Von Anstand mal ganz zu schweigen
„Es war an Geschmacklosigkeit und Irreführung kaum zu überbieten – von Medienethik oder gar Anstand mal ganz zu schweigen.“ Mit diesen Worten kommentierte FOCUS Online die Veröffentlichung einer Illustrierten, die die Zeitschrift auf ihrem Cover mit den Worten „Michael Schumacher: Das erste Interview“ bewarb. Tatsächlich handelte es sich um ein KI-generiertes Fake-Interview.
Auf die Verwendung von KI wurde zwar am Ende des Artikels hingewiesen, und es fand sich der Zusatz „Es klingt täuschend echt“. Das half der Illustrierten aber nicht.
Die Familie des Rennfahrers, der nach einem schweren Unfall von der Öffentlichkeit abgeschirmt lebte, machte Unterlassungs- und Schmerzensgeldansprüche geltend. Die Unterlassungserklärung wurde abgegeben, das geforderte Schmerzensgeld in Höhe von 200.000 Euro bezahlt.
Dem Erwartungshorizont der Leser entsprechend
Der Beschwerdeausschuss des Presserats rügte die Veröffentlichung wegen schwerer Irreführung der Leser und eines Verstoßes gegen das Wahrhaftigkeitsgebot gem. Ziffer 1 des Pressecodex. Die Illustrierte veröffentlichte eine Richtigstellung.
Wegen des Fake-Interviews kündigte das Unternehmen das Arbeitsverhältnis mit der zuständigen Chefredakteurin, zunächst außerordentlich, später vorsorglich noch einmal ordentlich. Nach der Rüge des Presserates erfolgte eine weitere außerordentliche Kündigung.
Gegen diese Kündigungen erhob die Journalistin Kündigungsschutzklage. Sie führte aus, dass die Veröffentlichung dem Erwartungshorizont der Leser entspreche und die Gefahren aufzeige, die durch den Einsatz der KI entstehen. Als Chefredakteurin einer Zeitschrift der sog. „Regenbogenpresse“ gehe sie einer gefahrgeneigten Tätigkeit nach, da stets die Gefahr besteht, dass es zu Auseinandersetzungen mit Prominenten kommt.
Eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung
Für ihre Tätigkeit sei ein stetes Ausloten dessen, was „gerade noch geht“ zentral. Dieses Ausloten erfolge in enger Zusammenarbeit mit einer Rechtsanwaltskanzlei. Die habe sowohl den Titel als auch den Beitrag „freigegeben“.
Vor dem ArbG München (Urt. v. 29.02.2024 – 13 Ca 4781/23) hatte die Frau Erfolg. Das Gericht stellte zwar fest, dass das erfundene Interview eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung und eine schwerwiegende Täuschung der Leserschaft darstellt. Es führte aus, dass die Journalistin mit der Veröffentlichung in schwerwiegender Weise gegen ihre arbeitsvertragliche Verpflichtung, auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen, verstoßen hat.
Für die ausgesprochenen außerordentlichen Kündigungen fehlt es nach Ansicht des Gerichts aber an einem wichtigen Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB. Die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung scheitert am Fehlen einer vorherigen einschlägigen Abmahnung.
Wenn es einmal zu weit geht…
Das Gericht wies darauf hin, dass das auf eine möglichst hohe Resonanz abzielende Vorgehen der Chefredakteurin erst dann als schwere Pflichtverletzung angelastet wurde, nachdem es wegen des Beitrags einen „Aufruhr in der nationalen und internationalen Presse“ gab und die Familie des Rennfahrers Schmerzensgeldforderungen erhob.
Ein besonders hoher Grad eines bewussten Zuwiderhandelns gegen die Interessen und Tendenzvorgaben des Unternehmens sei vorliegend nicht festzustellen, da die Klägerin als Boulevardjournalistin mit Wissen und Wollen der Beklagten laufend – auch zu der Familie des Rennfahrers – grenzwertige Artikel zur Veröffentlichung freigab.
Und „ohne klare, eindeutige Tendenzvorgaben kann ein Verlag im Bereich des Boulevardjournalismus das Risiko eines im Einzelfall über die Ziele hinausschießenden reißerischen Beitrags nicht vollständig auf die Chefredakteurin verlagern, wenn ein solcher Artikel dann einmal zu weit geht“, so das bayerische Gericht.
Ausgang ungeklärt
Das Arbeitsgericht wies auch darauf hin, dass eine Kündigung vorliegend auch dann nicht „das Mittel der ersten Wahl“ wäre, um für die Zukunft weitere Pflichtverletzungen auszuschließen“, wenn man bei der ordentlichen Kündigung von der Entbehrlichkeit einer Abmahnung ausgehen würde.
Unter Berücksichtigung der langen Betriebszugehörigkeit der Frau, ihrer dokumentierten Erfolge und ihrer Schwerbehinderung hätte ihr Arbeitgeber dann vorrangig prüfen müssen, ob nicht die Absetzung als Chefredakteurin als milderes Mittel ein gangbarer Weg gewesen wäre.
Womit die Journalistin obsiegte. Ob sie ihren mit 362.856,56 EUR Brutto-Jahresgehalt (gut) dotierten Job behalten hat, lässt sich aber nicht sicher feststellen. Gegen das Urteil des ArbG München wurde beim LAG München Berufung eingelegt (Az. 2 SLa 142/24). Das Verfahren wurde dann, wie das LAG auf Anfrage mitteilt, durch einen Vergleich beendet. Über dessen Inhalt kann das Gericht, wie es ausführt, „keine Mitteilung machen“.