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Digitale Betriebsratswahl: Viele wollen, manche machen, keiner darf!

  • 27. Juli 2017 |
  • Silvio Fricke

Die Betriebsratswahl auch mit digitalen Hilfsmitteln durchführen zu können, brächte etliche Vorteile mit sich. Viele Unternehmen hoff(t)en mit Blick auf die bevorstehenden Wahlen 2018 mit dem Segen des Gesetzgebers auf Onlinesysteme umsteigen zu können

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Das Thema

Die Betriebsratswahl auch mit digitalen Hilfsmitteln durchführen zu können, brächte etliche Vorteile mit sich. Viele Unternehmen hoff(t)en mit Blick auf die bevorstehenden Wahlen 2018 mit dem Segen des Gesetzgebers auf Onlinesysteme umsteigen zu können. Das Gesetz bzw. die Wahlordnung sieht deren Anwendung allerdings bisher nicht vor. Ein aktuelles Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg sah in einer auch digital durchgeführten Betriebsratswahl – besser Nachwahl – deswegen auch einen entscheidenden Mangel, weshalb die Anfechtung der Wahl erfolgreich war. Die Stimmen in Wissenschaft und Praxis, die Digitalisierung auch in die Betriebsverfassung einkehren zu lassen, nehmen aber zu.

Onlinewahlsysteme: Die Vorteile und ein Beispiel

Die Vorteile einer Betriebsratswahl per Onlinewahlsystem liegen auf der Hand:

  • Erhöhung der Wahlbeteiligung, da die Beteiligungsschwelle (gerade bei jungen Arbeitnehmern) sinkt;
  • Vereinfachung bei Vorbereitung und Durchführung der Wahl;
  • Einsparung von Kosten und Zeit für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl;
  • fehlerfreie, weil automatische Auszählung der Stimmen;
  • schnellere Bestimmung des Wahlergebnisses.

Durch die Steigerung der Wahlbeteiligung erhöht sich zudem die Legitimierung des neu gewählten Betriebsrats, insbesondere durch die jungen Arbeitnehmergruppen.

Glauben Sie nicht? All diese Vorteile traten auch tatsächlich bei einer Nachwahl im Unternehmen Beiersdorf im April 2016 ein, bei der die Stimmabgabe im Online-Wahlverfahren möglich war – nachrangig zur Präsenzwahl und alternativ zur Briefwahl. Die online abgegebenen gültigen Stimmen beliefen sich am Ende auf 628, die abgegebenen Stimmen im klassischen Präsenz- und Briefwahlverfahren auf 740. Im Vergleich zur Betriebsratswahl 2014 stieg die Wahlbeteiligung um knapp 10 Prozent!

Alles gut? Nein, meint das Arbeitsgericht Hamburg (Az. 15 BV 16/16, nicht veröffentlicht) und gab der Anfechtung dieser (Nach-)Wahl statt. Dem Gericht blieb aufgrund der fehlenden gesetzlichen Legitimation von Onlinewahlsystemen auch nichts anderes übrig.

Warum keine digitale Betriebsratswahl?

Hier ist der Gesetzgeber gefordert, wobei schon eine Ergänzung der Wahlordnung schnell Abhilfe schaffen würde. Eine „umfassende“ Reform des BetrVG wäre nicht notwendig. Darauf machen Wissenschaft, Beratungs- und Betriebspraxis schon länger aufmerksam, etwa die Professoren Thüsing und von Steinau-Steinrück gemeinsam mit einem Unternehmensvertreter von Beiersdorf in einem Editorial für den Betriebs-Berater. Auch der Bundesverband der Arbeitsrechtler in Unternehmen e.V. (BVAU), hat sich unter dem Titel „Revolution der Mitbestimmung“ mit Blick auf die Digitalisierung der Arbeitswelt dazu geäußert.

Vor diesem Hintergrund ist es unverständlich, warum das viel diskutierte „Weißbuch Arbeiten 4.0“ des BMAS Onlinewahlsysteme für Betriebsratswahlen (und für viele andere Wahlen im betrieblichen Umfeld) weder vorschlägt noch als mögliche Gestaltungsvariante auch nur anspricht. Vielleicht erklärt das auch die Hektik im Frühjahr 2017, als plötzlich im BMAS überlegt wurde, einen entsprechenden „Experimentierraum“ einzurichten. Anfang Juli bestätigte allerdings eine Vertreterin des BMAS auf der Jahrestagung „Arbeitsrecht im Unternehmen“ von DGFP und BVAU, dass keinerlei Änderungen – sprich Erweiterungen auf Onlinewahlsysteme – geplant sind. Schade! Statt diese für alle Beteiligten hilfreiche Anpassung des Gesetzes an die Realität vorzunehmen, schwang sich das Bundesarbeitsministerium zu einer anderen Initiative auf, nämlich der Forderung nach einer höheren Entlohnung von Betriebsräten. Immerhin tat sich etwas mit Blick auf die Möglichkeit virtueller Betriebsratssitzungen, wenn auch nur auf hoher See.

Wo kein Kläger…: Einfach machen?

Bereits 2002 führte das Unternehmen T-Systems eine vielbeachtete Betriebsratswahl mittels Onlineverfahren. Über eine (wirksame) Anfechtung oder gar Nichtigkeit dieser Wahl war nichts zu lesen. Berichte, nach denen auch andere Unternehmen die Online-Stimmabgabe bei Betriebsratswahlen anbieten, häufen sich.

Und auch die „klassischen Seminaranbieter“ für Betriebsräte propagieren Onlinewahlsysteme für die anstehende Betriebsratswahl 2018 – nicht nur in passenden „Apps“ zur richtigen Wahl und entsprechenden Schulungen. Es wird auch auf Anbieter von entsprechenden Onlinewahlsystemen hingewiesen. Ein solches Programm wurde im Fall Beiersdorf schon im Januar 2016 durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifiziert. Es sei, so der Anbieter auf seiner Internetseite, „sichergestellt, dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt und jeder seine Stimme nur einmal abgeben kann.“

Wie eingangs erwähnt, half dies vor dem Arbeitsgericht Hamburg nicht. Und es konnte im Hinblick auf die gesetzlichen Regelungen auch gar nicht helfen.

Die Hilfe muss aus Berlin kommen!

 

Kategorien: #EFAR-Beiträge Tags: Betriebsrat, Digitalisierung

  • Silvio Fricke

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