Ein bemerkenswertes Tempo
Schnelligkeit geht vor Genauigkeit – das meinte wohl eine Bankangestellte in einem vom LAG Hessen (Urt. V. 7.2.2013 – 9 Sa 1315/12).entschiedenen Fall. Denn in der Eile gab sie einen Zahlungsbeleg mit dem fehlerhaft ausgewiesenen Betrag von EUR 222.222.222,22 statt richtigerweise EUR 62,40 frei. Nach Auffassung der hessischen Richter kein Problem – zumindest kein so großes, als dass es eine Kündigung rechtfertigt.
Die Angestellte war seit 26 Jahren bei der beklagten Bank beschäftigt, zuletzt als Sachbearbeiterin Zahlungsverkehr. Zu ihren Aufgaben gehört u. a. die Überprüfung elektronischer Überweisungsbelege und ggf. deren Korrektur. Geprüfte und ggf. korrigierte Zahlungsbelege hat sie durch Drücken einer „Bestätigungstaste“ freizugeben.
Dass sie diese Arbeit nur sehr langsam erledigt, konnte man ihr nicht vorwerfen. Nach Feststellungen ihres Arbeitgebers hatte sie an einem Tag 603 Belege jeweils in weniger als 1,4 Sekunden freigegeben, 105 Belege innerhalb von 1,5 bis drei Sekunden und nur für 104 Belege mehr als drei Sekunden aufgewandt.
Ein bemerkenswertes Tempo. Nur leider hatte sie dabei auch einen Zahlungsbeleg mit dem falschen Betrag von EUR 222.222.222,22 statt richtig EUR 62,40 freigegeben. Und das, wie sie selbst einräumte, ohne Prüfung.
Wer schläft sündigt nicht
Eingetragen hatte den fehlerhaften Betrag ein von der Bankangestellten mit Korrekturen befasster anderer Mitarbeiter. Nur hatte der, wie die gekündigte Sachbearbeiterin ausführte, „in dem Betragsfeld überhaupt nichts zu suchen gehabt“. Weshalb er trotzdem Zugang dazu hatte, sei auch „der Innenrevision der Bank unverständlich.“
Das ist schon erstaunlich. Aber es kommt noch besser: Dieser Mitarbeiter „war bei einem Sekundenschlaf“ ausgerechnet „auf die Taste „2“ geraten und hielt diese gedrückt.“ Und das hatte er nicht einmal bemerkt, jedenfalls wurde die versehentliche Falscheingabe von ihm nicht korrigiert.
Man wundert sich… Aber zumindest hatte die Bank Glück im Unglück. Denn ausgeführt wurde die Zahlungsanweisung letztlich nicht. Vor dem automatischen Ausführungsdatum am Folgetag um 14.00 Uhr wurde die Anweisung durch die Abteilung Disposition zurückgenommen – vermutlich, weil das belastete Konto keine ausreichende Deckung aufwies.
Abmahnung reicht!
Gekündigt hatte die Bank der Mitarbeiterin aufgrund des Vorfalls aber dennoch und zwar außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich. Gegen diese Kündigungen wehrte sich die Bankangestellte vor Gericht. Sie gestand zwar ein, dass sie einen Fehler gemacht hatte. Ihrer Ansicht nach hätte aber der Ausspruch einer Abmahnung genügt. Und das sahen sowohl das Arbeitsgericht Frankfurt (Urt. v. 7.8.2012 – 4 Ca 2899/12) als auch das LAG Hessen genauso.
Das LAG Hessen bewertete das „Versagen der Klägerin bei der Kontrolle der Überweisung (…) vom 30. März 2012“ zwar als „schwere(n) Arbeitsfehler“. „Beruht jedoch die Vertragspflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten der Arbeitnehmerin, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ihr künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann.“
Ihren Arbeitsplatz kann die Sachbearbeiterin damit behalten, was auch für die Bank hinnehmbar erscheint. Zumindest wird es wohl kaum noch einmal zu einem solchen Vorfall kommen. Nachdem die Angestellte in zwei Instanzen um ihren Arbeitsplatz kämpfen musste, wird sie künftig sicherlich genauer hinschauen. Und dass nochmals ein Kollege in einem Sekundenschlaf ausgerechnet das Betragsfeld anklickt, auf das er eigentlich gar keinen Zugriff hat, und dabei dann noch eine Zahlentaste gedrückt hält, erscheint eher unwahrscheinlich.
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