• Skip to primary navigation
  • Skip to main content
  • Skip to primary sidebar
  • Skip to footer
Expertenforum Arbeitsrecht (#EFAR)
Expertenforum
Arbeitsrecht (#EFAR)

Expertenforum Arbeitsrecht (#EFAR)

Themen der arbeitsrechtlichen Blogosphäre

  • #EFAR-Beiträge
    • #EFAR-News
    • #ArbeitsRechtKurios
    • #EFAR–Suche
  • Live–Log
    • Registrierte Blogs
    • Blog registrieren
  • #EFAR-Stellenmarkt
  • Arbeitsrechts-Experten
    • #EFAR–Autoren
    • #EFAR–Fokusseiten
    • #EFAR-Webinare
LinkedIn
Twitter
Xing
Facebook
  • Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
    Quelle : Allen & Overy 08.02.2023 - 01:00
  • Wearables
    Quelle : CMSHS 07.02.2023 - 13:30 Von Daniela Rindone
  • Wann ist ein Kündigungsschreiben wirksam unterschrieben?
    Quelle : Buse 07.02.2023 - 08:00
  • Mutterschutz: BAG hält an 280-Tage-Rückrechnung fest
    Quelle : Beck-Blog 07.02.2023 - 06:00 Von Christian.Rolfs
  • Kappungsgrenze im Sozialplan darf Schwerbehinderte nicht benachteiligen
    Quelle : Beck-Blog 06.02.2023 - 13:24 Von Christian.Rolfs
  • „Hätte hätte Fahrradkette“ – Schadensersatz bei Verstoß gegen das NachwG
    Quelle : ADVANT Beiten 06.02.2023 - 13:00 Von Dr. Erik Schmid
  • Kopftuchverbot für Lehrerinnen: Berlin scheitert mit Verfassungsbeschwerde
    Quelle : Beck-Blog 04.02.2023 - 20:15 Von stoffels
  • BAG zur Verjährung von Urlaubsabgeltungsansprüchen
    Quelle : Beck-Blog 02.02.2023 - 20:33 Von stoffels
  • Aktuelles zur Massenentlassungsanzeige – Stolpersteine in der Praxis
    Quelle : Küttner Feed 02.02.2023 - 08:00
  • Digital Services Act: New obligations for many online services as of 17 February already
    Quelle : ADVANT Beiten 01.02.2023 - 13:00 Von Dr Andreas Lober
  • Digital Services Act: Neue Pflichten für viele Online-Dienste bereits ab dem 17. Februar 2023
    Quelle : ADVANT Beiten 01.02.2023 - 13:00 Von Dr. Andreas Lober
  • Digital Services Act: Neue Pflichten für viele Online-Dienste be-reits ab dem 17. Februar 2023
    Quelle : ADVANT Beiten 01.02.2023 - 13:00 Von Dr. Andreas Lober
  • Die Kündigung von professionellen Mannschaftssportlern
    Quelle : CMSHS 01.02.2023 - 06:54 Von Philipp Deuchler
  • Überstunden und Teilzeit - regelmäßige oder individuelle Arbeitszeit maßgebend?
    Quelle : Allen & Overy 01.02.2023 - 01:00
  • Reputationsschutz bei Whistleblowing durch Arbeitnehmer.
    Quelle : Buse 31.01.2023 - 08:00 Von Dr.Volker Perten
  • Dankeschön Berlin – das Annahmeverzugslohnrisiko sinkt
    Quelle : ADVANT Beiten 30.01.2023 - 13:00 Von Dr. Erik Schmid
  • BAG zum gewerkschaftlichen Unterlassungsanspruch im tarifpluralen Betrieb
    Quelle : Beck-Blog 30.01.2023 - 12:39 Von stoffels
  • LAG Köln zur Mitbestimmungspflichtigkeit einer Regelung über Krankenrückkehrgespräche
    Quelle : Beck-Blog 27.01.2023 - 12:52 Von stoffels
  • Gleiche Qualifizierung, gleiche Tätigkeit, ungleiche Vergütung?
    Quelle : ADVANT Beiten 26.01.2023 - 13:00 Von Caroline Gotzen
  • Personalabbau unter Einbeziehung einer Transfergesellschaft
    Quelle : Küttner Feed 26.01.2023 - 08:00

Eine Provokation ist kein Arbeitszeugnis

  • 8. Februar 2022 |
  • Prof. Dr. Arnd Diringer

Ein Arbeitszeugnis darf nicht polemisch und in grob unsachlichem und ironischen Stil verfasst sein. Das hat das LAG Köln klargestellt.

  • twittern 
  • teilen 
  • mitteilen 
  • teilen 
  • E-Mail 

Ein Zeugnis, das es in sich hat

„Arbeitszeugnisse sind lästig. Arbeitnehmer fürchten versteckte Botschaften zu ihrem Nachteil, Arbeitgeber scheuen den Aufwand eines Rechtsstreits um Formulierungen.“ Das schrieb Dr. Bernd Wiesenbauer, wissenschaftlicher Mitarbeiter am Bundesarbeitsgericht, in einem Beitrag in der Zeitschrift “Recht der Arbeit” (RdA 2020, 283). Und das stimmt. Aber manchmal verstecken Arbeitgeber ihre Botschaften nicht einmal und scheuen auch nicht vor Auseinandersetzungen zurück, bei denen klar ist, dass sie sie verlieren werden. Das zeigt eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln (Beschluss vom 14.2.2017 – 12 Ta 17/17).

Nach einer Kündigung kam es, wie so oft, zu einem Kündigungsrechtsstreit. In der Güteverhandlung wurde dann ein Vergleich geschlossen. Darin war neben der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter anderem festgelegt, dass der Arbeitgeber ein „wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis“ erteilt. Dieser Verpflichtung kam der Arbeitgeber aber nicht nach.

Auf Antrag der ehemals Beschäftigten setzte das Arbeitsgericht daher ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro, ersatzweise für jeweils 100 Euro Zwangsgeld einen Tag Zwangshaft fest, damit er seine Pflicht erfüllt. Dagegen wandte sich der Arbeitgeber, der während des Beschwerdeverfahrens ein mit „Zeugnis“ überschriebenes Schriftstück an seine ehemalige Beschäftigte übermittelt hatte. Und dieses „Zeugnis“ hatte es in sich!

Über Bemühen und Schöpfungspausen

Wörtlich heißt es in dem Schreiben:

„Aktenzeichen (…) oder (…) der Kanzlei L

Zeugnis

Fr. N H war bei uns als Gebäudereinigungskraft, speziell im Objekt A Arkaden, eingesetzt. Geschlechterbezogen war Frau H sehr beliebt.

Ihre Aufgaben hat Frau H nach Anweisungen sehr bemüht erledigt. Die Anstrengungen Ihrer (sic!) Tätigkeit hat Fr. H sehr regelmäßig mit Schöpferpausen bedacht und Ihre (sic!) Arbeitszeiten nach Ihren (sic!) Anforderungen ausgeführt.

Wir wünschen Fr. H für die Zukunft alles Gute.“

Schlicht eine Provokation

Das Arbeitsgericht half der Beschwerde des Arbeitgebers nicht ab. Zur Begründung führte es aus, dass das Schreiben kein Arbeitszeugnis sei, sondern schlicht eine „Provokation“. Und so sah es auch das LAG Köln.

Es legte in seiner Entscheidung zunächst dar, dass im Rahmen der Zwangsvollstreckung bei erhobenem Erfüllungseinwand regelmäßig (nur) zu prüfen ist, ob überhaupt ein Zeugnis erteilt wurde, welches formalen und inhaltlichen Mindestanforderungen genügt. Einen bestimmten Inhalt kann man dagegen in einem solchen Verfahren nicht erzwingen.

Ein „Zeugnis“, das „polemisch und in grob unsachlichem und ironischen Stil verfasst ist und bei dessen Vorlage sich der Arbeitnehmer der Lächerlichkeit preisgeben würde, erfüllt jedoch nicht die Mindestanforderungen an die Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses“, so das Gericht. Ein solches „Zeugnis“ stellt keine Erfüllung des titulierten Anspruchs dar. Und genau so war es hier.

Diskreditierende Äußerungen und Orthographiefehler

Das Landesarbeitsgericht führte dazu aus:

„Das einzige, was in dem Schreiben (…) den Bezug zu einem Arbeitszeugnis herstellt, ist die Überschrift ‚Zeugnis‘ sowie die Benennung des Namens und einer Tätigkeitsbeschreibung der Gläubigerin. Im Übrigen besteht das vermeintliche Zeugnis lediglich aus diskreditierenden Äußerungen über die Gläubigerin, die ihr Persönlichkeitsrecht verletzen.

So gehört selbstredend kein gerichtliches Aktenzeichen in ein Arbeitszeugnis. Vorliegend wurde der Hinweis auf einen geführten Rechtsstreit sogar im Fettdruck noch besonders herausgestellt. Die weiteren Ausführungen zu einer „geschlechterbezogenen“ Beliebtheit der Klägerin sowie angeblichen „Schöpferpausen“ und angeblichen Arbeitszeiteinteilungen nach eigenen Anforderungen der Gläubigern (sic!) diskreditieren die Gläubigerin unangemessen und polemisch und gehören offensichtlich nicht in ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis, ebenso wenig wie die zahlreichen Orthographiefehler.“

Eine klare Sache

Womit dem Landesarbeitsgericht ausgerechnet in dem Satz ein Rechtschreibfehler unterlaufen ist, in dem es die Orthographiefehler in dem vermeintlichen Zeugnis anprangert. Aber so etwas passiert halt. Jedenfalls betonte das Kölner Gericht nachfolgend zu Recht, dass das Arbeitsgericht das Schreiben in seiner Nichtabhilfeentscheidung „rechtsfehlerfrei als ‚Provokation‘ bezeichnet“ hat.

Die Kosten für das erfolgslose Rechtsmittel muss damit natürlich der Arbeitgeber tragen. Und Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, waren nach Meinung des Landesarbeitsgerichts nicht gegeben.

Womit in diesem Rechtsstreit alles gesagt war. Und auch wenn es zu so mancher Entscheidung über Arbeitszeugnisse viel zu erläutern, oft auch zu kritisieren gibt. Hier kann man, wie es die Fachanwältin für Arbeitsrecht Lydia Brodrück in einer Besprechung des Beschlusses in der Zeitschrift “Arbeitsrecht Aktuell” (ArbrAktuell 2017, 202) gemacht hat, ein recht kurzes Fazit ziehen: „Die Entscheidung ist zutreffend“.

_

Aktuelle Buchveröffentlichungen von Prof. Dr. jur. Arnd Diringer:

Kategorien: #ArbeitsRechtKurios Tags: ArbeitsRechtKurios

  • Prof. Dr. Arnd Diringer

    Leiter der Forschungsstelle für Arbeitsrecht (Hochschule Ludwigsburg) #EFAR - Profil Twitter LinkedIn Xing

Ähnliche Beiträge

ArbeitsRechtKurios
2. Februar 2023 - Prof. Dr. Arnd Diringer

Endlich ist klar, wann Karneval ist. Dem ArbG Köln sei Dank!

Wann ist eigentlich Karnevalszeit? Und was unterscheidet sie von den Karnevalstagen? Wichtige Fragen! Und die kann natürlich niemand besser beantworten als ein Kölner Gericht.
Lesen
ArbeitsRechtKurios
10. Januar 2023 - Prof. Dr. Arnd Diringer

Auch bei Beschimpfungen kommt es auf den Einzelfall an

Andere als „Arschloch“ zu bezeichnen, ist nicht gerade nett. Es rechtfertigt aber nicht immer eine Kündigung, meint das LAG Schleswig-Holstein (Urt. v. 8.4.2010 – 4 Sa 474/09).
Lesen
ArbeitsRechtKurios
28. Dezember 2022 - Prof. Dr. Arnd Diringer

Bonnie, Tina und das VG Ansbach: simply the best

Darf man einen Wahlvorschlag zur Personalratswahl unter dem Kennwort „simply the best“ einreichen? Ja, meint das VG Ansbach (Beschl. v. 20.9.2016 – AN 8 P 16.01127). Dank Tina Turner.
Lesen

Primary Sidebar

Mehr Informationen

  • Anzeige schalten
  • #EFAR-Beiträge
  • #EFAR-News
  • #ArbeitsRechtKurios
  • Live–Log
  • #EFAR-Stellenmarkt
  • #EFAR–Autoren
  • #EFAR–Fokusseiten

#EFAR–Fokusseiten

Dynamische Profilseiten namhafter Kanzleien mit Fokus Arbeitsrecht

Aktuelle Beiträge

  • Polizeibeamter unter Diebstahlsverdacht bleibt suspendiert
  • Das Anbringen einer Frostschutz-Abdeckung am Auto gehört nicht zum Arbeitsweg
  • Beamtin muss zu viel gezahlte Dienstbezüge zurückzahlen
  • Zugangszeiten zu Dienstgebäuden gelten auch für Personalratsvorsitzenden
  • Plattformarbeiter: EU-Parlament bereit für Gespräche über neues Gesetz zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen

#EFAR – Jobs

  • Fuhlrott Hiéramente & von der Meden Rechtsanwalt (m/w/d) im Bereich Arbeitsrecht Hamburg
  • HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK Rechtsanwälte w/m/d für den Bereich Arbeitsrecht Hamburg
  • ADVANT Beiten RECHTSANWÄLTE (W/M/D) MIT UND OHNE BERUFSERFAHRUNG FÜR DEN BEREICH ARBEITSRECHT MÜNCHEN
  • Taylor Wessing Referendar (w/m/d) Hamburg

#EFAR – Newsletter

* indicates required

Vorherige Kampagnen ansehen.

Sie können sich jederzeit abmelden, indem Sie auf den Link in der Fußzeile unserer E-Mails klicken. Informationen zu unseren Datenschutzpraktiken finden Sie auf unserer Website.

Footer

Das #EFAR in den sozialen Medien
  • Über das #EFAR
  • Datenschutz
  • Haftungsauschluss
  • Mediadaten
  • Kontakt
  • Impressum
Blogverzeichnis - Bloggerei.de Cookie Einstellungen

Handcrafted with by Jung und Wild design.