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ArbeitsRechtKurios

Eine Pornodarstellerin bei der Diakonie

  • 7. November 2025 |
  • Prof. Dr. Arnd Diringer

Darf die Diakonie eine Erzieherin kündigen, weil sie zugleich als Pornodarstellerin arbeitet? Ja, urteilten das Arbeitsgericht Augsburg (Urt. v. 22.10.2014 – 10 Ca 1518/14) und das Landesarbeitsgericht München (Urt. v. 21.04.2015 – 6 Sa 944/14).

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Pädagogische Fachkraft und Pornodarstellerin

„Julia Pink (* 5. Mai 1976 in Oettingen in Bayern) ist der Künstlername einer Pornodarstellerin. In den Jahren 2014 und 2015 wurde sie je mit einem Venus Award“, einem Filmpreis der Erotikbranche, „ausgezeichnet“. Das erfährt man auf Wikipedia.

Dass die Frau Pornodarstellerin ist, erfuhr auch ihr Arbeitgeber, die Diakonie Neuendettelsau, ein sozialer Dienst der evangelischen Kirchen. Julia Pink war dort als Erzieherin angestellt und als pädagogische Fachkraft in einer Wohngruppe für Menschen mit Behinderung tätig. Gleichzeitig veröffentlichte sie auf der Plattform mydirtyhobby.com (und nein: darauf verlinken wir nicht) pornografische Filme und Bilder von sich, auf denen sie eindeutig erkennbar ist.

Die Diakonie forderte die Frau zunächst „unter Fristsetzung… auf, die entsprechenden Seiten aus dem Internet zu nehmen und verbindlich und in Schriftform zu bestätigen, dass sie derartige Aktivitäten zukünftig dauerhaft und endgültig unterlasse bzw. einstelle.“ Das lehnte Julia Pink ab

Vier Kündigungen

Die Diakonie kündigte deshalb das Arbeitsverhältnis außerordentlich, wenige Tage später hilfsweise ordentlich. Kurz zuvor hatte sie die Frau aufgefordert, mitzuteilen, ob mit ihren erotischen Internetaktivitäten Einkünfte verbunden sind. Die Mitarbeiterin ließ über ihren Prozessbevollmächtigten mitteilen, dass sie negative Einkünfte erzielt habe. Ihr Arbeitgeber sprach daraufhin nochmals eine außerordentliche und wiederum wenige Tage später eine weitere ordentliche Kündigung aus. Die Frau zog dagegen vor Gericht.

Sie führte unter anderem an, dass ihre pornografischen Tätigkeiten rein privater Natur seien. Sie habe insbesondere durch die Verwendung des Pseudonyms Privates und Berufliches strikt getrennt. Ihre berufliche Tätigkeit leide nicht unter ihrem „Hobby“, die Bezeichnung von pornografischen Bildern und Videos als schwerwiegende persönliche Verfehlung zeuge von einer „stark antiquierten Denkweise“.

Ihr Arbeitgeber hielt dem entgegen, dass sie verpflichtet sei, ihr Privatleben im Einklang mit den ethischen Grundwerten der Diakonie zu gestalten. Ihre Online-Aktivitäten offenbarten indes eine Haltung, die mit dem sozialethischen Standpunkt der evangelischen Kirchen unvereinbar sei. Dazu gehöre, dass das Sexualleben neben der körperlich-sexuellen Beziehung auch einer seelisch-geistigen Beziehung bedürfe.

Ungenehmigte Nebentätigkeit

Die Diakonie führte zudem an, dass die pornografischen Aktivitäten von Julia Pink mit ihrer Tätigkeit als pädagogische Fachkraft unvereinbar seien. Das Bekanntwerden dieser Aktivitäten sei geeignet, das Vertrauensverhältnis der Eltern in die Einrichtung zu untergraben. Darüber hinaus habe die Frau mit ihrer Tätigkeit Einkünfte erzielt und damit eine nicht genehmigte Nebentätigkeit ausgeübt.

Das ArbG Augsburg sah es ähnlich. Allerdings sei nur die erste ordentliche Kündigung wirksam, die beiden außerordentlichen Kündigungen dagegen unwirksam.

Mit der zweiten außerordentlichen Kündigung machte das Gericht kurzen Prozess. Es führte aus, dass „eine ohne Genehmigung ausgeübte Nebentätigkeit außerhalb der Arbeitszeit, die die dienstliche Tätigkeit nicht beeinträchtigt, ohne vorherige Abmahnung in der Regel weder eine außerordentliche noch eine ordentliche Kündigung rechtfertigen würde“.

Pornos verletzen Loyalitätspflicht

Ausführlicher ging das Gericht auf die erste außerordentliche Kündigung ein. Die Frau habe durch ihre pornografische Tätigkeit gegen die ihr wirksam auferlegten Loyalitätspflichten aus dem Arbeitsverhältnis verstoßen und damit eine vertragliche Nebenpflicht verletzt. Dies stelle einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar.

Zwar stehe ihr das Recht auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG zu. Der Arbeitgeber sei deshalb in der Regel nicht berechtigt, außerdienstliches Verhalten, das sich im Arbeitsverhältnis nicht auswirkt, mit einer Kündigung zu sanktionieren. Dieses Recht sei allerdings in kirchlichen Arbeitsverhältnissen durch das durch Art. 140 GG i.V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV verfassungsrechtlich verbürgte Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsrecht der verfassten Kirchen eingeschränkt.

Unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG (Urt. v. 04.06.1985 – 2 BvR 1718/83) und des BAG (Urt. v. 08.09.2011 – 2 AZR 543/10) führte das ArbG Augsburg aus, dass die Kirchen, in den Schranken des für alle geltenden Gesetzes den kirchlichen Dienst nach ihrem Selbstverständnis regeln und dazu die spezifischen Obliegenheiten kirchlicher Arbeitnehmer festlegen können.

Außerordentlich nein, ordentlich ja

Allerdings ergab die Interessenabwägung, dass eine Weiterbeschäftigung der Frau bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar und damit auch die erste außerordentliche Kündigung unwirksam ist. Zur Begründung griff das Gericht die von Julia Pink vorgebrachten Argumente auf und verwies zudem auf ihre lange Beschäftigungszeit.

Die erste ordentliche Kündigung sei indes wirksam. Das ArbG Augsburg begründete das mit der dargelegten Pflichtverletzung der Beschäftigten. Eine vorherige Abmahnung sei entbehrlich gewesen, da sie „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Verhaltensänderung der Klägerin bewirkt“ hätte. Und das Beendigungsinteresse der Diakonie überwog das Interesse der Frau am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses auch unter Berücksichtigung der langen Beschäftigungszeit und angesichts der Tatsache, dass es sich um eine Loyalitätspflichtverletzung im privaten Bereich ohne Auswirkung auf ihre hauptberufliche Tätigkeit handelte.

Nach Ansicht des ArbG Augsburg sei insbesondere zu berücksichtigen, dass sich der Loyalitätsverstoß der Klägerin nicht hinter verschlossenen Türen, sondern im Internet und damit derart in der Öffentlichkeit abspielt, dass Kollegen, Eltern und Bewohner der Wohngruppe jederzeit davon erfahren konnten. Sie konnten der Mitarbeiterin sogar bei ihren pornografischen Aktivitäten zusehen.

Zudem sei zu berücksichtigen, dass es sich um „eine auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bekanntlich gesuchte Tätigkeit“ handelt und die Frau „damit grundsätzlich keine Schwierigkeiten haben“ werde, „eine neue Stelle zu finden“ – womit das Gericht wohlbemerkt ihren Job als Erzieherin meinte.

Vor dem LAG ging es weiter

Dass ihr Arbeitsverhältnis damit nicht außerordentlich fristlos, sondern ordentlich unter Einhaltung der Kündigungsfrist enden sollte, befriedigte die Pornodarstellerin indes nicht. Und so ging es vor dem LAG München weiter.

Neben ihren bisherigen Argumenten berief sie sich hier auf Ausführungen von Prof. Dr. Michael Haspel, damals Direktor der Evangelischen Akademie Thüringen. Er hatte in einem Beitrag zur „neuen evangelischen Sozialethik“ ausgeführt, es sei „eine gute Entwicklung…, dass die repressive Sexualmoral, die in Deutschland bis in die 70er-Jahre geherrscht habe, entschwunden sei. Ebenso trete die Diakonie für eine Liberalisierung sexueller Fragen ein; so erstrebe die Dortmunder Mitternachtsmission e.V. die Beendigung der Diskriminierung von Prostituierten und eine Gleichstellung von allen in der Prostitution arbeitenden Menschen“.

Die Arbeitnehmerin führte dazu aus, dass Pornografie zwar nichts mit Prostitution zu tun habe. Es sei jedoch „nicht miteinander in Einklang zu bringen, einerseits zu versuchen, die Diskriminierung von Prostituierten aufzuheben, andererseits aber eine andere Person zu diskriminieren, weil sie an pornografischen Filmen mitwirke.“

Zwei Gerichte, eine Meinung

Das klingt zwar schlüssig, überzeugte das LAG München aber nicht. Das Gericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und folgte ihr auch argumentativ. Es betonte, dass das verfassungsrechtlich verbürgte Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsrecht der verfassten Kirchen nicht allein zugunsten der Kirchen als solcher bestehe, sondern auch zugunsten der ihnen zugeordneten, insbesondere karitativen Einrichtungen.

Ebenso wie das ArbG Augsburg sah es in den Internet-Aktivitäten der Frau eine Verletzung ihrer Loyalitätspflicht. Auf eine „bereits geänderte oder (wünschenswert) zu ändernde auch kirchliche Sexualmoral“ könne sich die Pornodarstellerin nicht berufen. Sie ergebe sich weder aus dem von ihr angeführten Artikel, noch wäre das Plädoyer eines einzelnen für eine zu ändernde Sozialmoral der evangelischen Kirche Bayern vorliegend maßgeblich.

Zudem übersehe oder verschweige die Frau, dass der Verfasser des Beitrags dafür plädiert, dass eine neue evangelische Sexualmoral „vom Würdebegriff ausgehen“ sollte. Unter anderem heißt es in dem Artikel: „Die Würde des anderen zu wahren sollte zu den Prioritäten einer Sexualethik zählen: Damit würde ein pornografischer, kommerzieller Umgang mit Sexualität ausgeschlossen“.

Umstände, welche eine Zulassung der Revision bedingten (§ 72 Abs. 2 ArbGG) sah das LAG München nicht. Die Nichtzulassungsbeschwerde hatte vor dem BAG keinen Erfolg (Beschl. v. 31.08.2015 – 2 AZN 696/15). Damit war die Frau ihren Job bei der Diakonie los.

Unsere Erzieherin Fräulein Porno

Julia Pink war darüber wohl nicht allzu unglücklich. In einem Interview mit der Süddeutschen Zeitung hatte sie bereits vor der Entscheidung des LAG ausgeführt, dass sie sich „nach allem, was passiert ist… zweimal überlegen müsse“, ob sie „wieder bei der Diakonie anfange“. Und für ihren (bisherigen) Zweitjob als Pornodarstellerin war ihre Kündigung bei der kirchlichen Einrichtung geradezu ein „Karriereturbo“.

Dazu beigetragen hat wohl nicht zuletzt ein BILD-Artikel mit dem Titel „Unsere Erzieherin Fräulein Porno“, der in der Print-Ausgabe mit einem freizügigen Foto der Frau veröffentlicht wurde. Sie selbst hatte in der Süddeutschen ausgeführt, dass sie sich „erst mal auf die Pornos konzentrieren“ wolle. In „letzter Zeit“, so Julia Pink, „bekomme ich viele Anfragen, auch für Foto-Shootings und erotische Shows. Und Schauspielerei! Einmal habe ich nun beim Tatort mitgespielt – als Stripperin.“ Und sie hatte laut Spiegel bereits während des Verfahrens auch eine DVD produziert. Titel: „Jetzt erst recht“. Darüber hinaus hat sie, wie man wiederum auf Wikipedia erfährt, mittlerweile etliche Filme gedreht, darunter einen Film mit dem Titel „Julia Pink – Die Porno-Erzieherin“.

Zudem hat sie ihre erotischen Einnahmequellen erweitert. Eine Google-Suche nach ihrem Künstlernamen führt gleich unter den ersten Suchergebnissen zu ihrem Online-Shop. „Von getragener Wäsche bis hin zu Fanpaketen kannst Du alles bei mir im Shop erwerben. Die Auswahl ist riesig!“, heißt es dort auf der Startseite. Und nein: Auch auf diese Internet-Seite verlinken wir nicht.

Kategorien: #ArbeitsRechtKurios Tags: ArbeitsRechtKurios

  • Prof. Dr. Arnd Diringer

    Leiter der Forschungsstelle für Arbeitsrecht (Hochschule Ludwigsburg) #EFAR - Profil Twitter LinkedIn Xing

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