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Disziplinarrechtliche Zurückstufung eines Vollstreckungsbeamten

  • 6. Dezember 2022 |
  • EFAR Redaktion

Die für das Disziplinarrecht landesweit zuständige 3. Kammer des VG Trier hat einen Vollstreckungsbeamten eines Landkreises aus dem südlichen Landesteil in ein Amt mit einem geringeren Endgrundgehalt zurückgestuft (Urt. 28.10.2022 – 3 K 1996/22.TR; PM Nr. 32/22 v. 2.12.2022).

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Luftdruckgewehr entwendet

Der Beamte war zuletzt für Waffenkontrollen und als Unterstützung des Vollzugspersonals des Landkreises eingesetzt. Im März wurde im Waffenraum zur Vernichtung eingelagerter und asservierter Waffen ein Fehlbestand festgestellt.

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Nach Bekanntmachung im Kollegenkreis räumte der Beamte ein, eine Luftdruckwaffe aus dem Tresorraum entwendet und diese mit nach Hause genommen zu haben. Er entschuldigte sich für sein Fehlverhalten und gab die Waffe zurück. Der Landkreis hat nach Durchführung eines behördlichen Disziplinarverfahrens eine Disziplinarklage erhoben mit dem Ziel, den Beamten in ein Amt mit niedrigerem Endgrundgehalt zurückzustufen.

Beeinträchtigung des Ansehens der Beamtenschaft

Die Richter der 3. Kammer entsprachen dem Antrag und führten zur Begründung im Wesentlichen aus, der Beamte habe mit seinem Verhalten im Kernbereich der ihm übertragenen Aufgaben als kommunaler Vollstreckungsbeamter schwer versagt. Ein Beamter, der einen ihm zur Verwahrung anvertrauten oder sonst zugänglich gemachten Gegenstand mitnehme, handele in grober Weise seinem gesetzlichen Auftrag zuwider.

Zugleich beeinträchtige er sein Ansehen und das der Beamtenschaft. Mit seiner Verfehlung habe der Beamte sich letztlich an den Rand seiner Tragbarkeit im öffentlichen Dienst gebracht.

Zurückstufung genügt

Unter Berücksichtigung der zu würdigenden besonderen Gesamtumstände im Einzelfall gehe die Kammer jedoch davon aus, dass das Dienstvergehen mit einer Zurückstufung noch ausreichend geahndet sei.

Zugunsten des Beamten sei zu berücksichtigen, dass sich die Auswirkungen seines Vergehens allein auf den internen Dienstbetrieb beschränkt hätten. Zudem handele es sich um einen leistungsstarken Beamten und um eine einmalige Entgleisung, die der Beamte unmittelbar eingeräumt und mehrfach ernsthafte Reue bekundet habe. Dies lasse den Schluss zu, dass er sich noch nicht endgültig vom dienstlichen Pflichtenkreis gelöst habe und sich eine spürbare Disziplinarmaßnahme unterhalb der Höchstmaßnahme zur Warnung gereichen lassen werde.

Restvertrauen besteht weiterhin

Vom Vorhandensein eines Restvertrauens gehe letztlich auch der Dienstherr aus, da dieser – ohne Bindungswirkung für das Gericht – lediglich die Zurückstufung des Beamten angestrebt habe, weil dieser über Jahre hinweg als Vollstreckungsbeamter im Umgang mit ihm anvertrauten Geldern nicht auch nur den geringsten Zweifel an seiner Zuverlässigkeit habe aufkommen lassen.

Im Übrigen seien dem Beamten seit dem Vorkommnis weiterhin uneingeschränkt vertrauensvolle Tätigkeiten übertragen worden, die er bislang ohne weitere Beanstandung abgeleistet habe, was auch zur Überzeugung des Gerichts erwarten lasse, dass er sich in Zukunft pflichtgemäß verhalten werde.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die Berufung an das OVG Rheinland-Pfalz zu.

Kategorien: #EFAR-News Tags: Beamte

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