reiland

Arbeitsrechtlich entstehen aus den derzeit vielerorts aktuellen Überlegungen, den Spagat zwischen mobiler Arbeit (im weitesten und engeren Sinne) und einem festen Büroarbeitsplatz langfristig zu regeln, zahlreiche Fragen.

  • twittern 
  • teilen 
  • mitteilen 
  • teilen 
  • E-Mail 

Das Thema

Gerade erst hat Siemens entschieden und öffentlichkeitswirksam kommuniziert, auch nach der Pandemie stark auf wechselnde Arbeitsorte zu setzen. Mehr als die Hälfte der Arbeitnehmer soll künftig an zwei bis drei Tagen pro Woche nicht mehr ins Büro oder ins Werk kommen müssen, obwohl arbeitsvertraglich vereinbarter Arbeitsort das Büro/Werk ist. „Einen harten Anspruch auf das Homeoffice gibt es allerdings nicht“, so ein Personalmanager von Siemens.

Arbeitsrechtlich entstehen aus den derzeit vielerorts aktuellen Überlegungen, eine Regelmäßigkeit zwischen mobiler Arbeit (im weitesten und engeren Sinne) und einem festem Arbeitsplatz im Büro herzustellen,  zahlreiche Fragen, unter anderem:

Darf der Arbeitgeber überhaupt eine teilweise Tätigkeit im Homeoffice einseitig anordnen, wenn Arbeitsort das Büro ist?

Einseitig anordnen kann der Arbeitgeber eine teilweise Homeoffice-Tätigkeit nur dann, wenn es eine entsprechende individuelle Vereinbarung oder eine Betriebsvereinbarung dazu gibt. (Zur Anordnung von Homeoffice im Rahmen der akuten Corona-Lage)

Jedoch kann der Arbeitgeber jederzeit auf freiwilliger Basis anregen, dass Arbeitnehmer, wie nun bei Siemens, ca. an zwei bis drei Tagen pro Woche freiwillig im Homeoffice arbeiten dürfen, wenn sie dies wollen.

Jedoch sollten auch die Einzelheiten einer teilweisen Homeoffice- oder Mobile Office-Tätigkeit (etwa im Hinblick auf den Aufenthalt im Ausland) schriftlich vereinbart werden.

Wie organisiert man arbeitsrechtlich eine solche Hybridlösung, also den Spagat zwischen Büroarbeitsplatz und Homeoffice?

Auch wenn eine freiwillige Hybridlösung arbeitsrechtlich nicht wie eine dauerhafte Homeoffice-Lösung zu behandeln ist, treffen den Arbeitgeber, sofern er auch die Tätigkeit im Homeoffice/Mobile Office zulässt, bestimmte Arbeitsschutzpflichten:

  • Die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) ist von beiden Parteien zu gewährleisten; so gelten die Grundsätze zur Vertrauensarbeitszeit entsprechend.
  • Die Einhaltung der Schutzvorschriften der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättVO) sowie auch die Pflicht zum Ergreifen von geeigneten Schutzmaßnahmen gem. § 618 BGB (Schutz vor Gefahr für Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers) hat der Arbeitgeber, wenn auch in abgespeckter Form, bei der Hybridlösung zu beachten. Allerdings bleiben auch die Mitwirkungspflichten des Arbeitnehmers, insbesondere seine Pflicht zum Eigenschutz (§ 15 Arbeitsschutzgesetz – ArbSchutzG) sowie die Pflicht zur Meldung unmittelbarer erheblicher Gefahren (§ 16 ArbSchutzG) bestehen.
  • Da ein Arbeitnehmer bei seiner Tätigkeit im Homeoffice typischerweise regelmäßig auch personenbezogene Daten gem. Art. 4 Nr. 2 Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) verarbeitet, bleibt der Arbeitgeber auch bei der Hybridlösung datenschutzrechtlich Verantwortlicher gem. Art. 4 Nr. 7 DS-GVO und hat für die Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben nach der DS-GVO zu sorgen.

Aufgrund der vorbezeichneten Compliance-Pflichten des Arbeitgebers sowie der Mitwirkungspflichten des Arbeitnehmers ist eine sog. Homeoffice-Vereinbarung oder eine entsprechende Betriebsvereinbarung auch für ein teilweises Tätigwerden im Homeoffice ratsam. Nur auf diese Weise können Arbeitgeber sich bestmöglich im Haftungsfall z.B. bei behaupteten Arbeitszeitverstößen, bei Dienstunfällen oder möglichen Datenschutzverstößen absichern.

Hinweis: Bei mobiler Arbeit – anderes als bei Homeoffice-Arbeit – sind die Arbeitsschutzpflichten des Arbeitgebers weniger ausgeprägt, da die Einflussmöglichkeiten des Arbeitgebers auf die konkrete Arbeitsumgebung anerkanntermaßen eingeschränkter sind. Allerdings spielt der Datenschutz auch im Mobile Office eine gesteigerte Rolle.

Arbeitsschutzpflichten und Gefährdungsbeurteilung im Homeoffice wurden zudem ergänzt im #EFAR schon behandelt.

Sind Arbeitgeber verpflichtet, im Fall des teilweisen Homeoffices/Mobile Offices Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen oder einen (pauschalen) Kostenausgleich zu gewähren?

Bei der Hybridlösung sollte eine solche Verpflichtung durchaus „sparsamer“ gehandhabt werden, als bei einer ausschließlichen Homeoffice-Tätigkeit. Denn schließlich stellt der Arbeitgeber bei einer Hybridlösung in erster Linie unverändert den Büroarbeitsplatz mit sämtlichem Equipment (ganz oder zeitanteilig) zur Verfügung.

Da das BAG bereits in einem Urteil aus 2013 (14.10.2003 – 9 AZR 657/02) einen Aufwendungsersatzanspruch des Arbeitnehmers für sog. „Vermögensopfer“ im Interesse des Arbeitgebers analog § 670 BGB bestätigt hat und der Umfang eines solches Aufwendungsersatzes in der Praxis diskussionswürdig ist, sind Arbeitgeber gut beraten, wenn sie mit den Mitarbeitern auch bei einer Hybridlösung eine geringe Kostenpauschale für die wenigen Tage im Homeoffice vereinbaren. Denn anderenfalls könnten Arbeitnehmer versuchen, gem. § 670 BGB auch für ihre teilweise Tätigkeit im Homeoffice Aufwendungsersatzansprüche z.B. in Bezug auf Miet-, Energie-, Internet-, Telefonie- und sonstige Betriebskosten und –mittel geltend zu machen.

Durch eine entsprechende Pauschale (z.B. bei zwei Tagen pro Woche Homeoffice EUR 10 – 40 pro Monat) können damit sämtliche Kosten pauschaliert abgedeckt werden. Wichtig ist noch der Hinweis, dass der Arbeitnehmer bei wechselnder Tätigkeit keine Kosten für die Fahrt zum Betrieb des Arbeitgebers geltend machen kann.

Welche Möglichkeiten haben Arbeitgeber, wenn sie feststellen, dass die teilweise Homeoffice-Tätigkeit im Einzelfall nicht gut funktioniert?

Homeoffice-Tätigkeiten setzen in der Tat ein hohes Maß an Selbstdisziplin und Organisationstalent des einzelnen Arbeitnehmers voraus. Dazu ist nicht jeder Arbeitnehmer gleichermaßen imstande. Möchte der Arbeitgeber die Hybridlösung deshalb doch rückgängig machen, ist dies arbeitsrechtlich nur möglich, wenn er sich bei einer unbefristeten Vereinbarung über die Hybridlösung ein Widerrufsrecht vorbehalten hat.

Nach den Vorgaben des BAG muss das Widerrufsrecht so formuliert sein, dass der Arbeitnehmer transparent erkennen kann, in welchen Situationen er mit einem Widerruf rechnen muss. Deshalb kommt einem wirksam vereinbarten Widerrufsvorbehalt hierbei eine besondere Wichtigkeit zu. Hierfür bedarf es also einer ausdrücklichen Vereinbarung (ausführlich zur Beendigung von Tätigkeiten im Homeoffice)

Kategorien: #EFAR-Beiträge Tags: Arbeitsplatz, Arbeitsschutz, Homeoffice

  • Annabel Lehnen

    RA/FAArb Annabel Lehnen, Partnerin bei Osborne Clarke (Köln) #EFAR - Profil #EFAR - Fokusseite LinkedIn Xing
  • Johanna Reiland

    RAin Johanna Reiland, Associate bei Osborne Clarke (Köln) #EFAR - Profil #EFAR - Fokusseite LinkedIn

Ähnliche Beiträge

Arbeitsplatz
16. April 2019 - Kerstin Gröne

Arbeit im Home Office: Arbeitsschutz und Gefährdungsbeurteilung

Arbeit im Home Office: Während meist organisatorische oder arbeitszeitrechtliche Fragen im Vordergrund stehen, werden Belange des Arbeitsschutzes meist stiefmütterlich behandelt.
Lesen
Arbeitsplatz
16. Oktober 2017 - Torben Bartels

Wann droht bei politischer Meinung und Betätigung im Arbeitsverhältnis eine Kündigung?

Zwei aktuelle Urteile der Landesarbeitsgerichte Nürnberg und Berlin-Brandenburg werfen die Frage auf, wo die Grenzen politischer Meinung und Betätigung im Arbeitsverhältnis liegen - bis hin zur Kündigung durch den Arbeitgeber.
Lesen
Arbeitsplatz
3. Juli 2017 - Silvio Fricke

Rauchen am Arbeitsplatz: Die häufigsten Fragen

Tabakrauch, der von Arbeitskollegen oder Kunden ausgeht, sorgt für „dicke Luft“ am Arbeitsplatz. Rechtlich stellen sich einige Fragen, etwa ob Arbeitnehmer einen Anspruch darauf haben, einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz zugewiesen zu bekommen.
Lesen

Primary Sidebar

Mehr Informationen

  • Anzeige schalten
  • #EFAR-Beiträge
  • #EFAR-News
  • #ArbeitsRechtKurios
  • Live–Log
  • #EFAR-Stellenmarkt
  • #EFAR–Autoren
  • #EFAR–Fokusseiten

#EFAR–Fokusseiten

Dynamische Profilseiten namhafter Kanzleien mit Fokus Arbeitsrecht

Aktuelle Beiträge

  • Desksharing einführen: Die Herausforderungen für Arbeitgeber
  • Gewerkschaftlicher Unterlassungsanspruch im tarifpluralen Betrieb
  • Corona-Arbeitsschutzverordnung wird vorzeitig aufgehoben
  • Pandemiefolgen bei Sperrzeit zu berücksichtigen
  • Auto zerkratzt – Hörte die Dashcam mit?

#EFAR – Jobs

  • Fuhlrott Hiéramente & von der Meden Rechtsanwalt (m/w/d) im Bereich Arbeitsrecht Hamburg
  • HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK Rechtsanwälte w/m/d für den Bereich Arbeitsrecht Hamburg
  • ADVANT Beiten RECHTSANWÄLTE (W/M/D) MIT UND OHNE BERUFSERFAHRUNG FÜR DEN BEREICH ARBEITSRECHT MÜNCHEN
  • Taylor Wessing Referendar (w/m/d) Hamburg

#EFAR – Newsletter

* indicates required

Vorherige Kampagnen ansehen.

Sie können sich jederzeit abmelden, indem Sie auf den Link in der Fußzeile unserer E-Mails klicken. Informationen zu unseren Datenschutzpraktiken finden Sie auf unserer Website.

Footer

Das #EFAR in den sozialen Medien
  • Über das #EFAR
  • Datenschutz
  • Haftungsauschluss
  • Mediadaten
  • Kontakt
  • Impressum
Blogverzeichnis - Bloggerei.de Cookie Einstellungen

Handcrafted with by Jung und Wild design.