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Eine dominante Finanzbeamtin

  • 2. März 2018 |
  • Prof. Dr. Arnd Diringer

Eine Sonderprüferin beim Finanzamt, die sich als Domina ablichten ließ, beschäftigte das VG Berlin.

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Bilder auf der Seite eines S/M-Studios

„Die Beamtin zeigt auf allen Bildern eine strenge Miene“, heißt es in einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin (Urteil vom 11.06.2008 – 80 A 17/07). Das ist eigentlich kaum verwunderlich, da sie als Sonderprüferin beim Finanzamt arbeitet. Nur zeigen die Bilder sie nicht bei dieser Tätigkeit, sondern als Domina.

Gemacht hatte die Fotos ihr damaliger Freund, um damit online für sein S/M-Studio zu werben. Auf der von ihm gestalteten Internetseite heißt es u.a.

„LADY X2. und IHRE GEFOLGSCHAFT
Empfangen Dich im E4.
Tauche ein in das Reich bizarrer Phantasien und erotischer Dominanz.“

Neben diesem Text befindet sich „ein Foto der Beamtin in der Pose der Domina „Lady X2.“. Diese steht – so die Ausführungen im Tatbestand der Entscheidung – „in einem langen, ärmellosen glänzenden Kleid vor einem Vorhang, die rechte Hand fasst in Köpfhöhe (sic!) in eine herab hängende Handfessel.“

Beamtin war “blind vor Liebe”

Über eine „Gallery“ konnten auch andere Bilder der Staatsdienerin „in verschiedenen Posen und szenetypischen Bekleidungen“ betrachtet werden. „Darunter befindet sich ein Bild, auf dem die Beamtin auf einer gepolsterten, etwa hüfthohen Bank liegt, der halb gehobene Oberkörper wird abgestützt auf einem Ellenbogen, eines der unbekleideten Beine ist stark angewinkelt. Die Beamtin trägt ein – auch auf einem anderen Foto zu sehendes – einteiliges, schulterfreies Bekleidungsstück, das nur etwa den halben Oberschenkel bedeckt, hochhackige, offene Schuhe, die mit drei anscheinend nietenbesetzten Bändern, die bis zum Sprunggelenk reichen, gehalten werden. In der einen Hand hält sie eine trapezförmige Klatsche. Im Hintergrund hängen an einer Wandhalterung verschiedene Schlag- und Fessel-Werkzeuge sowie Gürtel.“

Unter „Service“ wird auf der Internetseite „die – nicht abschließende („u. v. m.“) – Palette der angebotenen „Möglichkeiten“ aus dem Bereich BDSM aufgelistet, u. a. Bondage, Wachs, Strom, Sklavenausbildung, Analbehandlung, Natursekt und Kaviar.“ Darüber hinaus wurde unter „Email-Erziehung“ … eine „Fernerziehung“ durch die „Domina Deiner Wahl““ aufgeführt.

Vor Gericht gab die Beamtin an, dass sie die Bilder nur gemacht habe, weil sie geradezu „blind vor Liebe“ war. „Dass sie Vergnügen an Fetischen habe“, habe sie erst gemerkt, als sie sich habe fotografieren lassen. Als „Lady X2“ war sie aber nicht tätig, „da ihr die Rolle der Domina nicht behagte und sie nicht bereit war, diese tatsächlich auszuüben.“

Eine ungewöhnliche Familienhilfe

Nach Meinung des Verwaltungsgerichts konnte ihr daher auch nicht der Vorwurf gemacht werden, dass sie eine ungenehmigte Nebentätigkeit ausgeübt habe. „Die einmalige Aufnahme von Fotos wie auch deren kostenlose Bereitstellung für Werbezwecke im Internet stellt keine Tätigkeit im Sinn der Bestimmungen des Nebentätigkeitsrechts dar“, so das Gericht. „Dabei handelt es sich vielmehr vom Umfang her um Unterstützungsleistungen für einen Lebensgefährten, wie sie auch als Familienhilfe denkbar und anerkannt sind.“

Eine eher ungewöhnliche „Familienhilfe“, aber nun gut. Denn ganz glimpflich kam die Staatsdienerin nicht davon: Durch „die Bereitstellung der von ihr aufgenommenen Fotos zur Veröffentlichung im Internet in Verbindung mit dem Angebot sexueller Dienstleistungen gegen Entgelt, mithin Prostitution, hat die Beamtin“ nämlich „gegen ihre Verpflichtung zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten auch außerhalb des Dienstes verstoßen“ und „sich einer außerdienstlichen Pflichtverletzung schuldig gemacht“. Ihr Verhalten ist nach Meinung der Berliner Richter „in besonderem Maß geeignet, Achtung und Vertrauen in einer für ihr Amt und das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen“.

Bei dieser Einschätzung verkannte das Gericht zwar nicht, dass es „grundsätzlich nicht Aufgabe des Disziplinarrechts ist, auf sittlichem, insbesondere sexuellem Gebiet eigene Verhaltensnormen aufzustellen oder einen Beamten in ethischer oder moralischer Hinsicht zu einem Mustermenschen erziehen zu wollen“. Auch traf es die Feststellung, dass „die allgemeinen Anschauungen über geschlechtsbezogenes Verhalten in den letzten Jahrzehnten in zunehmendem Maß liberaler geworden sind“. Eine „öffentliche Werbung in der hier vorliegenden Art für sado-masochistische Praktiken“ übersteige indes „die Grenze dessen, was den sozialethischen Wertvorstellungen der überwiegenden Mehrheit der Bevölkerung entspricht.“

Eine schmerzhafte Entscheidung

In diesem Zusammenhang erläuterte das Gericht dann kenntnisreich, was unter BDSM zu verstehen ist und erklärte welche Praktiken nach den Angaben auf der Internetseite dazugehörten:

„Der Begriff BDSM, der sich aus den Anfangsbuchstaben der englischen Begriffe Bondage & Discipline, Dominance & Submission, Sadism & Masochism zusammensetzt, umschreibt eine sehr vielgestaltige Gruppe von meist sexuellen Verhaltensweisen, die unter anderem mit Dominanz und Unterwerfung, spielerischer Bestrafung, Lustschmerz oder Fesselungsspielen in Zusammenhang stehen können. Mit Natursekt und Kaviar werden Fäkalien umschrieben, bei denen allgemein Ekel- und keine Lustgefühle hervorgerufen werden. Derartige Handlungen bringen eine Sexualität zum Ausdruck, die den Einzelnen als Objekt zeigt, das entweder körperliche Gewalt hinzunehmen oder auszuüben hat.“

Mit dem Bild einer im Außendienst tätigen Steuerbeamtin sei das alles „schlechthin unvereinbar“. Das Dienstvergehen wiegt nach Meinung des Gerichts aber zumindest „nicht so schwer, dass das für eine weitere Zusammenarbeit erforderliche Vertrauen des Dienstherrn wie auch der Allgemeinheit in die Integrität der Beamtin endgültig zerstört, ihre Entfernung aus dem Dienst unabweisbar ist“.

Diszipliniert wurde die Domina daher durch eine Dienstgradherabsetzung. Durchaus schmerzhaft für eine Beamtin.

Aktuelle Buchveröffentlichung des Autors (Prof. Dr. jur. Arnd Diringer):

Kategorien: #ArbeitsRechtKurios Tags: ArbeitsRechtKurios

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    Leiter der Forschungsstelle für Arbeitsrecht (Hochschule Ludwigsburg) #EFAR - Profil Twitter LinkedIn Xing

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