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ArbeitsRechtKurios

Der digitus impudicus im Arbeitsrecht

  • 18. Mai 2023 |
  • Prof. Dr. Arnd Diringer

Der ausgestreckte Mittelfinger gilt als Zeichen der Abwertung anderer. Daher kann diese Geste auch eine Kündigung rechtfertigen. Aber nicht immer, wie eine Entscheidung des LAG Düsseldorf zeigt.

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Nur wenn…

„Der Stinkefinger ist eine Volksgeste aus der römischen Antike. Auf Lateinisch nannte man ihn ‚digitus impudicus‘. Übersetzt heißt das ‚unverschämter Finger‘.“ Das erklärt uns die freiberufliche Texterin Elsa Stöcker in einem Focus-Online-Beitrag vom 11. Dezember 2021. Wird diese Geste auf einem Foto festgehalten, kann das heutzutage einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen, wenn sie gegen den Arbeitgeber gerichtet ist. Das erklärt uns das LAG Düsseldorf in einem Urteil vom 5. April 2022 (Az. 3 Sa 364/21). Aber ein Kündigungsgrund ist die Geste eben nur, „wenn“. Davon konnte der Arbeitgeber das Gericht in dem entschiedenen Fall nicht überzeugen.

In einem Luftfahrtunternehmen kam es wegen der Auswirkungen der Corona-Krise zu Umstrukturierungen und Personalabbau, von dem auch ein Flugkapitän betroffen war. Der ließ sich in dieser Situation mit anderen Crewmitgliedern in einem Flugzeug fotografieren: Ohne Maske, in Uniform und mit ausgestrecktem Mittelfinger in Richtung Kamera. Das Foto wurde von Dritten in Internet-Chats verbreitet. Wegen dieses Vorfalls wurde dem Flugkapitän „außerordentlich fristlos mit sofortiger Wirkung“ gekündigt. Und zwar wegen der Wirrungen der Umstrukturierung gleich von zwei Arbeitgebern.

Eine Schnapsidee

Die sahen in dem Zeigen des Mittelfingers eine beleidigende Geste, die dem einen Unternehmen gegolten und sich bei dem anderen „fortsetze und auswirke“. Das Fehlverhalten des Kapitäns sei besonders schwerwiegend, weil ihm als ranghöchstem Mitarbeiter der Flugzeugbesatzung eine Vorbildfunktion zukomme. Zudem habe er auf dem Bild keine Maske getragen und damit gegen COVID-19-Hygienevorgaben verstoßen.

Der gekündigte Mitarbeiter sah zwar ein, dass das Foto „eine Schnapsidee“ gewesen sei. Das Zeigen des Mittelfingers habe aber nicht seinem Arbeitgeber gegolten, sondern sei auf die Corona-Krise und deren Auswirkungen bezogen gewesen. Es habe sich um eine „scherzhafte Geste vor dem Hintergrund gehandelt, dass sich in der Zentrale“ seines Arbeitgebers „das Wandbild einer älteren Dame befunden habe, welche dem Betrachter beide Mittelfinger entgegenstrecke“. Was andere in Chats daraus gemacht haben, könne man ihm nicht vorwerfen.

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Die Kirche im Dorf lassen

Dem Letztgenannten stimmte auch das LAG Düsseldorf zu. Die Behauptung, dass sich die Geste gegen den „Arbeitgeber oder dessen (gesetzliche) Vertreter richten sollte“, sah das Gericht „mangels vorgetragener oder sonst ersichtlicher hierfür sprechender, stichhaltiger Anhaltspunkte“ als „spekulativ“ an. Die Darlegungen des gekündigten Mitarbeiters seien „mindestens ebenso plausibel“ und „sogar deutlich plausibler als eine an den Arbeitgeber gerichtete Geste“. Eine Beleidigung des Arbeitgebers oder seiner Geschäftsführung könne daher nicht angenommen werden.

Damit bliebe als Vorwurf nur, das „in Aktion und Geste (…) unangemessene Verhalten“ des Flugkapitäns durch das Zeigen des Mittelfingers als solches. Für diesen Pflichtenverstoß hätte aber ein milderes Mittel als eine außerordentliche Kündigung genügt. Es sei davon auszugehen, dass sich der Beschäftigte „durch eine Abmahnung hätte zur Ordnung rufen lassen und sich künftig seinem Berufsstand entsprechend wieder angemessen verhalten würde“.

Das Gericht forderte die Beklagtenseite auf, „sprichwörtlich ‚die Kirche im Dorf zu lassen‘“. Es verwies auf das Bild der älteren Dame mit ausgestrecktem Mittelfinger in der Firmenzentrale. Das zeige, dass das Unternehmen „ein recht entspanntes Verhältnis zu dererlei Gesten“ habe. Dass es dann ein Foto mit gleicher Geste als Grund für eine Kündigung ansehen würde, „war nach objektiven Maßstäben weder offensichtlich noch erst Recht für den Kläger erkennbar“.

Andere Länder, andere Bedeutung

Auch der Verstoß gegen die „Corona-Vorgaben“ konnte eine außerordentliche Kündigung nicht rechtfertigen. Das sei zwar kein geringfügiger Pflichtenverstoß, es sei aber auch kein „unverzeihliche(s) Verhalten“, zumal Kunden und andere nicht an dem Bild beteiligte Dritte keiner Gefährdung ausgesetzt waren.

Eine durchaus nachvollziehbare Argumentation. Dass die gezeigte Geste vorliegend keine Kündigung begründen konnte, liegt aber allein daran, dass nicht nachweisbar war, dass sie dem Arbeitgeber galt. Einen Freibrief zum Zeigen des Mittelfingers gibt es also nicht – zumindest nicht in Deutschland.

In Japan wäre das wohl anders zu beurteilen – jedenfalls, wenn man den Ausführungen in dem eingangs erwähnten Focus-Online-Beitrag glauben darf. Dort „ist der Mittelfinger keine Beleidigung, sondern gehört zur Gebärdensprache und bedeutet ‚großer Bruder‘“.

_

Aktuelle Buchveröffentlichungen von Prof. Dr. jur. Arnd Diringer:

Kategorien: #ArbeitsRechtKurios Tags: ArbeitsRechtKurios

  • Prof. Dr. Arnd Diringer

    Leiter der Forschungsstelle für Arbeitsrecht (Hochschule Ludwigsburg) #EFAR - Profil Twitter LinkedIn Xing

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