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Der Tritt ins Gesäß eines Arbeitnehmers ist keine betriebliche Tätigkeit

  • 29. März 2018 |
  • Prof. Dr. Arnd Diringer

Wer mit einem Sicherheitsschuh (mit Stahlkappen) eine andere Person ins Gesäß tritt, handelt zumindest fahrlässig. Die Verletzungsgefahr ist vorhersehbar. Die Verletzung ist vermeidbar. Das gilt auch für eine Vorgesetzte…

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„Wer mit einem Sicherheitsschuh (mit Stahlkappen) gegen einen anderen tritt, handelt zumindest fahrlässig. Die Verletzungsgefahr ist vorhersehbar. Die Verletzung ist vermeidbar.“ Das hat das LAG Düsseldorf (Urteil vom 27.5.1998, 12 (18) Sa 196/98) festgestellt. 

In dem entschiedenen Fall soll die Vorgesetzte auf eine Mitarbeiterin zugegangen sein und sie gefragt haben, warum sie und ihre Kollegen während der Arbeit gelacht haben. Diese habe ihr geantwortet, dass sie das nichts angehe und sich danach an ihrer Maschine nach einer Kiste gebückt haben. Dabei soll sie von ihrer Chefin einen Tritt ins Gesäß bekommen haben – und zwar mit einem Sicherheitsschuh mit Stahlkappen.

Die Betroffene konnte zwar die Arbeit fortsetzen, klagte aber anschließend über Schmerzen. Bei einer Untersuchung wurde dann ein Steißbeinbruch festgestellt.

Der Vorfall wurde an die Berufsgenossenschaft gemeldet. In dem Zeugenfragebogen wurde als Antwort auf die Frage „Bei welcher Gelegenheit und in welcher Weise ereignete sich der Unfall (genaue Schilderung des Unfallhergangs!)?“ angegeben: „Wir alberten während der Arbeit herum. Hierbei trat ich Frau F. ins Gesäß, was jedoch keine Absicht war.“ Bei der Frage „Worauf ist der Unfall nach Ihrer Ansicht zurückzuführen?“ wurde eingetragen: „Blödsinn“.

Die Behandlungskosten wurden von der Berufsgenossenschaft übernommen. Vor Gericht forderte die getretene Arbeitnehmerin nun Schmerzensgeld. Sie führte an, dass sie sechs Wochen arbeitsunfähig krank gewesen sei, starke Schmerzen gehabt habe und lange Zeit nicht sitzen, kaum stehen und auch fast nicht liegen konnte. Hinzu käme die psychische Belastung durch den Vorfall.

Ihre Chefin bestritt indes, sie ins Gesäß getreten oder sonst wie verletzt zu haben. „Möglicherweise habe sie, als sie von der Maschine weggegangen sei, die Klägerin berührt, dies aber auf keinen Fall absichtlich“. „Den Fragebogen für die Berufsgenossenschaft habe sie blanko ohne vorherige Abstimmung mit ihrer Arbeitgeberin unterzeichnet. Die Eintragung der Antworten habe der Zeuge H. (Mitgeschäftsführer) veranlasst“.

In der ersten Instanz verlor die klagende Arbeitnehmerin. Das Arbeitsgericht sah den Vorfall nicht als erwiesen an. Die Klägerin hätte sich die Fraktur auch anderweitig zuziehen können, beispielsweise durch einen Sturz. Und wenn „der Tritt beim Herumalbern erfolgt sei, so könne doch wohl eher von Blödsinn als von vorsätzlicher oder zumindest schuldhafter Körperverletzung die Rede sein“.

Vor dem LAG Düsseldorf hatte die Mitarbeiterin dagegen Erfolg. Das Gericht sah ihre Darlegungen durch die Aussagen verschiedener Zeugen als belegt an, wies aber unter Rekurs auf die Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 19.2.1997, 5 AZR 747/93) auch darauf hin, dass „eine jeden Zweifel ausschließende Gewissheit (…) kaum je erreichbar“ ist. Sie „kann angesichts der Unzulänglichkeit der menschlichen Erkenntnismöglichkeiten auch nicht gefordert werden“, so das Gericht.

Da die Verletzungen nach Überzeugung der Kammer durch den Tritt verursacht wurden, steht der Klägerin ein Schmerzensgeld zu.

In der Begründung ging das Gericht auch auf die Frage ein, ob dieser Anspruch möglicherweise nach § 105 Abs. 1 SGB VII (a.F.) ausgeschlossen ist. Das wäre der Fall, wenn die Handlung der Vorgesetzten als betriebliche Tätigkeit anzusehen wäre. Darunter fällt „jede auf den Betrieb bezogene Tätigkeit, und zwar auch dann, wenn der Schädiger bei der Verrichtung der Arbeit fehlerhaft und leichtsinnig verfährt“. Ein Tritt ins Gesäß gehört aber nicht dazu, wie das LAG feststellt:

„Zwar mag gelegentlich im Arbeitsleben die Äußerung, dass man den NN mal in den Hintern treten müsste, zum saloppen Umgangston gehören. Der Sprecher will durch die plastische Ausdrucksweise seine Meinung kundtun, dass die durch einen solchen Tritt geförderte Vorwärtsbewegung des/der Betroffenen auch arbeitsleistungsmäßig wünschenswert wäre. Gleichwohl zweifelt niemand daran, dass nach geltendem Arbeitsrecht weder ein Vorgesetzter noch eine Vorgesetzte berechtigt sind, durch Handgreiflichkeiten oder den ominösen Tritt einen untergebenen Mitarbeiter zu disziplinieren.“

Was aber ist mit der Erwägung der Vorinstanz, dass der Tritt beim Herumalbern erfolgt sei und daher wohl eher von Blödsinn als von vorsätzlicher oder zumindest schuldhafter Körperverletzung die Rede sein könne? Auch darauf ging das LAG Düsseldorf ein und kam zu einer anderen Einschätzung als das Arbeitsgericht.

Danach kann zwar „ein Schuldvorwurf entfallen, wenn sich das Verhalten des Schuldners im Rahmen der Sozialadäquanz und damit des erlaubten Risikos hält. Der Fußtritt in das Gesäß eines Untergebenen oder Arbeitskollegen stellt jedoch auch dann, wenn (verbal) miteinander gealbert wurde, keine sozialadäquate erlaubte Verhaltensweise dar“.

Das alles klingt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht überzeugend. Und damit fehlt für diesen Beitrag eigentlich nur noch eine „Schluss-Pointe“. Die Formulierung, dass „die Entscheidung des LAG Düsseldorf trotz des Sachverhalts nicht „für den A… war“, verkneift sich der Verfasser aber. Das wäre nun wirklich ein zu billiges Wortspiel.

 

Kategorien: ArbeitsRecht kurios

  • Prof. Dr. Arnd Diringer

    Leiter der Forschungsstelle für Arbeitsrecht (Hochschule Ludwigsburg) #EFAR - Profil Twitter LinkedIn Xing

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