• Skip to primary navigation
  • Skip to main content
  • Skip to primary sidebar
  • Skip to footer
Expertenforum Arbeitsrecht (#EFAR)
Expertenforum
Arbeitsrecht (#EFAR)

Expertenforum Arbeitsrecht (#EFAR)

Themen der arbeitsrechtlichen Blogosphäre

  • Live–Log
    • Registrierte Blogs
    • Blog registrieren
  • #EFAR-Beiträge
    • ArbeitsRecht Kurios
    • #EFAR Top–Themen
    • #EFAR–Suche
  • #EFAR-Stellenangebote
    • #EFAR-Jobs
    • Legalhead
  • Arbeitsrechts-Experten
    • #EFAR–Autoren
    • #EFAR–Fokusseiten
    • #EFAR-Webinare
  • LAG Düsseldorf: Kündigung wegen Entwendens von Desinfektionsmittel rechtmäßig
    Quelle : Beck-Blog 16.01.2021 - 12:34 Von stoffels
  • Wieder ganz vorne dabei – KLIEMT.Arbeitsrecht weiterhin mit Spitzenposition bei Legal 500 Deutschland
    Quelle : KLIEMT.blog 15.01.2021 - 11:25 Von KLIEMT.Arbeitsrecht
  • Corona – erhebliche Ausweitung des Anspruchs auf Kinderkrankengeld.
    Quelle : Buse 15.01.2021 - 08:00 Von Dr. Julia Bruck
  • Free speech and the US First Amendment: where it is implicated, and where it is not
    Quelle : KLIEMT.blog 15.01.2021 - 07:30 Von Ius Laboris
  • Das neue Kinderkrankengeld – auch bei gesunden Kindern
    Quelle : Esche 15.01.2021 - 00:00
  • Das neue Corona-Kinderkrankengeld nach § 45 Abs. 2a und 2b SGB V
    Quelle : ArbRB-Blog 14.01.2021 - 16:21 Von Detlef Grimm
  • Anspruch auf Arbeitsbefreiung an Rosenmontag – auch wenn der „Zoch“ corona- bzw. pandemiebedingt nicht „kütt“?
    Quelle : ArbRB-Blog 14.01.2021 - 14:58 Von Andrea Bonanni
  • Impfpflicht für Pflegepersonal in Alten- und Pflegeheimen kraft arbeitgeberseitiger Weisung?
    Quelle : Beck-Blog 14.01.2021 - 13:29 Von stoffels
  • Einführung von Kurzarbeit durch fristlose Änderungskündigung
    Quelle : PWWL 14.01.2021 - 12:37 Von alice
  • Ausblick auf das Wettbewerbsregister
    Quelle : Beiten Burkhardt 14.01.2021 - 13:00 Von Christopher Theis
  • Scheitern von Verhandlungen über Interessenausgleich in der Einigungsstelle
    Quelle : KLIEMT.blog 14.01.2021 - 09:31 Von Dr. Jan Heuer
  • Free speech and the US First Amendment: where it is implicated, and where it is not
    Quelle : KLIEMT.blog 14.01.2021 - 07:30 Von Ius Laboris
  • Übernahme von Betrieben oder Betriebsteilen während des Bezugs von Kurzarbeitergeld?
    Quelle : Esche 14.01.2021 - 06:00
  • Maskenbefreiung am Arbeitsplatz – Nur mit nachvollziehbarer Begründung!
    Quelle : KLIEMT.blog 13.01.2021 - 08:00 Von Dr. Elke Platzhoff Dipl.-Bw. (FH)
  • Weiterhin kein James Bond im Kino und kein Ende des Lockdown für berufstätige Eltern
    Quelle : Beiten Burkhardt 12.01.2021 - 13:00 Von Dr. Erik Schmid
  • Schon wieder Bußgeld wegen Videoüberwachung am Arbeitsplatz.
    Quelle : Buse 12.01.2021 - 08:00 Von Tobias Vößing
  • Mitbestimmung in der Matrix
    Quelle : KLIEMT.blog 12.01.2021 - 08:00 Von Vanessa Heuer
  • Begründung des BVerfG zur Ablehnung einstweiliger Anordnungen gegen Teile des Arbeitsschutzkontrollgesetzes liegt vor
    Quelle : Beck-Blog 11.01.2021 - 21:22 Von stoffels
  • Gegen die Homeoffice-Muffel: (K)Eine allgemeine Pflicht zur Arbeit von zu Hause während der Krise?
    Quelle : Beck-Blog 11.01.2021 - 13:37 Von Martin.Biebl
  • Inhaltliche Anforderungen an ärztliche Atteste zur Befreiung von der Maskenpflicht und zu erfolgten und gesundheitsbedingt nicht erfolgten Impfungen
    Quelle : ArbRB-Blog 11.01.2021 - 12:56 Von Wolfgang Kleinebrink

Ekstase vor dem LAG Berlin-Brandenburg

  • 8. Februar 2019 |
  • Prof. Dr. Arnd Diringer

Schon einmal über die arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten in einem Massagesalon nachgedacht? Das LAG Berlin-Brandenburg musste das – und zwar sehr ausführlich!

  • twittern 
  • teilen 
  • mitteilen 
  • teilen 
  • E-Mail 

Eine Massage ist eine „der Lockerung und Kräftigung der Muskeln sowie der Förderung der Durchblutung o. Ä. dienende Behandlung des Körpergewebes mit den Händen (durch Kneten, Klopfen, Streichen o. Ä.) oder mit mechanischen Apparaten“. So steht es im Duden. Aber Vorsicht! Wer eine solche Behandlung in Anspruch nehmen möchte, sollte darauf achten, dass er in eine Massagepraxis und nicht in einen Massagesalon geht.

Auch das zeigt ein Blick in den Duden. Während es sich bei einer Massagepraxis um die „Praxis eines Masseurs“ handelt, steht die Bezeichnung Massagesalon „(verhüllend)“ für eine „einem Bordell ähnliche, meist nicht offiziell geführte Einrichtung, in der besonders masturbatorische Praktiken geübt werden.“

Was es nicht alles gibt. Und nach der vorgenannten Definition stellt sich dem arbeitsrechtlich interessierten Leser natürlich die Frage, was eigentlich die arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten in einem solchen Massagesalon so alles umfassen. Ein paar Hinweise dazu finden sich in einem Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 7.10.2010 (Az. 13 Sa 1285/10). Wobei es in dieser Entscheidung allerdings darum geht, was die Beschäftigten dort nicht machen. Oder zumindest nicht machen sollten.

Wie der Zufall so will!

Die Betreiberin eines Massagesalons hatte eine Mitarbeiterin außerordentlich fristlos gekündigt. Zur Begründung hatte sie angeführt, „dass sie bei einem zufälligen Vorbeigehen an den Räumen des Massagesalons im Beisein ihres Lebensgefährten wegen eines nicht vollständig zugezogenen Vorhangs gesehen habe, dass die Klägerin den Oralverkehr an einem Kunden vollzogen habe.“

Das war nach der „Hausordnung/Belehrung“ des Betriebs, die die Beschäftigte unterschrieben hatte, unzulässig. Wörtlich heißt es unter Ziffer 3 dieser „Hausordnung/Belehrung“: „Geschlechtsverkehr, Französisch beim Mann sind den Frauen ausdrücklich untersagt.“ Und mit „Französisch“ ist hier – entgegen der Bedeutungsübersicht im Duden – weder „das Französische“ noch die „französische Sprache und Literatur als Lehrfach“ gemeint, sondern eben die der Mitarbeiterin vorgeworfene Sexpraxis.

Die allerdings bestritt, „dass sie irgendeinen Kunden jemals oral befriedigt habe“. Auch der Vorwurf ihrer ehemaligen Arbeitgeberin, “dass in „einschlägigen Internet-Foren“ diskutiert worden sei, dass die Klägerin bereit sei, Oral- und Geschlechtsverkehr zu erbringen“, sei unwahr.

„Aber selbst wenn es diese eine Pflichtverletzung (…) gegeben hätte, wäre die außerordentliche Kündigung nicht gerechtfertigt,“ meinte sie, „da der Unterschied dieser Pflichtverletzung zu den von der Beklagten durch die Klägerin und ihre Kolleginnen angebotenen anderen Praktiken von der manuellen Befriedigung per Hand bis hin zur „dominanten Massage“ per Umschnalldildo ein geringer sei.“

 

Klicken Sie auf den unteren Button, um den Inhalt von rcm-eu.amazon-adsystem.com zu laden.

Inhalt laden

 

Zwei Gerichte eine Meinung!

So ähnlich sah es auch das LAG Berlin-Brandenburg, ebenso wie die Vorinstanz (Arbeitsgericht Berlin, Urteil v. 21.4.2010 – 48 Ca 1389/10). Geholfen hat das der Gekündigten aber nicht.

Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass eine außerordentliche Kündigung rechtlich nicht möglich war. Die ausgesprochene Kündigung konnte jedoch in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden. Und diese sahen sie als wirksam an.

Das Landesarbeitsgericht legte zunächst dar, dass eine außerordentliche Kündigung schon deshalb ausgeschlossen war, weil eine Abmahnung als milderes Mittel völlig genügt hätte. Zudem sei eine außerordentliche Kündigung nach einer Interessenabwägung nicht gerechtfertigt:

„Die Klägerin hat unbestritten dreieinhalb Jahre für die Beklagte unbeanstandet gearbeitet. Selbst wenn sie ein Mal gegen die Pflicht aus der Hausordnung verstoßen hätte, weist dies im Hinblick auf die von ihr unbestritten sonst ausgeübten Praktiken, die von der Beklagten im Internet angeboten worden sind (unter anderem die Penetrierung eines Kunden mit einem Umschnalldildo oder die manuelle sexuelle Befriedigung, siehe die Internetausdrucke Bl. 120-122 d. A. in Kopie) einen so geringen Unrechtsgehalt auf, dass dies für eine außerordentliche Kündigung nicht ausreicht“, so das Gericht.

Das klingt nachvollziehbar – zumindest rechtlich betrachtet. Aber wenn eine Abmahnung genügt hätte bleibt die Frage, warum die Richter eine ordentliche Kündigung als wirksam ansahen. Denn die Abmahnung geht, wie auch das LAG Berlin-Brandenburg ausführt, als milderes Mittel grundsätzlich ebenso einer ordentlichen Kündigung vor.

Auf die Betriebsgröße kommt es an!

Die Antwort ist juristisch einfach. Auf Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) konnte sich die betroffene „Masseurin“ nicht berufen, so dass vor einer ordentlichen Kündigung keine Abmahnung ausgesprochen werden musste. Dieser Kündigungsschutz gilt gemäß § 23 Abs. 1 KSchG nicht in Kleinbetrieben, also grundsätzlich solchen mit zehn oder weniger Arbeitnehmern. Mehr als zehn Mitarbeiter hat der Massagesalon indes nicht – „selbst bei Berücksichtigung der als Reinigungskraft für 14 Stunden pro Woche beschäftigten Mutter“ der Betreiberin.

Auch ein Verstoß gegen § 242 BGB wegen treuwidrigen Verhaltens liegt nicht vor. Das kann nur bei willkürlichen oder auf sachfremden Motiven beruhenden Kündigungen angenommen werden. Da die Arbeitgeberin hier auch die Gefahr einer Betriebsausübungsuntersagung durch das Gewerbeamt als Begründung angeführt hat, ist das nicht der Fall.

Und damit sind eigentlich alle juristischen Probleme geklärt.

Unbeantwortet bleibt allerdings die Frage, warum das LAG Berlin-Brandenburg in der veröffentlichten Entscheidung den Namen des Etablissements offenbart hat. Erstaunlich ist das allemal und schon deshalb wurde in diesem Beitrag darauf verzichtet, den Namen des Berliner Massagesalons zu nennen, der nach eigener Darstellung seine Kunden in Ekstase versetzt.

Aktuelle Buchveröffentlichungen von Prof. Dr. jur. Arnd Diringer:

 

Kategorien: ArbeitsRecht kurios

  • Prof. Dr. Arnd Diringer

    Leiter der Forschungsstelle für Arbeitsrecht (Hochschule Ludwigsburg) #EFAR - Profil Twitter LinkedIn Xing

Ähnliche Beiträge

Primary Sidebar

Mehr Informationen

  • Anzeige schalten
  • #EFAR-Beiträge
  • Live–Log
  • ArbeitsRecht kurios
  • #EFAR–Stellenangebote
  • #EFAR–Autoren
  • #EFAR–Fokusseiten
Anzeige

#EFAR–Fokusseiten

Dynamische Profilseiten namhafter Kanzleien mit Fokus Arbeitsrecht

Aktuelle Beiträge

  • Ein Leichenwagen als Dienstfahrzeug
  • Zeitarbeit: Gleichstellungsgrundsatz europarechtskonform?
  • Agile Transformation im Unternehmen: Strukturiertes Vorgehen bei der Implementierung agiler Arbeitsmethoden
  • Online-Bewerbung: Betriebsrat muss volle Einsicht in Tools und Prozesse erhalten
  • Agile Transformation im Unternehmen: Die Bedeutung der strategischen und unternehmerischen Entscheidung

#EFAR – Jobs

  • Viessmann Legal Counsel – Labour Law (m/w/d) Allendorf (Eder)
  • Sanofi Volljurist Arbeitsrecht (m/w/d) Frankfurt am Main.
  • GvW Graf von Westphalen Fachanwalt mit einschlägiger Berufserfahrung oder als Berufseinsteiger (m/w/d) Frankfurt am Main
  • Lutz I Abel Rechtsanwalt (m/w/d) für Arbeitsrecht in München für Berufseinsteiger oder mit bis zu 5 Jahren Berufserfahrung München

#EFAR – Newsletter

* indicates required

Bitte wählen Sie aus, wie Sie von uns hören möchten Expertenforum Arbeitsrecht:

Sie können sich jederzeit abmelden, indem Sie auf den Link in der Fußzeile unserer E-Mails klicken. Informationen zu unseren Datenschutzpraktiken finden Sie auf unserer Website.

We use Mailchimp as our marketing platform. By clicking below to subscribe, you acknowledge that your information will be transferred to Mailchimp for processing. Learn more about Mailchimp's privacy practices here.

Footer

Das #EFAR in den sozialen Medien
  • Über das #EFAR
  • Datenschutz
  • Haftungsauschluss
  • Mediadaten
  • Kontakt
  • Impressum
Blogverzeichnis - Bloggerei.de Cookie Einstellungen

Handcrafted with by Jung und Wild design.