Aufruf zu „Spaziergang“
Der Freistaat Sachsen als Dienstherr wirft dem Beamten vor, im April 2020 entgegen der damals gültigen Corona-Schutz-Verordnung zu einem »Spaziergang« aufgerufen zu haben. Weiterhin soll er in verschiedenen Posts das politische System der Bundesrepublik Deutschland und des Freistaates Sachsen insgesamt in Frage gestellt haben.
Der betroffene Beamte berief sich in der Verhandlung darauf, er habe keine Versammlung organisieren wollen. Er habe lediglich gepostet, dass er sich bei einem Spaziergang über den »Wahnsinn« Gedanken machen wollte. Seine weiteren Posts seien von der Meinungsfreiheit gedeckt.
Berufung zum Oberverwaltungsgericht möglich
Aus Sicht der Disziplinarkammer hat der Polizeibeamte, der wegen ähnlicher Beiträge in sozialen Medien bereits disziplinarrechtlich belangt worden war, das für die Ausübung seines Amtes erforderliche Vertrauen endgültig verloren.
Durch den Aufruf zur Umgehung von Coronavorschriften sowie durch weitere Posts in sozialen Netzwerken habe er zum Ausdruck gebracht, dass er nicht bereit sei, ihm nicht genehmes geltendes Recht durchzusetzen. Der Beamte habe in sozialen Netzwerken ein Video geteilt, auf dem zu sehen sei, dass Protestierende eine polizeiliche Absperrung durchbrechen. Er habe damit den körperlichen Widerstand gegen polizeiliche Maßnahmen gebilligt. Auch habe er verschiedene staatliche Institutionen verunglimpft.
Gegen das Urteil kann binnen eines Monats nach Zustellung der vollständigen Entscheidung Berufung zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.