• Skip to primary navigation
  • Skip to main content
  • Skip to primary sidebar
  • Skip to footer
Expertenforum Arbeitsrecht (#EFAR)
Expertenforum
Arbeitsrecht (#EFAR)

Expertenforum Arbeitsrecht (#EFAR)

Themen der arbeitsrechtlichen Blogosphäre

  • #EFAR-Beiträge
    • #EFAR-News
    • #ArbeitsRechtKurios
    • #EFAR–Suche
  • Live–Log
    • Registrierte Blogs
    • Blog registrieren
  • #EFAR-Stellenmarkt
  • Arbeitsrechts-Experten
    • #EFAR–Autoren
    • #EFAR–Fokusseiten
    • #EFAR-Webinare
LinkedIn
Twitter
Xing
Facebook
  • LAG Nürnberg: „flinke Frauenhände gesucht“ – männlicher Bewerber diskriminiert
    Quelle : Beck-Blog 24.03.2023 - 14:57 Von stoffels
  • Betriebsratsvergütung nach dem Volkswagen-Urteil
    Quelle : Allen & Overy 22.03.2023 - 12:27
  • Eckpunktepapier des BMBF zur Reform des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes
    Quelle : Beck-Blog 22.03.2023 - 09:12 Von stoffels
  • Internal Investigations – und ihre Grenzen
    Quelle : Küttner Feed 22.03.2023 - 08:00
  • VG Gießen: Polizeianwärter muss Ausbildungsbezüge nicht zurückzahlen
    Quelle : Beck-Blog 20.03.2023 - 12:39 Von stoffels
  • Hohe Beitragsnachforderung wegen Schwarzarbeit
    Quelle : Beck-Blog 18.03.2023 - 08:10 Von stoffels
  • Fehlender Arbeitsantritt als sozialwidriges Verhalten?
    Quelle : Beck-Blog 16.03.2023 - 08:48 Von stoffels
  • Betriebsratsvergütung – wie geht’s richtig?
    Quelle : Küttner Feed 15.03.2023 - 14:50
  • Arbeitsrechtliche Herausforderungen bei Arbeitnehmerbefragungen im Rahmen von internen Untersuchungen
    Quelle : Allen & Overy 15.03.2023 - 10:00
  • Sozialplan: Neues zu Höchstbetragsregelungen vom BAG – Vorsicht bei Zuschlägen für Schwerbehinderte/Gleichgestellte
    Quelle : CMSHS 15.03.2023 - 06:48 Von Tobias Polloczek
  • Die unwirksame Kündigung – „Woran hat et jelegen“?
    Quelle : ADVANT Beiten 13.03.2023 - 13:00 Von Dr. Erik Schmid
  • OVG Münster: Keine Lohn-Entschädigung für Fleischindustrie
    Quelle : Beck-Blog 13.03.2023 - 12:39 Von stoffels
  • Hessisches LSG: Der Weg zum Getränkeautomaten ist unfallversichert
    Quelle : Beck-Blog 10.03.2023 - 12:39 Von stoffels
  • Algorithmisches Management – Arbeitsanweisungen durch künstliche Intelligenz
    Quelle : CMSHS 10.03.2023 - 06:41 Von Patricia Jares
  • Equal Pay in Deutschland im Jahr 2023
    Quelle : Allen & Overy 08.03.2023 - 11:50
  • Äußerungen zum Equal Pay Day (7.3.) und zum Internationalen Frauentag (8.3.)
    Quelle : Beck-Blog 08.03.2023 - 09:56 Von stoffels
  • Arbeitsrechtliche Aspekte der Energiepreisbremsen
    Quelle : CMSHS 07.03.2023 - 12:01 Von Martin Lützeler
  • LAG Niedersachsen zur Diskriminierung einer nicht-binären Person bei der Besetzung einer Stelle als einer Gleichstellungsbeauftragten
    Quelle : Beck-Blog 06.03.2023 - 10:54 Von stoffels
  • Streitthema BEM: Was schief läuft – und wie es besser geht
    Quelle : Beck-Blog 06.03.2023 - 09:19 Von Gastbeitrag
  • Die gute oder die schlechte Nachricht zuerst? – Hinweis auf Klagefrist des § 4 KSchG
    Quelle : ADVANT Beiten 03.03.2023 - 13:00 Von Dr. Erik Schmid

Die swingende Grundschullehrerin

  • 9. Mai 2022 |
  • Prof. Dr. Arnd Diringer

Darf eine Grundschullehrerin einen Swingerclub betreiben und sich dort “aktiv vergnügen”? Nein, meinte das Land Nordrhein-Westfalen. Doch, entschied das LAG Hamm.

  • twittern 
  • teilen 
  • mitteilen 
  • teilen 
  • E-Mail 

Nebentätigkeit im Swingerclub

„Der Angestellte hat sich so zu verhalten, wie es von Angehörigen des öffentlichen Dienstes erwartet wird“, hieß es in § 8 Abs. 1 S. 1 des Bundesangestelltentarifvertrags. Und von einer Grundschullehrerin kann man erwarten, dass sie keinen Swingerclub betreibt, meinte das Land Nordrhein-Westphalen und kündigte deshalb einer angestellten Lehrkraft. Der Personalrat und das Arbeitsgericht Herford (Urteil vom 8.11.1999 – 1 Ca 1717/97) fanden das richtig. Das Landesarbeitsgericht Hamm (Urteil vom 19.1.2001 – 5 Sa 491/00) bewertete den Sachverhalt aber etwas lockerer.

Anzeige

Die fast fünfzigjährige Frau, Mutter von drei Kindern, war seit sechs Jahren im öffentlichen Dienst, seit fünf Jahren an einer Grundschule im Angestelltenverhältnis tätig. Die Schulbehörde warf ihr vor, dass sie während ihrer Lehrtätigkeit einige Jahre lang auch einen Swingerclub betrieben habe. Diese Nebentätigkeit sei nicht genehmigt gewesen und auch nicht genehmigungsfähig.

Swinging life

„Von einer Grundschullehrerin“, so die Schulbehörde, „wird erwartet, daß sie den ihr anvertrauten Schülern nicht nur fachliche Kenntnisse sondern auch allgemeine Werte nahe bringt. Dies läßt sich aber mit dem Betrieb eines Paarclubs, der von der Mehrheit der Bevölkerung als moralisch anstößig empfunden wird, nicht vereinbaren“. Die Behörde wies darauf hin, dass für dieses Etablissement in der Zeitschrift „Swinging life“ geworben werde, so dass ihr Verhalten auch öffentlich bekannt sei.

Und das waren noch nicht alle Verfehlungen, die man der Frau vorwarf. Die Angestellte hatte zudem die Einnahmen aus dem Club nicht versteuert, was auch zu einem Strafverfahren führte.

Die Lehrerin legte dar, dass das finanzgerichtliche Verfahren noch laufe und deshalb gar nicht klar sei, dass sie Steuerpflichten nicht nachgekommen ist. Betrieben werde der Swingerclub aber ohnehin von ihrem Mann. Sie habe sich dort lediglich „aktiv vergnügt“. Das, meinte die Lehrerin, mag man als moralisch anstößig empfinden, ein Kündigungsgrund sei es aber nicht. Wie sich Lehrer in ihrer Freizeit vergnügten, sei ihre Privatsache, wenn die direkten schulischen Belange nicht tangiert würden. Und das sei bei ihren Aktivitäten in dem hundert Kilometer von der Schule entfernt liegenden Club, nicht der Fall.

‚Ein kleines geiles Nest‘

Vor dem Arbeitsgericht Herford hatte sie mit dieser Argumentation keinen Erfolg. Das Gericht sah in ihren außerschulischen Betätigungen eine mit den Pflichten einer Grundschullehrerin nicht vereinbare Pflichtwidrigkeit.

In dem Berufungsverfahren führte die Lehrerin dann unter anderen an, dass die Werbeanzeigen für den Club ohne ihr Wissen geschaltet worden seien. Und die hatten es nach den Darstellungen des Landes in sich. Wörtlich wurde dazu in dem Berufungsverfahren ausgeführt:

„Wie es im „Q…-B.(…)…(…) zugeht, wird überdies in entsprechenden Zeitschriften durch Artikel, wie in der Anlage in Ablichtung beigefügt, lustvoll geschildert. Im ‚kleinen geilen Nest für Paare und Singles‘ wird man von der Grundschullehrerin S… – dies ist wohlgemerkt die Klägerin – freundlichst empfangen, die ausweislich des Artikels mit ihrem Mann zusammen das Etablissement leitet.“

Halb so wild und lange her

Diese „Art der Tätigkeit und Mitwirkung im Bereich des sexuellen Gewerbes (…) mache eine Weiterbeschäftigung oder eine Rückkehr in die Tätigkeit einer Grundschullehrerin im öffentlichen Dienst schlichtweg unmöglich“, so das beklagte Land.

Das sah das LAG Hamm anders: Allein das „Mitbetreiben des Clubs ohne vorherige Einholung einer Nebentätigkeitsgenehmigung, deren Notwendigkeit unterstellt, macht für sich allein die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht unzumutbar“. Das gelte umso mehr, als die Tätigkeit zum Zeitpunkt der Kündigung bereits seit drei Jahren eingestellt war.

Dass die Lehrerin nach Ausspruch der Kündigung wegen der hinterzogenen Steuern zu 90 Tagesätzen verurteilt wurde, rechtfertige die Kündigung auch nicht. Außerdienstlich begangene Straftaten seien nur dann zur Kündigungsrechtfertigung geeignet, wenn sie ein gewisses Gewicht habe. Das sei etwa bei über längere Zeit fortgesetzten Handlungen oder bei Straftaten, die im unmittelbaren Widerspruch zu der Aufgabe der Beschäftigungsbehörde stehen, der Fall. Aber so etwas könne hier nicht angenommen werden.

Keine Swingerthemen im Unterricht

Auch dass sich die Lehrerin in dem Swingerclub „sexuell betätigt“ hat, rechtfertige keine Kündigung – völlig unabhängig davon, ob sie diesen nun mitbetrieben habe oder nicht.

Eine außerhalb des Dienstes ausgeübte sexuelle Neigung stelle grundsätzlich keinen Kündigungsgrund dar. Es gebe auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass sie diese in den dienstlichen Bereich hineingetragen hat. „Insbesondere“, so das Landesarbeitsgericht, sei nicht ersichtlich, dass die Grundschullehrerin „etwa den Unterricht abweichend vom Lehrplan oder sonstigen Vorgaben dahin gehend gestaltet hat oder gestalten wird, den Schülern Werte zu vermitteln, die den persönlichen Neigungen der Klägerin entsprechen“.

Der Vorwurf des Landes, das Verhalten der Angestellten habe sich nicht „im stillen Kämmerlein“ ereignet, rechtfertige keine andere Einschätzung. Weder ihr Familienname, noch ihr Beruf sei jemals einer breiten Öffentlichkeit bekannt geworden – auch nicht durch die vom Land angeführten Werbeanzeigen.

Zitat falsch – Klage erfolgreich

Das Gericht wies in der Entscheidung darauf hin, dass das von der Beklagten angeführte „Zitat“, inhaltlich unrichtig war. Das hatte der Vertreter des Landes bei der Verhandlung bestätigt.

Und es sei auch zu berücksichtigen, dass sich der Club recht weit von der Schule der Klägerin entfernt befindet. Zwar nicht hundert Kilometer, wie die Lehrerin behauptet hatte, aber immerhin siebzig, wie das Gericht unter Hinweis auf das Routenprogramm „Power-Route“ darlegte.

Damit hatte die Kündigungsschutzklage Erfolg. Die Grundschullehrerin konnte ihrem Beruf weiter nachgehen, ebenso wie ihren sexuellen Neigungen. Ob sie darauf nach dem ganzen Ärger noch Lust hatte, ist nicht bekannt.

_

Aktuelle Buchveröffentlichungen von Prof. Dr. jur. Arnd Diringer:

Kategorien: #ArbeitsRechtKurios Tags: ArbeitsRechtKurios

  • Prof. Dr. Arnd Diringer

    Leiter der Forschungsstelle für Arbeitsrecht (Hochschule Ludwigsburg) #EFAR - Profil Twitter LinkedIn Xing

Ähnliche Beiträge

ArbeitsRechtKurios
2. Februar 2023 - Prof. Dr. Arnd Diringer

Endlich ist klar, wann Karneval ist. Dem ArbG Köln sei Dank!

Wann ist eigentlich Karnevalszeit? Und was unterscheidet sie von den Karnevalstagen? Wichtige Fragen! Und die kann natürlich niemand besser beantworten als ein Kölner Gericht.
Lesen
ArbeitsRechtKurios
10. Januar 2023 - Prof. Dr. Arnd Diringer

Auch bei Beschimpfungen kommt es auf den Einzelfall an

Andere als „Arschloch“ zu bezeichnen, ist nicht gerade nett. Es rechtfertigt aber nicht immer eine Kündigung, meint das LAG Schleswig-Holstein (Urt. v. 8.4.2010 – 4 Sa 474/09).
Lesen
ArbeitsRechtKurios
28. Dezember 2022 - Prof. Dr. Arnd Diringer

Bonnie, Tina und das VG Ansbach: simply the best

Darf man einen Wahlvorschlag zur Personalratswahl unter dem Kennwort „simply the best“ einreichen? Ja, meint das VG Ansbach (Beschl. v. 20.9.2016 – AN 8 P 16.01127). Dank Tina Turner.
Lesen

Primary Sidebar

Mehr Informationen

  • Anzeige schalten
  • #EFAR-Beiträge
  • #EFAR-News
  • #ArbeitsRechtKurios
  • Live–Log
  • #EFAR-Stellenmarkt
  • #EFAR–Autoren
  • #EFAR–Fokusseiten
Anzeige

#EFAR–Fokusseiten

Dynamische Profilseiten namhafter Kanzleien mit Fokus Arbeitsrecht

Aktuelle Beiträge

  • Darf Beschäftigten das Tragen religiöser Symbole oder Kleidung verboten werden?
  • Kein Unfallversicherungsschutz bei Schlägerei wegen zugeparkter Betriebseinfahrt
  • Polizeianwärter muss Ausbildungsbezüge nicht zurückzahlen
  • ChatGPT und arbeitsrechtliche Aspekte
  • Uneingeschränkter Widerrufsvorbehalt bei einer Pensionszusage ist steuerschädlich

#EFAR – Jobs

  • ARQIS Wissenschaftlicher Mitarbeiter (m/w/d) in Düsseldorf Düsseldorf
  • ARQIS Referendar (m/w/d) in Düsseldorf Düsseldorf
  • ARQIS Legal Specialist (m/w/d) in Düsseldorf Düsseldorf
  • ARQIS Berufseinsteiger/Rechtsanwalt (m/w/d) für Arbeitsrecht in Düsseldorf oder München München

#EFAR – Newsletter

* indicates required

Vorherige Kampagnen ansehen.

Sie können sich jederzeit abmelden, indem Sie auf den Link in der Fußzeile unserer E-Mails klicken. Informationen zu unseren Datenschutzpraktiken finden Sie auf unserer Website.

Footer

Das #EFAR in den sozialen Medien
  • Über das #EFAR
  • Datenschutz
  • Haftungsauschluss
  • Mediadaten
  • Kontakt
  • Impressum
Blogverzeichnis - Bloggerei.de Cookie Einstellungen

Handcrafted with by Jung und Wild design.