Das Thema
Die Einführung des sog. Desk Sharing aus Gründen der Kosteneffizienz, aber auch als Folge der Digitalisierung und der damit einhergehenden Tendenz zur Flexibilisierung von herkömmlichen Arbeitsbedingungen hat derzeit Hochkonjunktur. So hatte sich das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf in seinem Beschluss vom 09.01.2018 (Az. 3 TaBVGa 6/17) mit der Frage zu beschäftigen, ob Betriebsräten ein Unterlassungsanspruch gegen den Arbeitgeber wegen der Einführung von sog. Desk Sharing Arbeitsplätzen bis zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung zusteht.
Im Ergebnis verneinte das LAG dies. Die Entscheidung, Arbeitsplätze nicht mehr individuell zuzuordnen, stehe in untrennbarem Zusammenhang mit der Erbringung der Arbeitsleistung und gehöre damit zum mitbestimmungsfreien Arbeitsverhalten außerhalb von § 87 I Nr. 1 BetrVG. Zudem sei auch nicht ohne weiteres eine konkrete Gefährdung der betreffenden Mitarbeiter anzunehmen und deshalb keine Mitbestimmungspflicht gem. §§ 87 I Nr. 7 BetrVG i.V.m. § 3a I 1 ArbStättV, 3 I 1 ArbSchG erkennbar.
Der Sachverhalt beim LAG Düsseldorf
Der Betriebsrat beantragte im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens die Unterlassung der Anordnung des Desk-Sharings durch die Arbeitgeberin. Die Mitarbeiter sollten nach der Entscheidung der Arbeitgeberin keine eigenen, fest zugeordneten Arbeitsplätze mehr haben, sondern flexibel die jeweils freien Arbeitsplätze innerhalb der ihnen als Gesamtheit zugewiesenen sog. „Teamzonen“ nutzen.
Dabei sind für etwa 40 Mitarbeiter 33 Arbeitsplätze vorgesehen, an denen jeweils ein Computer, zwei Monitore, eine Tastatur und eine Computermaus zur Verfügung gestellt werden. Zu Beginn der Arbeitszeit obliegt es den Mitarbeitern, sich einen noch unbesetzten, freien Arbeitsplatz innerhalb der ihnen zugewiesenen Teamzone selbst zu suchen. Am Ende der Arbeitszeit ist dieser wieder vollständig aufzuräumen. Für die (persönlichen) Gegenstände stellt die Arbeitgeberin den Mitarbeitern Aufbewahrungsmöglichkeiten zur Verfügung. Die Arbeitsplätze werden jeweils gereinigt und für die gemeinsame Nutzung der Tastaturen und Computermäuse werden Reinigungstücher zur Verfügung gestellt.
Der Betriebsrat forderte, dass keine Maßnahmen zur Einführung des „Desk-Sharing“ ohne seine Mitbestimmung getroffen werden. Der Betriebsrat sah sich hauptsächlich in seinen Mitbestimmungsrechten aus §§ 87 Abs.1 Nr. 1 und 7 BetrVG verletzt und begehrte Unterlassung.
Mitbestimmung wegen konkreter Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter beim Desk Sharing?
Anders als das Vordergericht stellte das LAG Düsseldorf die Frage der Mitbestimmung nach §§ 87 I Nr. 7 BetrVG i.V.m. § 3a I 1 ArbStättV, 3 I 1 ArbSchG in den Mittelpunkt. Jedoch fehlte es an einer Darlegung einer konkreten Gefährdung der Mitarbeiter bei der gemeinsamen Nutzung der Tastaturen und Computermäuse, zumal Reinigungstücher zur Verfügung gestellt werden und täglich gereinigt wird. Das LAG betonte aber, dass nicht in Abrede gestellt werden soll, dass der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht gem. § 87 I Nr. 7 BetrVG bezüglich der Hygiene- und Reinigungsregelungen im Betrieb haben kann. Jedoch sei hier nicht erkennbar, dass der antragstellende Betriebsrat die Durchsetzung von (neuen) Hygieneregeln verfolge, sondern vielmehr versuche er, über § 87 I Nr. 7 BetrVG das Desk Sharing generell oder jedenfalls die damit verbundene Ausgestaltung der Zuweisung von Tastaturen und Computermäusen zur gemeinsamen Nutzung zu unterbinden.
Mitbestimmung wegen der Weisung, morgens einen freien Arbeitsplatz zu suchen und diesen bei Beendigung der Arbeit komplett aufzuräumen?
Bereits nach Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts (ArbG Düsseldorf, Beschluss vom 19.10.2017 –7 BVGa 17/17) fehle es auch hieran, weil es insoweit lediglich um eine mitbestimmungsfreie Bestimmung der Arbeitgeberin hinsichtlich der von ihr zur Verfügung gestellten Betriebsmittel handele. Das LAG betont insoweit ergänzend, dass in Bezug auf die Einführung von Desk Sharing eine Abgrenzung von mitbestimmungspflichtigem Ordnungsverhalten und mitbestimmungsfreier Konkretisierung der Arbeitspflicht hinsichtlich Gegenstand, Ort, Zeit, Reihenfolge sowie Art und Weise der Arbeit vorzunehmen sei Die Grundsatzentscheidung des Arbeitsgebers in Bezug auf die Einführung von Desk Sharing stehe dabei in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Erbringung der Arbeitsleistung und sei Voraussetzung für deren ordnungsgemäße Erbringung.
Damit sei sie nicht dem mitbestimmten Ordnungsverhalten zuzuordnen, sondern eine mitbestimmungsfreie Konkretisierung der Arbeitspflicht. Auch die Suche nach einem freien Arbeitsplatz und das Aufräumen des Arbeitsplatzes seien nicht als Ordnungsverhalten zu qualifizieren, sondern als Konkretisierung von Nebenpflichten.
Wie geht es weiter mit der Frage der Mitbestimmung beim Desk Sharing?
Zu beachten ist, dass es bislang keine grundlegenden arbeitsgerichtliche Entscheidung dazu gibt, inwieweit die Einführung von Desk Sharing die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates berührt. Hier handelt es sich „nur“ um eine Einzelfallentscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren.
Je nach den Gesamtumständen können im Einzelfall durch Desk Sharing durchaus physische und/oder psychische Belastungen auftreten, die eine konkrete Gefährdung begründen können. Zudem ist eine Änderung der täglichen Arbeitsorganisation sichtbar. Jeden Tag gilt es von neuem zu entscheiden, wer an welchem Arbeitsplatz tätig wird, wie dieser einzurichten und später aufzuräumen ist. Ein Bezug zum Ordnungsverhalten kann daher nicht ganz von der Hand gewiesen werden.
Letztlich kann ein rationiertes Desk Sharing (weniger Arbeitsplätze als Stelleninhaber) auch durchaus eine Betriebsänderung nach § 111 BetrVG auslösen.
Von daher werden diese offenen Fragen in Zukunft noch von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu entscheiden sein.
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