Das Thema der 1. #EFARBlogparade
Die Nutzung sozialer Netzwerke durch Arbeitnehmer während der Arbeitszeit scheint inzwischen „normal“. Wer schaut nicht einmal „kurz“ nach neuen Nachrichten auf Twitter, in die eigene Timeline auf LinkedIn oder schickt schnell per Xing eine Kontaktanfrage an einen neuen Kollegen?
Ist eine solche Social-Media-Nutzung eigentlich stets zulässig oder nur, wenn sie zu beruflichen Zwecken erfolgt? Und wann ist sie „privat“, wann „beruflich“? Welche Kriterien können gegebenenfalls für eine solche Unterscheidung herangezogen werden? Und wie sieht es eigentlich aus, wenn neueste Pressemitteilungen oder sonstige Informationen des Unternehmens auf eigenen Seiten der Arbeitnehmer gepostet werden?
Diese, aber auch viele andere mit der Nutzung sozialer Medien einhergehende rechtliche Fragen, wurden in der arbeitsrechtlichen Literatur bislang kaum aufgegriffen – und das obwohl es jede Menge solcher Fragen gibt.
Weitere Fragen
Können Arbeitgeber ihren Beschäftigten z.B. vorschreiben, wie sich diese auf Facebook, Twitter & Co. – auch im privaten Bereich – zu verhalten haben? Können Arbeitnehmer durch interne Anweisungen sogar gezwungen werden, sich in sozialen Netzwerken anzumelden und im Sinne des Unternehmens zu engagieren („Markenbotschafter“ etc.)? Was hat mit Zugangsdaten zu Profilen von Unternehmen in den sozialen Netzwerken zu geschehen, wenn ein verantwortlicher Mitarbeiter das Unternehmen verlässt?
Und falls ja: Was passiert eigentlich bei einem Verstoß gegen Social-Media-Vorgaben oder Empfehlungen des Arbeitgebers, die sich auf private Aktivitäten der Mitarbeiter beziehen? Wie ist auf „Hass-Posts“ zu reagieren? Kann es dabei einen Unterschied machen, ob diese während oder außerhalb der Arbeitszeit erfolgen?
Diese und andere Fragen im Zusammenhang mit sozialen Medien am Arbeitsplatz, sind Gegenstand der (unserer Meinung nach) ersten Blogparade im Arbeitsrecht, die das #EFAR heute startet!
#EFARBlogparade: So funktioniert‘s
Wir rufen alle Kolleginnen und Kollegen aus der arbeitsrechtlichen Blogosphäre dazu auf, im Rahmen der ersten #EFARBlogparade (#SozialeMedien) Kurzbeiträge, Kommentare oder einfach nur verschriftlichte Meinungsbilder zu diesem Themenkomplex zu veröffentlichen. Dabei ist es unerheblich, ob eine einzelne hier genannte oder sonstige Fragestellung bearbeitet oder eine umfassende Darstellung zugeliefert wird.
Und so machen Sie mit
Bitte schreiben und veröffentlichen Sie ihre Beiträge bis zum 25. September 2017 und hinterlassen Sie Links auf diese hier nachstehend im Kommentarfeld. Dort können Sie gerne auch vorab Ihre Teilnahme an der Blogparade schon einmal ankündigen.
In Ihren Texten sollten sie auf diesen Aufruf im #EFAR kurz verweisen und die erste #EFARBlogparade erwähnen.
Gerne können Sie via Twitter unter dem Hashtag #EFARBlogparade #SozialeMedien auf Ihre Teilnahme aufmerksam machen. Auch das EFAR-Team verbreitet Ihre Teilnahme und Ihren Beitrag natürlich über alle zur Verfügung stehenden Twitter-Accounts und weitere Social-Media-Kanäle.
Es versteht sich dabei von selbst: Bitte behalten Sie das Thema im Blick! Werbung für eigene Leistungen und Angebote gehört natürlich nicht in eine solche Blogparade.
Das Ergebnis der Blogparade: Veröffentlichung (auch) auf Haufe Online
Neben einer Auflistung aller eingereichten bzw. veröffentlichten Beiträge (mit Verlinkungen) und weiteren Informationen dazu hier im #EFAR wird auch HAUFE Online über diese Blogparade und deren Ergebnisse in einem entsprechenden Überblicksbeitrag berichten.
Wir sind gespannt auf Ihre Beiträge!